Beitrag #47
16.08.2012, 13:53
(15.08.2012, 20:06)Kerstin-Sophia schrieb: [hier gekürzt]Ich frage mich auch ob ich als Mitwissende dazu verpflichtet bin, kann uns da jemand bitte aufklären?
(15.08.2012, 20:06)Miss Steffi schrieb: [hier gekürzt] Da Ich ja Mitwissend bin könnte Ich sogar dazu verpflichtet sein.[hier auch]
(16.08.2012, 12:40)Kerstin-Sophia schrieb: Ich möchte nochmals darauf hinweisen das wir soetwas nicht einfach auf uns beruhen lassen können...
Wir können sie doch nicht einfach in ihr eigenes Verderben wandern lassen.
Ihr Leid nimmt schon einen gewissen Grad an, oder hat schon, der sehr bedrohlich auf ihre Existenz geht. [hier gekürzt]
Also da kann ich euch in rechtlicher Hinsicht beruhigen.
Eine strafrechtlich relevante Pflicht zur Verhinderung eines Suizids trifft wohl nur die Sicherheitsbehörden im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (§ 19 des Sicherheitspolizeigesetzes). Alle in Frage kommenden Strafnormen (§§ 94 und 95 StGB) passen nicht auf Fälle von Suizidankündigungen.
Aber auch, wenn man sich andernfalls nicht strafbar macht: wer von einer ernstzunehmenden und akuten Suizidabsicht erfährt, sollte den Polizeinotruf 133 wählen.
Man sollte allerdings über den Effekt so eines Anrufs schon Bescheid wissen: die Polizei wird den Aufenthaltsort der/des Gefährdeten ermitteln (notfalls mittels Handypeilung) und eine Streife dorthin beordern. Im Zweifel, das heißt, wenn sich das Ganze vor Ort nicht als eindeutiger Fehlalarm oder Missverständnis erweist, werden die Beamten den/die Betroffene/n, notfalls auch gegen Widerstand, der/dem diensthabenden Polizeiärztin/Polizeiarzt vorführen, die/der dann zu entscheiden hätte, ob wegen bestehender Selbstgefährdung eine Einlieferung in eine psychiatrische Klinik erforderlich ist (--> dort nähere Untersuchung, eventuell Einleitung eines Unterbringungsverfahrens). Die/Der Betreffende landet also wahrscheinlich in den Mühlen der (Gerichts-) Psychiatrie.
Zweifellos ein moralisches Dilemma für jede/ Mitwisser/in! Gerade, wenn jemand seine Absicht öffentlich in einem pseudonymen Webforum kundgetan hat, es also hunderte, ja tausende Mitwisser/innen weltweit geben kann. Und man wohl davon ausgehen kann, dass das Ganze eine verschleierter Hilferuf war. Jede/r, die/der die/den Gefährdete/n kennt, muss also selbst abwägen, ob eine behördliche Intervention notwendig ist, oder vielleicht ein eigenes Hilfeangebot (noch) ausreicht.
Aber verlasst euch in so einem Fall bitte nicht auf die Forumsleitung! Denn rein auf dem Papier und technisch wissen wir von User/inn/en nicht mehr als das, was im Profil steht, plus E-Mail- und IP-Adresse(n).
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