Beitrag #9
10.11.2011, 23:30
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.11.2011, 07:47 von Mike-Tanja.)
(10.11.2011, 15:54)Angelika schrieb: Tanja, es geht hier jetzt primär mal nicht um die Frage der "Sittenwidrigkeit", sondern um die Bestimmungen des § 90 Abs. 3 StGB. Du hast ihn oben zitiert: [hier gekürzt]Ich wiederhole mich wahrscheinlich, aber entscheidend ist immer die Einwilligung. Ohne Einwilligung gibt es auch keine legale Heilbehandlung (außer in Notstandssituationen), der Arzt macht sich dann nämlich nach § 110 StGB strafbar.
Wenn also TS aus dem ICD rausfällt, dann ist TS keine Krankheit mehr. Für etwas, das keine Krankheit ist, gibt es keine anerkannten Heilverfahren, und damit wäre § 90 Abs. 3 StGB wohl sofort schlagend. [hier gekürzt]
Über § 90 Abs 3 StGB haben wir schon diskutiert. Die Einwilligung bei einer gaOP deckt den unmittelbaren, sicheren Operationserfolg (Enfernung der Keimdrüsen, plastische Veränderungen [MzF/FzM], also schwerste Körperverletzungen mit Dauerfolgen) und die operationstypischen Gefährdungen. Dazu gehört auch die Möglichkeit, dass das sexuelle Empfinden nicht nur verändert sondern beinträchtigt wird. Ob diese Gefahr besteht, kann wohl kein Neurolologe/Urologe/Gynäkologe/Chirurg sicher voraussagen, selbst wenn die Operation perfekt verläuft, da Sex bekanntlich großteils im Gehirn stattfindet.
§ 90 Abs 3 StGB macht meines Erachtens nur Einwilligungen zu Eingriffen unwirksam, bei denen der sichere Erfolg (und einzige Zweck) in einer Beinträchtigung des sexuellen Empfindens besteht (zum hundertsten Mal: Klitorisbeschneidung, das war damals der Anlass- und Modellfall).
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