Personenstandsgesetz 2013, Regierungsvorlage beschlossen
RE: Personenstandsgesetz 2013, Regierungsvorlage beschlossen
Beitrag #8
Erst einmal will ich vorausschicken, dass es bei diesem Etwurf lediglich darum geht die elektronischen Personenstandsregister wie geplant einzuführen. Der Entwurf ist weitgehend nichts anderes als eine entsprechende Abänderung des derzeitigen PStG aus den 80er-Jahren inklusive aller Novellen.

Überlegungen hinsichtlich PÄ ohne GA-OP haben in diesen Entwurf keinen Eingang gefunden, was möglicherweise daran liegen könnte, dass jene BeamtInnen im BMI, die mit dieser Entwurfserstellung beschäftigt waren gar nicht wussten, dass es da Gespräche gegeben hat.

Jedenfalls hoffe ich, dass die entsprechenden Bestimmungen für Non-OP-TS noch vor dem endgültigen Beschluss im nationalrat hineinkommen.

(18.09.2012, 19:26)Eva schrieb:
(18.09.2012, 18:58)Mike-Tanja schrieb: Für die PÄ wird sich vermutlich nichts verschlechtern aber wohl auch nichts zum Besseren verändern.
So ist es. Die relevante Passage ist wie bisher:

§ 41. (1) Die Personenstandsbehörde hat eine Eintragung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung
unrichtig geworden ist.


Grotesk ist, dass man eine Verwaltungsübergehung begeht, wenn man beim Antrag auf Korrektur des Geschlechtseintrags – das Geschlecht hat sich ja da schon geändert (sonst könnt’s ja nicht korrigiert werden) – Dokumente mit dem alten Geschlechtseintrag vorlegt. Nach §71.(1) 2 gilt:

§ 71. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht (....) wer eine Personenstandsurkunde (§ 53) (...) gegenüber einer Verwaltungsbehörde zum Beweis seines derzeitigen Personenstandes verwendet, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Urkunde (...) nach ihrer Ausstellung unrichtig geworden ist.


Rolleyes
Oder ist das zu spitzfindig?

Die von Eva aufgezeigte Bestimmung ist zweifellos grotesk. Denn vor allem bei Post-OP-TS ist die PÄ mit der GA-OP defakto in jedem Fall eingetreten, weshalb die Angabe des Geschlechts in der alten Geburtsurkunde bereits unrichtig geworden ist. (Siehe dazu VfGH-Urteil vom 8. Juni 2006, sowie EGMR-Urteil [Christine Goodwin vs. UK] vom 11. Juli 2002).

Bei Prä-, bzw. Non-OP-TS mag es vom BMI möglicherweise etwas anders gesehen werden, obwohl ich auch hier keinen prinzipiellen Unterschied erkennen kann.

Ich bin also mal neugierig wie die Reaktionen ausfallen werden, wenn ich darauf hinweise.

Jedenfalls vielen Dank Eva für den Hinweis auf diese groteskte Bestimmung.

(18.09.2012, 20:53)wildehilde schrieb: @Micke -Tanja
Alter Pass,verstehe ich nicht,mit der Pä und dem Antrag auf neue Papier,wurden die Alten sofort eingezogen
und Vernichtet.
So war ich eine Woche ohne Ausweis und Führerschein.
Nur der Bescheid,die Namensänderung

Nicht jede Behörde zieht die alten Papiere ein. Vor Allem den Führerschein dürften sie gar nicht einziehen, ohne dass sie Dir sofort ein Ersatzdokument ausstellen, dass es Dir erlaubt ein Fahrzeug zu lenken.

Des Weiteren ist es die Frage ob eine Behörde, die von Sich aus Deinen Ausweis ohne entsprechenden Grund einzieht (eine VÄ ist z. B.kein Grund einen Führerschein oder Pass einzuziehen), nicht selbst die Kosten für eine Neuausstellung tragen müsste.

Mir wurde damals gesagt, dass ich die alten Ausweise durchaus weiterverweden darf, soferne ich den Namensänderungsbescheid bei deren Verwendung ebenfalls voerlege.

Es wäre also interessant wie das juristisch tatsächlich geregelt ist.
Zitat



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RE: Personenstandsgesetz 2013, Regierungsvorlage beschlossen - von versuchsanordnung - 19.09.2012, 15:30

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