Personenstandsänderung/Gutachten/Kosten
RE: Personenstandsänderung/Gutachten/Kosten
Beitrag #15
Ich will hier noch einmal einiges klarstellen. Offensichtlich herrscht immer noch ein Missverständnis bezüglich der notwendigen Gutachen für eine PÄ ohne GA-OP.

(17.10.2011, 17:40)Ulli schrieb: Auch dieses Problem ist mir klar. Und hier habe ich die Erfahrung, dass es GutachterInnen die mit dem Thema keine Erfahrung haben, ohnehin ablehnen von der Behörde bestellt zu werden. Bis jetzt kenne ich ohnehin nur 3 Namen von Gutachterinnen, die bereit sind das zu machen. Eine davon ist die Amtssachverständige in Wien, und die beiden anderen sind gerichtlich beeidete PsychiaterInnen, wobei es auffällt, dass immerzu nur ein Name von den Behörden kolportiert wird. Und das ist nicht jener Deiner Gutachterin. Darüber warum das so ist, habe ich eine Theorie, die ich hier aber nicht öffentlich ausbreiten will.

Ein psychiatrisches Gutachten kann von jeder/jedem PsychiaterIn erstellt werden. Eine Forderung, dass der/die GutachterIn gerichtlich beeidet sein muss, ist gesetzlich nicht gedeckt.

Weder im Erkenntnis des VwGH vom 27. Februar 2009 (Zl. 2008/17/0054-8), noch in den Folgeerkenntnissen vom 15. September 2009 (Zl. 2008/06/0032) und vom 17. Februar 2010 (Zl. 2009/17/0263-6), noch im Erkenntnis des VfGH vom 3. Dezember 2009 (Zl. B 1973/08-13), oder in der Dienstanweisung des BMI an die Ämter der Landesregierungen vom 23. März 2010 (GZ.: BMI-VA1300/0139-III/2/2010) findet sich eine derartige Forderung.

Lediglich in den Landeserlass des Bundeslande Niederöstereich wurde diese Forderung, auf Grund eines Kopierfehlers, in rechtswidriger Weise, aufgenommen. Das sollte inzwischen aber bereits korrigiert sein.

Wenn also Eure/Euer PsychiaterIn Euch ein Gutachten zur Hormonfreigabe schreibt, soll er/sie neben der Tatsache der Diagnose TS, dort auch festhalten, dass eine weitgehende Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht wurde, und dass sich am Zugehörigkeitsempfinden zu diesem Geschlecht in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit nichts mehr ändern wird. Dann könnt Ihr dieses Gutachten gleich auch für den Antrag auf PÄ und VÄ verwednen. Euer/Eure TherapeutIn soll in seine/ihre Stellungnahme obiges ebenfals hineinschreiben, und dan könnt ihr das auch nioch zum Antrag legen. Damit sollte sichergestellt sein, dass Euer Antrag positiv bewilligt wird.

(17.10.2011, 17:40)Ulli schrieb: Ich hab da uch so meine Theorie dazu. Und liebe Angie ich hab damals zu diesem Zeitpunkt Riesenglück gehabt Die Frage stellt sich nur: Warum werden auf diesem Gebiet sehr erfahrene gerichtlich beeidete psychologische GutachterInnen ausgeschlossen? Weil sie unabhängig sind?

Ulli, Du warst eine der Ersten die eine PÄ ohne GA-OP bekommen hat. Inzwischen hat sich die Verwaltungspraxis weitgehend eingespielt, zumal das BMI ja inzwischen auch o. a. Dienstanweiszung herausgegeben hat, die es zum Zeitpunkt Deiner Antragstellung noch nicht gegeben hat.

(17.10.2011, 17:40)Ulli schrieb: Von meiner kann ich nur sagen: Ich habe in den letzten Jahren noch nie einen so kompetenten, einfühlsamen und professionellen agierenden Menschen (auch nicht in Deutschland) auf diesem Fachgebit kennen gelernt. Da können sich alle anderen welche glauben dafür kompetent zu sein in die Lehre gehen!

Ich gebe Angelika insofern recht, dass es keinen Sinn macht, Kontakte hier reizustellen. Aber wer tips braucht dazu kann mich gerne kontaktieren.

Es ist also keineswegs erforderlich ein Gutachten eines/einer greichtlich beeidenten PsychiaterIn beizubringen, sondern es genügt jedes psychiatrische Gutachten, dass o. a. Aussagen enthält.


(19.02.2012, 21:12)Lara K schrieb: gibt es eine gute Seite, die ausreichend über die Antragsstellung in Deutschland informiert?

Lara, ich kenne jetzt keine Seite, die da genau informiert, aber ich weiß, dass Du in Deutschland bei dem für Dich zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Vornamensänderung nach § 1 TSG und am Besten gleichzeitig einen Antrag auf Personenstandsänderung nach § 8 TSG einbringen musst. Die Voraussetzungen sind seit der Aufhebungn des OP-Zwangs durch das BVerfG im Urteil vom 11. Jänner 2011 für den Antrag nach § 8 gleich wie für den Antrag nach § 1.

Das Gericht bestellt dann 2 unabhängige GutachterInnen, welche die nötigen Dokumente verfassen. Soweit mir bekannt ist,. kannst Du dem Gericht auch GutachterInnen vorschlagen.

Wegen der Kosten musst Du, falls Du ein geringes Einkommen hast. Prozesskostenhilfe beantragen, da die Verfahrenskosten in Deutschland, infolge der Befassung der Gerichte, wesentlich höher anzusetzen sind als in Österreich, wo das Ganze ein reiner Verwaltungsakt ist.

Lediglich im Fall einer in Österreich geborenen österreichisch/deutschen Doppelstaatsbürgerin mit GA-OP ist es bisher gelungen eine formlose Anerkennung der in Österrecih vom Standesamt bewilligten PÄ, sowie der von der BH bewilligten VÄ, durch die BRD zu erreichen, ohne dass Gerichtsverfahren nach TSG erforderlich waren.

Zitat



Nachrichten in diesem Thema
RE: Personenstandsänderung/Gutachten/Kosten - von Angelika - 19.02.2012, 22:16
RE: Personenstandsänderung/Gutachten/Kosten - von gertrud_desch - 06.06.2012, 20:13

Gehe zu: