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RE: Personenstandsänderung – kl. Lösung / gr. Lösung – einige Fragen
Nun, um das Eingangsthema bzw. die Frage wieder aufzugreifen:
Der Antrag auf Vornamensänderung und der Antrag auf Personenstandsänderung sind zwei Verfahren, aber da beides die selben Bedingungen hat und praktisch kein Unterschied besteht, werden beide zusammen geführt. Der Unterschied ist nur für die Prozessordnung relevant, aber die ist nur für das Gericht von Bedeutung.
Die Entscheidung am Ende gilt dann für beide Anträge.
Wichtig ist nur auch beides zu beantragen und das sollte man auch tun, wenn man jetzt ein Verfahren nach dem TSG führen will. Persönliche Motive, warum man nur die Namensänderung will, mal außen vor, ist es besser das beides gleich in einem Abwasch zu machen, weil beide Anträge identisch sind.
Denn wie man sieht, auch sehr komplexe Sachverhalte, lassen sich in beiden Änderungswünschen berücksichtigen. An meinem Beipiel sieht man ja, wie komplex die Umstände seien können und trotzdem passt es mit dem TSG zusammen.
Zu viel Wahrheit wird nicht erkannt; Zu viel Tod am Wegesrand.
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RE: Personenstandsänderung – kl. Lösung / gr. Lösung – einige Fragen
Hier noch einmal die Angaben zur Dauer und den Kosten, zitiert nach Transmann e.V.:
Zitat:Dauer
Je nach Bundesland können hier Abweichungen sein, dennoch haben wir versucht, einen groben, allgemeinen Überblick zu geben.
Dauer des Verfahrens
Je nach Auslastung des Gerichtes, erhält man ca. 2 - 4 Wochen nach der Antragstellung die Mitteilung, dass der Antrag eingegangen ist. Hierin ist auch das Aktenzeichen genannt, unter dem das Verfahren läuft und das bei allen weiteren Kontaktaufnahmen angegeben werden muss. Deshalb sollte es (wie im Übrigen alle anderen schriftlichen Unterlagen auf dem Trans*weg) aufbewahrt werden.
Ebenfalls erhält man mit diesem Schreiben eine Zahlungsaufforderung über einen bestimmten Betrag als Auslagenvorschuss, von dem insbesondere die beiden nach dem TSG erforderlichen Gutachten vorfinanziert werden.
Eine weitere Bearbeitung des Antrages erfolgt erst nach Zahlungseingang!
Ist man finanziell nicht in der Lage die Kosten selbst zu tragen, besteht die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Da die Bearbeitung des Antrages auf Verfahrenskostenhilfe jedoch ebenfalls (eine oftmals nicht unerhebliche) Zeit in Anspruch nimmt, ist damit natürliche eine entsprechende Verzögerung des Verfahren zur Vornamens- und Personenstandsänderung verbunden.
Hat man dem Antrag nicht gleich beide nach dem TSG vorgeschriebenen psychiatrischen Gutachter benannt, werden diese vom Gericht beauftragt. Von allen Schreiben des Gerichtes an die Gutachter erhält man Kopien.
Wie schnell die Sachverständigen die Gutachten erstellen hängt von mehreren Faktoren ab, z.B.
- davon, ob der Gutachter den Patienten bereits kennt,
- wie frühzeitig man den Antrag stellt
- wie die persönliche Entwicklung auf dem bisherigen Trans*weg war
Ist man bereits vor Antragstellung der Namens-/Personenstandsänderung bei einem Therapeuten in Behandlung, der auch als Gutachter anerkannt ist, empfiehlt es sich daher, den Zeitpunkt der Antragstellung mit diesem abzusprechen.
Achtung:
Nicht in allen Bundesländern darf der behandelnde Therapeut auch als Gutachter tätig werden!
Da die Gutachter vom Gericht beauftragt werden, erhält dieses auch die Originalgutachten (man selbst bekommt lediglich Kopien zugeschickt).Liegen dem Gericht beide Gutachten vor, wird ein Anhörungstermin festgesetzt. Dies hängt von der jeweiligen Auslastung des Gerichtes ab und kann mehrere Wochen dauern.
Hinweis:
Eine genaue Reihenfolge für das Verfahren nicht vor, d.h. der Anhörungstermin kann grundsätzlich auch vor der Beauftragung der Gutachter angesetzt werden. Die Vorgehensweise des jeweils zuständigen Gerichtes kann dort oder bei einer ortsnahen SHG erfragt werden.
Kosten
Auch hier kann es je nach Bundesland zu Abweichungen kommen, dennoch haben wir versucht, auch hier einen groben, allgemeinen Überblick zu geben.
Kosten
Die Kosten für das gerichtliche Verfahren setzen sich zusammen aus den Kosten für die beiden Gutachten und den Verfahrensgebühren.
