Beitrag #18
27.10.2015, 22:06
(27.10.2015, 20:10)Mia schrieb: Für den Uniabschluss bist Du nach wie vor auf den guten Willen des Rektors angewiesen. Minister Mitterlehner, der für die Unis zuständig ist, hat sich bis heute geweigert den Erlass von Ministerin Heinisch-Hosek, der die Umschreibung der Schulzeugnisse regelt, auch für die Unis zu übernehmen.
Will ein Rektor nicht, weil er z. B. transphob ist, hast Du schlechte Karten. Dann hast Du zwar ein passendes Maturazeugnis, aber kein passenden Uni-Zeugnis.
Blöde Sache, aber so ist die ÖVP halt.
Das hat mir gerade die Fr. Angelika Frasl geschrieben, bin mit ihr auf Facebook in Kontakt.
Was dir die Angelika auf fb erzählt ist nett und schön.
Richtig ist natürlich, dass der Heinisch-Hosek-Erlass für die Schulen nicht für den Uni-Bereich anzuwenden ist, der unter der Verantwortung des VP-Ministers Mitterlehner steht.
Wir haben es im konkreten Fall jedoch - wie schon mehrfach hingewiesen von mir u.a. - mit einer Uni zu tun, die nicht dem Mitterlehner-Universum untersteht, sondern (indirekt über die 100%-Tochter-GmbH) der (roten) Stadt Wien. Damit ist notfalls via Antidiskriminierungsstelle eine Weisung der Eigentümerin an die Uni zu erreichen.
Soweit zu den vorliegenden Fakten.
Das mit den schlechten Karten teile ich unter dem Strich jedoch nur bedingt. Die Unis agieren in ihrer Funktion der Urkundenausstellung als Behörde. Damit ist die Verweigerung zur Neuausstellung / hilfsweise: Ausstellung von Duplikaten mit neuem Namen (und soweit sich daraus das Geschlecht ergibt, auch dieses) auf dem Rechtsweg angreifbar.
Es ist wie anno dazumals mit den unsäglichen TS-Erlässen: Derartiges lässt sich über den Verwaltungs- und danach höchstgerichtlichen Weg aushebeln.
Hier also der Weg im Detail:
1. Förmlicher Antrag auf Neuausstellung der Uniabschlüsse, hilfsweise auf Ausstellung von Duplikaten. Gleichzeitig für den Fall der Ablehnung die bescheidmäßige Erledigung beantragen.
2. Bei dann folgend ablehnendem Bescheid, Rechtsmittel (Berufung oder was immer mit Bescheid diesfalls gefordert wird) einlegen.
3. Bei nicht erfolgreicher Berufung folgt der Weg zum Höchstgericht (müsste demnach wohl VwGH sein) und den Bescheid aushebeln lassen. Erfolgswahrscheinlichkeit unter Beachtung der bisherigen Trans*-einschlägigen RSpr von VwGH/VfGH (sowie der von unseren Höchstgerichten auch beachteten deutschen RSpr; z.B. dieses Urteil, das in D wegweisend ist) mE sehr hoch. Danach gäbe es auch Rechtssicherheit für die nachkommenden Fälle.