Beitrag #49
10.10.2013, 21:01
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.10.2013, 12:36 von Mike-Tanja.)
[Moderationshinweis: 2 Threads zum selben Thema (einer davon aus Beiträgen in "Medizinisches" neu gebildet) zusammengelegt, 11. Oktober 2013]
Da gibt es nun in der Tat ein Problem. Das österreichische Zivilrecht, speziell § 144 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) in der erst seit 1. Februar dieses Jahres geltenden Fassung, definiert den Vater als "Mann".
Zitat:c) Abstammung vom Vater
§ 144. (1) Vater des Kindes ist der Mann,
(2) Würden nach Abs. 1 Z 1 mehrere Männer als Vater in Betracht kommen, so ist derjenige von ihnen Vater, der mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen hat.
- der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
- der die Vaterschaft anerkannt hat oder
- dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
Stellt sich also die Frage, ob das heißt, dass
- nur ein personenstandsrechtlicher Mann als Vater ein (z.B. im Ausland in vitro gezeugtes Kind) anerkennen kann, oder
- auch eine personenstandsrechtliche Frau, die die genetisch "männliche" Abstammung des Kindes von ihr nachweisen kann, als "Vater" aufscheinen darf.
- Sag' Du mir, in welche Schublade ich passe! -