Ist das Verfahren abgeschlossen, erhält man von der zuständigen Landesjustizkasse eine abschließende Kostenberechnung; hierbei erfolgt die Anrechnung des gezahlten Auslagenvorschusses (z.B. in Bayern sind es ca. 1.200,00 Euro, Stand 2013)
Hat man Verfahrenskostenhilfe beantragt und bewilligt bekommen, wird einem der weitere Vorgang vom zuständigen Sachbearbeiter erklärt.
Kosten für die Gutachten
Je nach beauftragten Gutachtern und zuständigem Amtsgericht können diese Kosten schwanken. Eine pauschale Aussage können wir daher nicht treffen.
Die Kosten für diese Amtsgerichtsgutachten werden aber grundsätzlich nach den Vorgaben des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) ermittelt. Wie bei jedem Gerichtsgutachten gehen der zeitliche Aufwand für die Durchsicht der Vorbefunde, die für die Begutachtung notwendige Untersuchungszeit, die Gutachtenserstellung und die Gutachtenskorrektur in die Berechnung ein. Es gibt ein Regelwerk, welches festlegt, welcher Zeitaufwand für die einzelnen Positionen anerkannt werden kann. In Abhängigkeit von den Gegebenheiten im Einzelfall können die Kosten erheblich variieren. Es werden – je nach Aufwand – 5 bis 9 Stunden für die Sachverständigentätigkeit anerkannt, wobei ein Stundensatz von 100 € (Stand: Ende 2013) zugrunde gelegt wird. Hinzu kommen die Schreibgebühren, Porto und Mehrwertsteuer. Die Rechnung wird immer von der Kostenstelle des Gerichts überprüft.
Der Aufwand für die Untersuchung(en) fällt beim TSG-Verfahren v.a. dann ins Gewicht, wenn Behandler und Gutachter nicht identisch sind und beispielsweise allein für das Gutachten mehrere Termine erforderlich sind.
Ein kompliziertes Gutachten mit Erörterung eines komplexen Sachverhaltes ist – entsprechend dem höheren Zeitaufwand – natürlich teurer, als ein „einfacher Fall“. Quelle: Dr. Ettmeier, München
Anmerkung:
Auch wenn es sich bei dem JVEG um ein Bundesgesetz handelt, kann die Vorgehensweise der eigentlichen Begutachtung in jedem Bundesland bzw. je nach beauftragtem Gutachter unterschiedlich sein.
Verfahrensgebühren
Bis zum Inkrafttreten einer anderslautenden Neuregelung zu § 8 TSG handelt es sich bei Vornamensänderung und Personenstandsänderung um zwei rechtlich voneinander getrennte Verfahren, auch wenn eine gleichzeitige Entscheidung getroffen werden kann.
Die Verfahren unterliegen der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit, d.h. der Antragsteller muss die Kosten nach den Bestimmungen der Kostenordnung (KostO) grundsätzlich selbst tragen. Nach den entsprechenden Vorschriften der KostO werden die Gerichtsgebühren derzeit (Stand: Ende 2013) wie folgt ermittelt:
Beispiel:
Vornamensänderung - § 128a Abs. 1 Nr. 1 a) KostO regelmäßiger Geschäftswert nach 3.000 € § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO
daraus Grundgebühr nach § 32 Abs. 1 KostO:
erste 1.000 € Geschäftswert 10 €
+ zweite 1.000 € Geschäftswert 8 €
+ dritte 1.000 € Geschäftswert 8 €
= Gesamt 26 €
Doppelte der vollen Grundgebühr: 26 € x 2 = 52 €
Personenstandsänderung - § 128a Abs. 1 Nr. 1 c) KostO
regelmäßiger Geschäftswert nach 3.000 € § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO
daraus Grundgebühr nach § 32 Abs. 1 KostO:
erste 1.000 € Geschäftswert 10 €
+ zweite 1.000 € Geschäftswert 8 €
+ dritte 1.000 € Geschäftswert 8 €
= Gesamt 26 €
Doppelte der vollen Grundgebühr: 26 € x 2 =52 €
Sollte das Gericht der Gebührenermittlung einen vom regelmäßigen Geschäftswert abweichenden Wert zugrunde legen (§ 30 Abs. 2 Satz 2 KostO), ist hierfür ein besonderer Grund erforderlich.
Quelle: Transmann e.V.
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RE: Personenstandsänderung – kl. Lösung / gr. Lösung – einige Fragen
Weitere Angaben zu den Gutachterkosten, zitiert nach Die Lebenssituation transsexueller Menschen in NRW
Zitat:Diejenigen Transsexuellen, die keine Prozesskostenhilfe erhalten und die Gutachten somit selbst bezahlen müssen, finden die Gutachten, für die sie jeweils um die 800,- Euro (teilweise auch mehr) zahlen müssen, zu teuer (24 % der Transfrauen und 7 % der Transmänner). Kritisiert wird hier insbesondere die Intransparenz der erhobenen Gebühren, die umso problematischer wird, als die Betroffenen das Gefühl haben, für eine Leistung auch noch zur Kasse gebeten zu werden, die sie ohne triftigen Grund in ihrem Recht auf Selbstbestimmung verletzt, weil weder für sie selbst noch für
den Staat ein Schutzbedürfnis besteht.
