Beitrag #47
29.10.2015, 03:12
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.10.2015, 03:32 von Bonita.)
(29.10.2015, 02:38)Elisabeth I. schrieb:(29.10.2015, 01:06)newt schrieb: [...]
egal was ich als argument eingebracht habe, inklusive links infos etc, es gilt für den leiter des studienreferates nur und ausschließlich das wort von Dr Dr Gerhold, dass es urkundenfälschung wäre und für alle universitäten in Ö verboten ist.
[...]
er meinte, hätte er andere informationen als diese, würde er liebend gern sofort mein zeugnis ausstellen
er weiß dass schulzeugnisse ausgestellt werden müssen
kennt nun alle links
auch ich habe auf meine geburtsurkunde welche keine urkundenfälschung sondern ein rechtsgültiges dokument ist, vorgelegt
aber es gilt das wort von Dr Dr Gerhold, der laut leiter des studienreferates aufgrund seiner position "der schmied" ist.
[...]
Dazu fällt mir - polemisch gesagt - nur ein Wort ein: Koffer. Oder anders gesagt: *kopf->tisch*.
Sachlich: Der Leiter irrt sich. Gerhold hat dazu nichts zu vermelden, außer eine (nämlich: seine) Privatmeinung abzusondern.
Blöde Geschichte daran allerdings: Dadurch, dass Gerhold Richter am Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ist, könnte er im gegebenen Fall einer von dir eingebrachten Bescheidbeschwerde (dazu an anderer Stelle) im Instanzenzug zuständig werden.
darum meinte der leiter des studienrefarates, er fragt gleich "den schmied" ob das abschlusszeugnis auf den neuen namen ausgestellt werden darf oder nicht...da das ganze sowieso irgendwann beim Dr Dr Gerhold landen würde...
(29.10.2015, 02:38)Elisabeth I. schrieb: Dann müsste er in seinem Erkenntnis (= die Art der Erledigung des Verfahrens vor dem BVwG) aber sehr gut abgesichert begründen - unter Zitierung der von ihm herangezogenen §§ etc. pp. - warum er vermeint, es würde sich bei positiver Erledigung um Dokumenten-/Urkundenfälschung handeln. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein derartiges BVwG-Erkenntnis vom VwGH nicht kassiert werden würde.
braucht eine ablehnung überhaupt eine begründung, wenn grundsätzlich von good-will-abhängigkeit die rede ist?
weil wenn nicht, was würde es nützen, die begründung zu bekämpfen?
(29.10.2015, 02:38)Elisabeth I. schrieb: Allerdings würde sich diesbezüglich überhaupt schon die Vorfrage erheben ob dies nicht einen Grund für einen Befangenheitsantrag zur Richterablehnung ergibt (falls dies vor den Verwaltungsgerichten vorgesehen ist) - immerhin hat sich BVwG-Richter Gerhold ja bereits im Vorfeld mit seiner Meinungsäußerung einschlägig aus dem Fenster gelehnt.
Mein nunmehrige Rat - ich wiederhole mich - nun bei der WASt vorstellig zu werden und um Hilfe zu bitten, Wolfgang Wilhelm und sein Team sind genau dafür da.
ok, danke, dann mache ich das mal
(29.10.2015, 02:38)Elisabeth I. schrieb: Erst wenn das nichts bringt ist immer noch Zeit ein formales Antragsverfahren und im Fall eines ablehnenden Bescheids eines Beschwerdeverfahrens in Gang zu setzen.[Zitat repariert; Bonita]
ja, das dauert dann jahre, nicht?
frag mich aber irgendwie schon, was bringt es einem doppeldoktor, jemandem das bachelorchen aus der hand zu schlagen?
liebe grüße, newt