Beitrag #51
29.10.2015, 03:29
(29.10.2015, 03:13)Elisabeth I. schrieb:(29.10.2015, 01:24)newt schrieb: jedenfalls wenn ich diesen bachelorabschluß nicht verwenden kann, hab ich lediglich nachweis für pflichtschule
Nanu? Vor Bachelorstudium brauchts doch eine Berufsreifeprüfung, oder irre ich? Sprich: AHS-/BHS-Zeugnisse und Maturazeugnis, von denen ja jedenfalls, wie wir mittlerweile wissen, dank Heinisch-Hosek-Schreiben mit der Dienstanweisung ("-Zettel", wie es Bonita nennt) von der Schule eine "Zweitschrift" mit neuem Namen ausgestellt werden muss/soll.
nein, für musikstudium ist matura keine voraussetzung
ich bin damals wie ich am gymnasium war von meinen eltern weggezogen (gewalt), hatte dann aber nichts, weder unterhalt, auch keine unterschrift der erziehungsberechtigten für schulbesuch, musste 9 monate darauf warten dass das gericht diese ersetzt und dann war es damit vorbei. einsam, pleite, kein recht die schule zu betreten...danach hatte ich zwar die unterschrift, habe aber meine klassengemeinschaft verloren, kam in eine andere klasse und ja...halt bergab...und nix matura...
(29.10.2015, 03:13)Elisabeth I. schrieb:meinte mit "daneben" der stadt wien(29.10.2015, 02:21)newt schrieb: laut leiter des studienreferates untersteht die uni dem bundesministerium für wissenschaft, forschung und wirtschaft
auch wenn sie daneben wohl privatuni der stadt wien ist
daher gelten die regelungen bezüglich rechtsanspruch der frau Heinisch-Hosek und der SPÖ nicht
Das ist jedenfalls korrekt so.
Wobei sie - die Uni - ist nicht nur "daneben" eine Privatuni. Sondern auch die Privatunis unterstehen in gewisser Weise (nach dem Privatuniversitätengesetz) wie die normalen Unis (nach Universitätsgesetz - UG) dem BMfWFW.
so weit ich weiß bestellt die stadt wien den rektor, aber ich kenne mich da nicht so aus
(29.10.2015, 03:13)Elisabeth I. schrieb: Dort jedoch, wo ein rechtsfreier Raum besteht, kann nicht nur das Ministerium in dem von ihm zu vertretenen Rechtsraum (dort, wo die Uni als Behörde agiert), sondern auch im Generellen der Rechtsträger und Eigentümer - hier: die Stadt Wien - Weisung erteilen.