Duales Geschlechtssystem: theoretische Chancen zur Berücksichtigung von TG/IS?
RE: Duales Geschlechtssystem: theoretische Chancen zur Berücksichtigung von TG/IS?
Beitrag #3
(11.02.2016, 13:40)j-unique schrieb: In den anderen Thread passt es nicht mehr, deswegen schreibe ich hier:

(10.02.2016, 19:31)Mike-Tanja schrieb: Im Gleichbehandlungsrecht geht es um - erraten - Rechtsfragen. Und das Geschlecht ist hier eine rechtliche Kategorie: dychotomisch, zweitgeteilt, schwarz oder weiß, rosa oder blaues Strampelhoserl. Tertium non datur, wie die (Küchen-) Lateinerin sagt, eine dritte Variante gibt es nicht.

Wie passt das eigentlich zum Gebot, zB im Streitfall (wie der "Kloverbots-Streitfall" einer wäre), die "materielle Wahrheit festzustellen"? Bei TG könnte man ja noch als "materielle Wahrheit" ansehen, dass sie (je nach Penis/Vagina) geistesgestörte Männer/Frauen wären, die sich halt einbilden, das "andere" Geschlecht zu sein. [hier gekürzt]

Charmante Idee, aber in der Praxis läuft das wohl so: Ist der Beweis erforderlich, welches Geschlecht eine Verfahrenspartei hat, so gilt das, was in öffentlichen Urkunden (Geburtsurkunde, Reisepass & Co.) steht. Denn diese haben die gesetzliche Vermutung der Wahrheit und Richtigkeit für sich (siehe insbesondere § 292 ZPO).

Und mit dem Nachweis, sich "einzubilden" eine Frau zu sein (= Diagnose F-64.0), erreicht man gar nichts. Man müsste den Beweis erbringen, tatsächlich eine Frau zu sein, das heißt, die Voraussetzungen einer PÄ im urteilsrelevanten Zeitpunkt (also etwa im Zeitpunkt des Verbots, das Damenklo zu benützen) bereits erfüllt zu haben.

Wenn du etwa bei Gericht - hier gelten im Zivilprozess (einschließlich Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit) gesetzliche Beweislasten - die/den Vorsitzende/n eines Cga-Senats (arbeitsrechtliche Sache) mit dem Beweisantrag molestierst, einen Beweis darüber aufzunehmen, dass dein Geschlecht abweichend vom entsprechenden Urkundeninhalt zu lauten hat (Beweis der Unrichtigkeit einer öffentlichen Urkunde gemäß § 292 Abs. 2 ZPO), dann hast du, unabhängig von der Relevanz der Frage für den Prozessgegenstand, jedenfalls mal die Gewissheit, dass Berufs- und Laienrichter/innen, je nach Souveränität und Gefühlslage, entweder die Stirn runzeln oder gehörig anzipft sind. Denn die merken sofort: das wird kein kurzer Prozess! Musst du den Beweis erbringen, dann könnte das bei Prozessverlust u.U. auch teuer werden, denn ohne Sachverständigengutachten wird kein Gericht so eine Feststellung treffen wollen. Und wer weiß, was die/der Sachverständige (die/den das Gericht auswählt!) dann sagt?

So ein Beweis ist von einem österreichischen Gericht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch nie aufgenommen worden.
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RE: Duales Geschlechtssystem: theoretische Chancen zur Berücksichtigung von TG/IS? - von Mike-Tanja - 11.02.2016, 14:19

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