Kinderwunsch? [rechtliche Aspekte]
RE: Kinderwunsch? [rechtliche Aspekte]
Beitrag #49

[Moderationshinweis: 2 Threads zum selben Thema (einer davon aus Beiträgen in "Medizinisches" neu gebildet) zusammengelegt, 11. Oktober 2013]


Da gibt es nun in der Tat ein Problem. Das österreichische Zivilrecht, speziell § 144 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) in der erst seit 1. Februar dieses Jahres geltenden Fassung, definiert den Vater als "Mann".

Zitat:
c) Abstammung vom Vater

§ 144. (1) Vater des Kindes ist der Mann,
  1. der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
  2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
(2) Würden nach Abs. 1 Z 1 mehrere Männer als Vater in Betracht kommen, so ist derjenige von ihnen Vater, der mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen hat.

Stellt sich also die Frage, ob das heißt, dass
  1. nur ein personenstandsrechtlicher Mann als Vater ein (z.B. im Ausland in vitro gezeugtes Kind) anerkennen kann, oder
  2. auch eine personenstandsrechtliche Frau, die die genetisch "männliche" Abstammung des Kindes von ihr nachweisen kann, als "Vater" aufscheinen darf.
Wenn man davon ausgeht, dass Zweck der entsprechenden Regelungen des ABGB ist, dem Kind eine nachgewiesene Abstammung, damit verantwortliche Eltern/Obsorgepflichtige/Unterhaltsleister und entsprechende Erbansprüche, zu sichern, spricht eigentlich alles für die pragmatische Lösung b). "Vater" wäre in diesem Fall ein bloßes Etikett, eine genetische Zuordnung, genauso könnte man "Mutter 2", "Elternteil II" oder "Elternteil XY" sagen.
- Sag' Du mir, in welche Schublade ich passe! Wave   -
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Zitat



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