Beitrag #40
29.09.2012, 18:49
Danielle, was die Kostenübernahmen durch die KK betrifft, so ist es genau das was ich schon angedeutet habe. Schwangerscahft und Geburt sind auch keine Krankheit, und daher würden die KK auch hier nichts bezahlen. Um aber zu erreichen, dass die nötigen Kosten dafür übernommen werden, hat der Gesetzgeber im § 117 ASVG festgehalten, dass die KK eben für diese Kosten aufzukommen hat. Der § 117 enthält derzeit 4 Artikel. Art. 1 sagt,dass die KK für Früherkennung von Krankheiten: Jugendlichenuntersuchungen und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen aufkommen müssen. Hier kann man TS leider nicht subsummieren. Art. 2 sagt, dass die KK für Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung, erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege oder Anstaltspflege aufzukommen haben. Derzeit werden die Kostenübernahmen von TS aus diesem grund übernommen, weil TS ja auf grund der Diagnose F 64.0 nach ICD 10 eben als Krankheit gilt. Art. 3 sagt, dass die KK für Leistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (Krankengeld) aufkommen müssen. Das ist die Begründung warum man auch dann Geld bekommt, wenn man nicht arbeiten kann.
Und Art. 4. bestimmt die Verpflichtung der KK für Kosten aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft aufzukommen. Dort wird dann auch noch festgehalten welche Kosten dies sind.
Wie Du also leicht erkennen kannst, ist es nicht möglich TS unter einen anderen Artikelals unter den Artikel 2 zu subsummieren. Aber dazu muss TS eben als Krankheit gelten. Wird nun F 64.0 von der WHO, unter anderem auf Druck der Trans*-Verbände, gestrichen, dann gibt es keine Krankheitsdiagnose, und somit keine Leistungen der KK mehr.
So einfach ist der Zursammenhang zwischen "Krankheitswertigkeit" von TS und Kostenübernahmen durch die KK.
Und nun zu glauben, dass wir im § 117 ASVG einen Artikel 5 schaffen können, der festschreibt, dass die KK für Kosten aus dem Versicherungsfall TS zu übernehmen haben, um etwaige Folgekosten füreine unbehandelte TS zu sparen, ist mehr als nur blauäugig. Das gbeht eben mit ÖVP, FPÖ und BZÖ nicht, und es wird auch mit Herrn Stronach nicht gehen.
TS unter Artikel 1 unterzubringen geht auch nicht, denn wenn es so einfach wäre, dann müssten die KK z. B.auch jede Impfung als Präventionsmaßnahme bezahlen, was diese aber eben nicht tun. Siehe "Zeckenimpfung"
Und Art. 4. bestimmt die Verpflichtung der KK für Kosten aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft aufzukommen. Dort wird dann auch noch festgehalten welche Kosten dies sind.
Wie Du also leicht erkennen kannst, ist es nicht möglich TS unter einen anderen Artikelals unter den Artikel 2 zu subsummieren. Aber dazu muss TS eben als Krankheit gelten. Wird nun F 64.0 von der WHO, unter anderem auf Druck der Trans*-Verbände, gestrichen, dann gibt es keine Krankheitsdiagnose, und somit keine Leistungen der KK mehr.
So einfach ist der Zursammenhang zwischen "Krankheitswertigkeit" von TS und Kostenübernahmen durch die KK.
Und nun zu glauben, dass wir im § 117 ASVG einen Artikel 5 schaffen können, der festschreibt, dass die KK für Kosten aus dem Versicherungsfall TS zu übernehmen haben, um etwaige Folgekosten füreine unbehandelte TS zu sparen, ist mehr als nur blauäugig. Das gbeht eben mit ÖVP, FPÖ und BZÖ nicht, und es wird auch mit Herrn Stronach nicht gehen.
TS unter Artikel 1 unterzubringen geht auch nicht, denn wenn es so einfach wäre, dann müssten die KK z. B.auch jede Impfung als Präventionsmaßnahme bezahlen, was diese aber eben nicht tun. Siehe "Zeckenimpfung"