Quelle: Die Lebenssituation transsexueller Menschen in NRW, Seite 75
Zitat:TF: Wenn man sich überlegt, dass es manche Gutachter gibt in manchen Regionen in Deutschland, die pro Gutachten 2.000 € wollen, wo es auch offensichtliche auch Preiskartelle gibt, bei uns in Deutschland, dann fragt man sich schon seinen Teil. Man hat schon das Gefühl,dass es im Bereich des ganzen Behandlungs- und Begutachtungsprozesses über die Hilfe hinaus
auch einige Leute gibt, für die das eine willkommene Einnahmequelle ist.
Quelle: Die Lebenssituation transsexueller Menschen in NRW, Seite 76
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RE: Detailfrage PÄ/VÄ Österreich
06.11.2015, 22:26
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.11.2015, 11:00 von Bonita.)
[Sieben Beiträge von dort Detailfrage PÄ/VÄ Österreich nach hier her verschoben; Bonita]
Das ist hier in .at ja echt einfach und billig im Vergleich zu Deutschland ... da werd ich glatt neidig. Ich muß meinen Antrag an das Amtsgericht Schöneberg (Berlin) richten, zwei Gutachter dabei benennen, die hoffentlich vom Gericht anerkannt werden, die Gutachter mich begutachten lassen, die Gutachten bezahlen (bis zu 3000,- Euro) und dann kann ich beim Amtsgericht Schöneberg die PÄ/VÄ erhalten und mir bei den verschiedenen Behörden in Deutschland einen neuen Paß und einen neuen Führerschein holen oder beim Standesamt die Geburtsurkunde ändern lassen, was natürlich auch alles wieder Geld koset.
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RE: Detailfrage PÄ/VÄ Österreich
Hi,
das Amtsgericht Schöneberg erkennt Gutachten von Psychologen, Psychiatern und Sexualmedizinern an. Du kannst Dir die Gutachter selbst aussuchen und gleich mitschicken. Zusätzlich einen ausführlichen "Transsexuellen Lebenslauf" um das persönliche vorsprechen zu umgehen. Ansonsten nur eine Kopie der Geburtsurkunde und von Deinem Ausweis. Dann warten.
So wurde es mir vom Gericht mitgeteilt als ich nachfragte wie genau das funktioniert.
Geburtsurkunde sollte automatisch funktionieren, die werden vom Gericht angewiesen soweit ich weiß. Ausweise gehen über die Botschaft in Wien und Führerschein kannst Du Dir einen Österreichischen besorgen.
LG Lina
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RE: Detailfrage PÄ/VÄ Österreich
@Lina: das klingt ja eigentlich sehr gut! Müssen das neue Gutachten sein oder werden da auch die anerkannt, die ich schon brauchte, um die HRT anzufangen?
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RE: Detailfrage PÄ/VÄ Österreich
Ich hole mir neue ein, da ich denke, dass die von der HRT zu alt geworden sind, bzw das eine eh nur sagt "keine Einwände aus psychiatrischer Sicht", das wird dem Gericht nicht ausreichen. Aber wenn sie nicht älter als ein Jahr sind, dann würde ich es probieren.
LG Lina
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RE: Detailfrage PÄ/VÄ Österreich
Meine sind leider schon älter, da laß ich dann lieber neue machen. Und das eine von Dir: laß mich raten, das ist vom Bartosch?
Aber der Tip ist trotzdem klasse, werde ich so machen, denn hier zahlt die Gutachten ja die Kasse bzw. selbst wenn ich zu einem Wahlarzt gehe ist die Honorarnote sehr überschaubar.
LG
Julia
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RE: Detailfrage PÄ/VÄ Österreich
06.11.2015, 23:59
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.11.2015, 00:02 von Elisabeth I..)
@Lina und @Julia:
Möchte dezent einwerfen, dass es hier ausdrücklich um "Detailfrage PÄ/VÄ Österreich" geht.
Zur PStÄ/VÄ seid ihr besser im Thread " Personenstandsänderung – kl. Lösung / gr. Lösung – einige Fragen" aufgehoben, wo es um die Fragen rund um die (obsolet gewordene) kleine sowie die große Lösung nach dem deutschen TSG, mit allen damit verbundenen Schwierigkeiten und Problemen geht.
Im übrigen sei als Lektüre verwiesen auf dieses:
* dgti: Offener Brief an Gutachter im TSG-Verfahren, Köln, 23.04.2008
* dgti: Häufig gestellte Fragen - Grundsätzliches zum Thema
* dgti: Musterbrief "Antrag § 8 TSG"
* dgti: Musterbrief "Gutachterliche Stellungnahme zur Vorlage beim Amtsgericht (Gutachten)"
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RE: Detailfrage PÄ/VÄ Österreich
Ja richtig. Bartosch. War sehr eigenartig.
LG Lina
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