Beitrag #25
29.03.2013, 18:02
(29.03.2013, 14:56)Bonita schrieb:(29.03.2013, 14:38)Angelika schrieb: ... Der Unterschied besteht darin, dass in der Geburtsurkunde von Kindern die schon vor der PÄ gezeugt wurden, der Männername des Vaters steht und auch stehen bleibt, wärend es darum geht ob bei einem nach der GA-OP gezeugten Kind der weibliche Name der Vater im Geburtenbuch, und somit in der Geburtsurkunde des Kindes eingetragenn werden muss.
Freilich, das ist der eine Unterschied; Aber rechtlich gesehen müsste es doch so sein - auch wenn die Transfrau "im nachhinein" der/die (sorry, dabei sträuben sich meine linguistischen Ohren/Augen) Vater wird -, dass es im Falle einer künstlichen Befruchtung (im Ausland) dennoch ihre Keimzellen sind und sie somit zum "biologischen Vater" wird, der in Österreich per Gesetz Rechte und Pflichten hat... Genauso wie ein Kind das Anrecht hat zu wissen, wer seine biologischen Eltern sind... Oder hab ich da was verschlafen?!
Stimmt. Das Kind hat Rechtsaansprüche auch gegenüber den biologischen Vater, wie z. B. Erbansprüche, es sei denn, dass es von jemand anderem adoptiert wurde, auf den diese rechte dann übergehen. Der Rechtsanspruch zu wissen wer die biologischen Eltern sind, wird meines Wissens nach auch davon nicht berührt.
Der biologische Vater hat ebenfalls einen Rechtsanspruch. Z. B. das Recht auf Umgang mitdem Kind.
Es wäre zweifellos gesetzeswidrig, wenn die Behörde, nur um keine rechtlich anerkannte Frau in der Rubrik "Vater" eintragen zu müssen, sowohl Vater als auch Kind diese Rechtsansprüche vorenthalten würde.
Die Frage kann also nicht sein ob, sondern wie eine rechtlich anerkannte Transfrau im Geburtenregister einzutragen ist, da sie ja zum Zeitpunkt der Zeugung rechtlich bereits eine Frau war und einen weiblichen Vornamen trug.
Ähnlich ungelöst ist ja auch die Situatioin bei den bestehenden gleichgeschlechtlichen Ehen. Bekommt eine Frau ein Kind, so ist laut Gesetz der Ehemann der Mutter automatisch der Vater. Und das gilt auch noch bis zu einem Zeitraum von 300 Tagen nach der Scheidung (§ 144 ABGB).
Zitat:(1) Vater des Kindes ist der Mann,
1. der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
(2) Würden nach Abs. 1 Z 1 mehrere Männer als Vater in Betracht kommen, so ist derjenige von ihnen Vater, der mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen hat.
Was nun, wenn der "Ehemann" der Mutter bereits vor der Scheidung rechtlich eine Frau war, und die Mutter von jemand anderem geschwängert wurde?
Die "Ehemann" der Mutter ist ja infolge der GA-OP nachweislich zeugungsunfähig. Nun stellt sich die Frage, ob diese Transfrau die Vaterscaht trotzdem anerkennen könnte, oder wenn es gerade deshalb, weil die Frau schwanger wurde, womit der "Ehebruch" offensichtlich geworden ist, zu eienr Scheidung kommt, und weder die Mutter den biologischen Vater bekannt geben will, noch dieser bereit ist die Vaterschaft anzuerkennen. Muss die Transfrau dann erst das Kind klagen, weil sie ja nicht die Vater sein kann?
All diese Dinge sind nicht geklärt, da die entsprechenden gesetze teilweise so alt sind, dass es zum Zeitpunkt des Erlasses dieser weder GA-OP noch künstliche Befruchtung gegeben hat. Das ABGB z. B. stammt in seinen Grundzügen ausdem Jahr 1811 und ist am 1. Jänner 1812 in Kraft getreten (JGS Nr. 946/1811)