Beitrag #125
09.10.2014, 06:45
(08.10.2014, 13:10)Mike-Tanja schrieb: Problem: Eine gegengeschlechtliche HRT ist irreversibel insoweit, als sie die männliche Zeugungsfähigkeit zerstören kann (nicht zwingend muss, aber doch).
Nicht nur das. HRT hat gegebenenfalls auch andere Auswirkungen, die dann u.U. nicht mehr reversibel sind, beispielsweise - und noch zu wenig erforscht - Auswirkungen auf den Knochenbau, Stichwort Osteoporose; etc. pp.
Zitat:Strafrechtlich ist das beim das Rezept ausstellenden Arzt der Tatbestand einer (versuchten) Körperverletzung (in Form einer Gesundheitsschädigung) mit schweren Dauerfolgen - § 83 Abs. 1, § 85 Z 1 StGB, [...]
Ob das Brustwachstum durch Hormone ohne F-64.0-Indikation eine Körperverletzung ist? Tja, auch wenn nicht, die HRT ist zumindest ein zusätzliches Gesundheitsrisiko auf Grund mancher Nebenwirkungen, an § 89 StGB (Gefährdung der körperlichen Sicherheit) kommen wir daher nicht vorbei. Auch hier gelten die Rechtfertigungsgründe des § 90 StGB.
Pardon, aber mit dem Strafgesetzbuch schiesst du meiner Meinung nach ziemlich über das Ziel hinaus. F 64.0 hin oder her: Wenn der das Rezept ausstellende Arzt zur Überzeugung gelangt ist, dass eine Indikation für das Medikament vorliegt, um einen Heilungserfolg bzw. eine Minderung des Leidens zu erreichen, so bewegt er sich im rechtlichen Rahmen. Allenfalls kann vom nachmaligen Reuepatienten der Versuch gestartet werden dem Arzt später einen Kunstfehler umzuhängen. Der (behauptete Kunstfehler) steht dann auf zivilrechtlichem Boden und in der Frage der freien Beweiswürdigung vor Gericht.
Zitat:Behandelt werden kann im gegebenen Zusammenhang nur F-64.0. Und dafür braucht man eine Diagnose aus dem Psy***-Fachbereich. [...]
Jein:
Ja, für ein Kassenrezept sicherlich, wenn die Kosten für das Medikament die Krankenkassa übernehmen soll - da sind wir wieder in dem Bereich, zu dem ich andernorts neulich geschrieben habe, dass zwischen Krankenkassenauflagen für Kostenübernahme einerseits und den gesetzlichen Forderungen/Verboten andererseits zu unterscheiden ist.
Nein jedoch bei einem Privatrezept, da sieht die Sache anders aus: In dem Fall gilt allein die medizinische Einschätzung des Arztes. Es muss nicht immer F 64.0 sein. Und auf dem Rezept steht sowieso keine Diagnose.
Nachsatz, damit ich nicht falsch verstanden werde: Es liegt mir fern damit dem lockeren Umgang der HRT das Wort zu reden.