Beitrag #1
05.11.2011, 15:03
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.11.2011, 10:55 von Mike-Tanja.)
(04.11.2011, 18:49)Eva schrieb: [hier gekürzt] Ebenso ist jede GaOP, die nicht medizinisch indiziert ist, schlichtweg eine gravierende Körperverletzung. Ob mit oder ohne Zustimmung der Patienten, die Chirurgen wären dingfest zu machen. [hier gekürzt]Ganz so ist es nicht, denn sonst müsste der Staatsanwalt auch jeden plastischen ("Schönheits-") Chirurgen, der Brustvergrößerungen "aus optischen Gründen" durchführt (ich rede jetzt von solchen OPs, über die etwa auf der Klatschseite bei Hollywood-Schönheiten getuschelt wird), wegen schwerer Körperverletzung vor Gericht zerren. Denn solche Eingriffe sind nie "medizinisch indiziert".
Nein, das rechtlich Entscheidende ist, auch bei einer MzF-gaOP mit klarer diagnostischer Indikation "Transsexualismus", immer die Einwilligung der Patientin.
Medizinisch indizierte gaOPs sind wohl ethisch wertvoll im Sinne folgender Aussage des OGH zu § 90 StGB (13.11.2002, 13 Os 102/02, RS0117222 (Teilzitat)):
Zitat:Bei der erfolgsbezogenen Einwilligung bezüglich schwerer Verletzungen ist es erforderlich, den Einzelnen gegen den unbedachten und voreiligen Gebrauch der Freiheit vor sich selbst zu schützen; solche Verletzungen sind demnach trotz Einwilligung grundsätzlich sittenwidrig und verboten (sofern sie nicht zu einem ethisch wertvollen Zweck erfolgen).
Sonst wäre das wohl eine juristische Wackelpartie, da es im rechtlichen Sinne eine nicht-reversible und genital verstümmelnde Operation ist (ich weiß, Betroffene sehen und empfinden das meist ganz anders).
§ 90 Abs 3 StGB (nicht-einwilligungsfähiges Verbot der das sexuelle Empfinden beeinträchtigenden Genitalverstümmelung, "Lex Anti-Clitoris-Beschneidung") wurde diesbezüglich, so weit ich einen Überblick habe, noch nie ausjudiziert.
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