D: Verfassungsgericht hält an Begutachtung fest
D: Verfassungsgericht hält an Begutachtung fest
Beitrag #1
Lest selbst:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/...74717.html

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Klage abgewiesen und hält an der Begutachtungsplicht im TSG fest.


"Offenbar geht es tatsächlich darum, Mädchen und Frauen mit körperlichen Variationen weiterhin Gleichberechtigung zu verweigern. Es ist besonders bitter, wenn wir wissen, dass eine lesbische Verfassungsrichterin ihre Unterschrift darunter gesetzt hat. Es ist die Frau, die auch am Entscheid zu der "dritten Option" beteiligt gewesen ist." ATME e.V:


Nach verschiedenen Gesetzentwürfen und einer Entschließung des Bundesrates, das TSG menschenrechtskonform zu gestalten bzw. abzuschaffen und durch einen simplen Verwaltungsakt zu ersetzen, wieder ein Schritt zurück.

Wenn sich in der Politik nichts verändert, bleibt nur noch der Gang zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
~ Schônheit, Weisheit, Stârke ~
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RE: D: Verfassungsgericht hält an Begutachtung fest
Beitrag #2
Von welchen "Sachverständigengutachten" ist hier die Rede? Mir wurde gesagt, es genügt die Stellungnahme des fallführenden Psychotherapeuten, Psychologen oder Psychiaters??
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RE: D: Verfassungsgericht hält an Begutachtung fest
Beitrag #3
Ach, ich Deutschland - jetzt les ich es erst. Ernst? Da seit ihr hinter Österreich?? Gibts doch gar nicht.

Wieso halten es so viele Menschen nicht aus und fühlen sich angegriffen, wenn jemand den sie gar nicht kennen die heteronormativen bipolaren Scheiß-Regeln unserer katholischen Gesellschaft durchbricht?
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RE: D: Verfassungsgericht hält an Begutachtung fest
Beitrag #4
Ehrlich gesagt, keine Ahnung, wie es in Österreich ist.
In Deutschland jedenfalls benötigt man für die PÄ/VÄ zwei unabhängige Gutachter, die du überzeugen musst, geistig genug gestört zu sein...salopp gesagt.
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RE: D: Verfassungsgericht hält an Begutachtung fest
Beitrag #5
(26.11.2017, 00:11)Katzenmutti Lydia schrieb: Ehrlich gesagt, keine Ahnung, wie es in Österreich ist.
In Deutschland jedenfalls benötigt man für die PÄ/VÄ zwei unabhängige Gutachter, die du überzeugen musst, geistig genug gestört zu sein...salopp gesagt.
In Deutschland fällt das ja auch in die Zuständigkeit des Amtsgerichts, und im TSG (Transsexuellengesetz, falls jemand die Abkürzung noch nicht kennen sollte) ist das Verfahren für die "große Lösung" (= Personenstandsänderung), einschließlich der zweifachen Begutachtung durch Gerichtssachverständige, genau geregelt (ursprünglich waren es 18 §§).

In Österreich gab und gibt es dagegen als Rechtsgrundlage der Personenstandsänderung durch Änderung des Geschlechtseintrags in amtlichen Registern und Urkunden (kurz: PÄ) nur einen einzigen Satz: "Die Personenstandsbehörde hat eine Eintragung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist." Dieser bildet nunmehr den § 41 Abs.1 des Personenstandsgesetzes 2013 (früher § 16 PStG 1983, mit "Beurkundung" statt "Eintragung").

Man muss aber dazu sagen, dass das TSG (nach einer Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts von 1978) Rechtssicherheit und einen Anspruch auf PÄ zu einem Zeitpunkt hergestellt hat, als das in Österreich und vielen Ländern noch gar nicht möglich war.

In Österreich ist nicht ausdrücklich der Nachweis einer psychischen Erkrankung sondern a) der Dauerhaftigkeit des abweichenden Geschlechtsempfindens (erfolgt faktisch natürlich durch die nachgewiesene Diagnose F-64.0) und b) einer deutlichen Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des Identitätsgeschlechts gefordert (VwGH 27.2.2009, VwSlg 17640 A/2009, Rechtssatz 2). Den ursprünglich (in an die Personenstandsbehörden gerichteten Erlässen des BMI) vorgesehenen Scheidungs- und OP-Zwang haben die Höchstgerichte Stück für Stück weggefräst. Die erforderlichen Beweismittel sind nirgends ausdrücklich festgelegt. Das kann also sehr flexibel gehandhabt werden.
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RE: D: Verfassungsgericht hält an Begutachtung fest
Beitrag #6
(27.11.2017, 21:15)Mike-Tanja schrieb: In Österreich ist nicht ausdrücklich der Nachweis einer psychischen Erkrankung sondern a) der Dauerhaftigkeit des abweichenden Geschlechtsempfindens (erfolgt faktisch natürlich durch die nachgewiesene Diagnose F-64.0)


Merkste was? 


(27.11.2017, 21:15)Mike-Tanja schrieb: b) einer deutlichen Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des Identitätsgeschlechts gefordert


Also hat beispielsweise eine Frau, die dem dem stereotypen Bild einer Frau nicht enspricht(z.B. Kurzhaarfrisur, trägt lieber Hemden als Blusen und lieber Hose als Rock...) und nur ein Körperproblem hat, wenig Chancen auf die PÄ/VÄ? Wie assozial ist das denn?

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RE: D: Verfassungsgericht hält an Begutachtung fest
Beitrag #7
(27.11.2017, 21:59)Katzenmutti Lydia schrieb: [hier gekürzt]
Also hat beispielsweise eine Frau, die dem dem stereotypen Bild einer Frau nicht enspricht(z.B. Kurzhaarfrisur, trägt lieber Hemden als Blusen und lieber Hose als Rock...) und nur ein Körperproblem hat, wenig Chancen auf die PÄ/VÄ? Wie assozial ist das denn?
Mir ist kein Fall bekannt, in dem eine PÄ jemals am äußeren Erscheinungsbild der Antragstellerin gescheitert wäre.

Und die in der Praxis verlangten sachverständigen Äußerungen aus den psychologisch-medizinischen Fächern werden idR eh schon für die HRT gebraucht und eingeholt.
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RE: D: Verfassungsgericht hält an Begutachtung fest
Beitrag #8
Klar. Man kann sich das auch alles schön reden Rollingeyes
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RE: D: Verfassungsgericht hält an Begutachtung fest
Beitrag #9
(27.11.2017, 22:25)Katzenmutti Lydia schrieb: Klar. Man kann sich das auch alles schön reden Rollingeyes
Letztlich ist aus meiner Sicht entscheidend, was unterm Strich rauskommt. Ob das der "richtigen" Weltsicht oder Gesinnung entspricht - jo mei! Rolleyes
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RE: D: Verfassungsgericht hält an Begutachtung fest
Beitrag #10
Lydia.Ich entspreche nicht annähernd dem Absatz Annäherung ans Weibliche Erscheinungsbild(speziell wenn ich in Woodlandhose,Combatboots und Krieg dem Dfb Shirt rumlaufe(und so am Standesamt aufkreuze wegen PÄ)und habe ohne Probleme alles gekriegt.
Für immer Böhse. 

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