Ehe: TS als Aufhebungs- und Verschuldensgrund
Ehe: TS als Aufhebungs- und Verschuldensgrund
Beitrag #1
Hallo, grüß euch zum Einstand!

Erschreckende neue OGH-Entscheidung, die heute (4.8.) in einem Artikel in der Presse (Print und Presse online) erschienen ist:

Die Presse schrieb:AUF EINEN BLICK
Das Höchstgericht bestätigt in einer aktuellen Entscheidung, dass es vor der Hochzeit umfangreiche Informationspflichten gegenüber dem Partner gibt. Ein Mann, der seiner Braut nicht gesagt hat, dass er sich seit der Pubertät als Frau fühlt, habe gegen diese Informationspflichten verstoßen. Die Ehe wurde vom Gericht aufgehoben, und es erklärte, dass der Mann die Schuld daran trage.

Der OGH bestätigte damit vollinhaltlich die beiden Vorinstanzen und wies die außerordentliche Revision der beklagten Partei (= der TS-Frau) mangels erheblicher Rechtsfrage zurück und begründet u.a. mit:

OGH schrieb:§ 42 Abs 2 EheG knüpft das Verschulden an die zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhandene positive Kenntnis des Aufhebungsgrundes (7 Ob 199/04x = SZ 2004/181), wobei der ein Verschulden begründende Informationsstand je nach Aufhebungsgrund variiert (Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR [2011] § 42 EheG Rz 3). Der Schuldvorwurf beruht aber nicht auf der bloßen „Kenntnis“, sondern muss dahin gehen, dass dem Ehepartner bei Eingehung der Ehe ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann (7 Ob 199/04x = SZ 2004/181; Welser, Das Verschulden bei der Aufhebung und Nichtigerklärung der Ehe, RZ 1973, 185 [187]: „culpa in contrahendo“). Im vorliegenden Fall liegt dieses vorwerfbare Verhalten in der Verletzung der Pflicht, die klagende Partei über die für sie bedeutsamen Umstände zu informieren.

Zugehörige 2 Rechtssätze und voller Entscheidungstext im RIS hier.

Das für die Zukunft Problematische und an dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Bekrittelnde ist dabei nicht so sehr die gerichtliche Aufhebung der Ehe (§ 37 EheG) an sich, sondern weil sich an das gerichtlich festgestellte Alleinverschulden (§ 42 Abs 2 EheG) der TS-Frau die Unterhaltspflicht wie bei Scheidung wegen Verschuldens ([url=http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001871]§§ 66 ff.]) knüpft.

Am Rande bemerkt: Während der Artikel Presse-konservativ-typisch transphob geschrieben ist, weil amtliches Geschlecht ignorierend (siehe durchgängig "der Mann"), formuliert der OGH mit "... die beklagte Partei (damals ein Mann, nun eine Frau) ..." korrekt.

lg
Elisabeth
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Ehe: TS als Aufhebungs- und Verschuldensgrund - von Elisabeth I. - 04.08.2014, 08:00
RE: Ehe: TS als Aufhebungs- und Verschuldensgrund - von Cappuccetto - 10.08.2014, 11:33

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