Beitrag #3
05.11.2011, 18:08
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.11.2011, 18:14 von Mike-Tanja.)
Immer mit der Ruhe, liebe Freundinnen!
Wäre § 90 Abs 3 StGB auf gaOPs anzuwenden - was man dem Wortlaut nach durchaus sagen könnte -, würde sich jeder in Frage kommende Arzt seit zehn Jahren weigern, solche Eingriffe durchzuführen, weil er sonst schon sitzen würde (so etwas passiert ja nicht heimlich). In einen solchen Eingriff kann man nämlich nicht rechtswirksam einwilligen, da kann man unterschreiben, was und wieviel man will. Und die Krankenkasse dürfte selbstverständlich nix davon bezahlen.
Es ist daher aus meiner Sicht klar, dass diese Bestimmung (in Übereinstimmung mit dem Wortlaut, der im Strafrecht ja nur die äußerste Grenze der Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift bildet) teleologisch reduziert so gelesen werden muss und gelesen wird, dass nur Eingriffe zustimmungsfeindlich-verboten sind, die genau den Zweck verfolgen, das sexuelle Empfinden nachhaltig zu beeinträchtigen. Und gemeint ist eben insbesondere die Klitorisbeschneidung.
Wäre § 90 Abs 3 StGB auf gaOPs anzuwenden - was man dem Wortlaut nach durchaus sagen könnte -, würde sich jeder in Frage kommende Arzt seit zehn Jahren weigern, solche Eingriffe durchzuführen, weil er sonst schon sitzen würde (so etwas passiert ja nicht heimlich). In einen solchen Eingriff kann man nämlich nicht rechtswirksam einwilligen, da kann man unterschreiben, was und wieviel man will. Und die Krankenkasse dürfte selbstverständlich nix davon bezahlen.
Es ist daher aus meiner Sicht klar, dass diese Bestimmung (in Übereinstimmung mit dem Wortlaut, der im Strafrecht ja nur die äußerste Grenze der Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift bildet) teleologisch reduziert so gelesen werden muss und gelesen wird, dass nur Eingriffe zustimmungsfeindlich-verboten sind, die genau den Zweck verfolgen, das sexuelle Empfinden nachhaltig zu beeinträchtigen. Und gemeint ist eben insbesondere die Klitorisbeschneidung.
- Sag' Du mir, in welche Schublade ich passe! -