Beitrag #20
01.02.2015, 12:02
(01.02.2015, 00:11)newt schrieb: und das hat keine auswirkung auf den asylantrag der täter, dass sie sich das trauen?
immerhin demonstrieren sie damit, dass sie offenbar nicht vor verfolgung und gewalt geflohen sind...
Die Annahme, dass nur friedliche Menschen vor Gewalt und Verfolgung flüchten, kann ich nicht nachvollziehen. Auch ein testosterongeladener Macho, der auf Waffen steht und stets mit der geballten Faust in der Tasche herumläuft, kann Anspruch auf Asyl haben, wenn er z.B. gegen das in seinem Heimatland an die Macht gekommene diktatorische Regime gekämpft hat und jetzt auf einer Todesliste steht.
Auch eine Straftat führt nicht automatisch dazu, dass man vom Recht auf Asyl ausgeschlossen ist oder dieses Recht aberkannt wird. Dazu muss sie/er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sein und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (so praktisch wörtlich § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005).
Die Begehung eines Mordes dürfte allerdings eine ziemlich sichere Anwartschaft auf den Verlust des Asylrechts bilden. Das Problem ist jedoch: das heißt nicht, dass die Täterin/der Täter nach Verbüßung der Strafe (bei Lebenslänglich frühestens nach 15 Jahren Haft, wenn eine vorzeitige bedingte Entlassung gewährt wird) einfach ins Herkunftsland zurückgeschickt werden kann, wenn die Gründe für die Flucht noch weiter bestehen.
- Sag' Du mir, in welche Schublade ich passe! -