PÄ /VÄ - internationale Zuständigkeitsabgrenzung
RE: PÄ /VÄ - internationale Zuständigkeitsabgrenzung
Beitrag #2
(29.10.2013, 00:47)Tanya15 schrieb: Hallo

Ich bin neu hier und habe eine frage ,werde mich aber als erstes Vorstellen .Also mein Name ist Tanya bin 15 Jahre alt komme aus Deutschland habe aber die Österreichische Staatsbürgerschaft.Habe mich vor 2 Jahre geoutet und lebe weitgehend als Mädchen (junge frau) und bekomme bald Hormone .

Zu meiner Frage .Ich möchte bald die PÄ/VÄ beantragen lebe aber in Deutschland und habe die Österreichische Staatsbürgerschaft. Und laut dem TSG (TransexuellenGesetzt) können es nur Deutsche oder Person die in ihrem Land dies nicht beantragen können in Anspruch nehmen .Wie muss ich das jetzt machen .Muss ich das jetzt in Österreich beantragen ? Gibts da eine andere Möglichkeit.Wie siehts mit der PÄ/VÄ in Österreich aus ? [hier gekürzt]

Alle zitierten Gesetzesbestimmungen beziehen sich auf das ab 1. November 2013 geltenden Personenstandsgesetz 2013 - PStG 2013 und das Namensänderungsgesetz - NÄG.

Wenn die Geburt in Österreich beurkundet, das heißt von einem österreichischen Standesamt ins Geburtenbuch (ab 1.11. 2013: Lokales und Zentrales Personenstandsregister - ZPR) eingetragen worden ist, muss diese Behörde auch "Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen" erfassen (§ 35 Abs. 1 PStG 2013). Das Recht auf Änderung einer Eintragung (= PÄ) ergibt sich aus § 41 Abs. 1 PStG 2013.

Also wäre das Standesamt von Tanyas Geburtsgemeinde für die PÄ zuständig. Anschließend kann jede Personenstandsbehörde, einschließlich öster. Vertretungsbehörden im Ausland, auf Grund der Eintragung im ZPR eine neue Geburtsurkunde (gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 PStG 2013 ein "Auszug aus dem ZPR") ausstellen.

Für die (Vor-) Namensänderung (NÄ) einer öster. Staatsbürgerin mit Wohnsitz im Ausland wäre gemäß § 7 NÄG die Bezirksverwaltungsbehörde am letzten inländischen Wohnsitz der Antragstellerin zuständig, sonst der Magistrat der Stadt Wien (Auffangtatbestand). Diese veranlasst nach Bewilligung auch die Verständigung des Standesamts und damit die Eintragung der NÄ im ZPR.

Es sind also zwei verschiedene Behörden zu kontaktieren.

Wenn man im Alltag schon als Frau lebt und eine HRT macht, sollte die PÄ bereits möglich sein. Welche Nachweise die Personenstandsbehörde konkret haben möchte, kann aber (von Bundesland zu Bundesland) verschieden sein, das ist schwer zu sagen. Jedenfalls wird man den Nachweis einer medizinischen Diagnose (F-64.0 laut ICD-10) haben möchten. Am problemlosesten geht die PÄ beim Magistrat Wien, wenn man den Berichten hier im Forum folgt. Persönliches Erscheinen ist im Gesetz nicht zwingend vorgesehen, im Fall, dass die Personenstandsbehörde aber F-64.0 nicht für erwiesen hält, könnte es kompliziert werden. Beweisaufnahmen über die Distanz sind immer kompliziert. Also am Besten entsprechende Papiere (Befunde, Gutachten, Atteste, Bestätigungen etc. von Ärzt/inn/en und Therapeut/inn/en aller Art) sammeln und vorlegen.
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RE: PÄ /VÄ - internationale Zuständigkeitsabgrenzung - von Mike-Tanja - 29.10.2013, 15:00

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