Beitrag #4
03.11.2013, 18:38
Falls es jemand noch nicht mitbekommen haben sollte: die Geschichte von Mara85 spielt in Deutschland nach deutschem Sozialversicherungsrecht.
MDK = Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
Meiner Einschätzung nach braucht die betrefffende Krankenkasse ein Gutachten dieser Sachverständigeneinrichtung. Möglicherweise ist sie nach deutschen Recht erst berechtigt und verpflichtet, Leistungen zu erbringen, wenn der MDK die Diagnose F-64.0 bestätigt.
Ich würde mich also schlau machen, wie man zu einem MDK-Gutachten kommt.
- Sag' Du mir, in welche Schublade ich passe! -