Folgendes sollte man beachten, wenn man die Absicht hat beim VFGH eine Klage ein zureichen.
Ist schon seit 1.3.13 gültig, aber fur alle jene, welchen dies neu ist:
"Neuerungen bei Eingabengebühr und Kostenersatz"
Mit 1. März 2013 beträgt die Eingabengebühr in verfassungsgerichtlichen Verfahren € 240,– (§ 17a VfGG idF BGBl. I 33/2013).
Für (erfolgreiche) Beschwerden oder Anträge, die nach dem 28. Februar 2013 im Verfassungsgerichtshof einlangen, beträgt der
(pauschalierte) Kostenersatz € 2.180,–
20 % USt. € 436,–
(entrichtete) Eingabengebühr € 240,–
ingesamt also € 2.856,–
Mit diesem Pauschalbetrag sind wie bisher die Kosten sämtlicher Vertretungshandlungen (auch in Zwischenverfahren der Normenkontrolle und der Vorabentscheidung) abgegolten.
Verfassungsgerichtshof Österreich
Freyung 8, 1010 Wien, Tel +43 (1) 531 22 0, vfgh@vfgh.gv.at
Ist schon seit 1.3.13 gültig, aber fur alle jene, welchen dies neu ist:
"Neuerungen bei Eingabengebühr und Kostenersatz"
Mit 1. März 2013 beträgt die Eingabengebühr in verfassungsgerichtlichen Verfahren € 240,– (§ 17a VfGG idF BGBl. I 33/2013).
Für (erfolgreiche) Beschwerden oder Anträge, die nach dem 28. Februar 2013 im Verfassungsgerichtshof einlangen, beträgt der
(pauschalierte) Kostenersatz € 2.180,–
20 % USt. € 436,–
(entrichtete) Eingabengebühr € 240,–
ingesamt also € 2.856,–
Mit diesem Pauschalbetrag sind wie bisher die Kosten sämtlicher Vertretungshandlungen (auch in Zwischenverfahren der Normenkontrolle und der Vorabentscheidung) abgegolten.
Verfassungsgerichtshof Österreich
Freyung 8, 1010 Wien, Tel +43 (1) 531 22 0, vfgh@vfgh.gv.at