Beitrag #71
29.10.2015, 06:41
(29.10.2015, 03:12)newt schrieb:(29.10.2015, 02:38)Elisabeth I. schrieb: [...]
Sachlich: Der Leiter irrt sich. Gerhold hat dazu nichts zu vermelden, außer eine (nämlich: seine) Privatmeinung abzusondern.
Blöde Geschichte daran allerdings: Dadurch, dass Gerhold Richter am Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ist, könnte er im gegebenen Fall einer von dir eingebrachten Bescheidbeschwerde (dazu an anderer Stelle) im Instanzenzug zuständig werden.
darum meinte der leiter des studienrefarates, er fragt gleich "den schmied" ob das abschlusszeugnis auf den neuen namen ausgestellt werden darf oder nicht...da das ganze sowieso irgendwann beim Dr Dr Gerhold landen würde...
"Ich trau mich nicht, ich trau mich nicht, oh bitte hilf mir, weiser Schmied ..." ;-)
Auf gut Deutsch: Es ist ihm sowieso klar, dass ein offizielles "Nein" seitens der Uni nicht unwidersprochen bleiben wird.
Andererseits ist mir nicht klar, wieso die positive Erledigung - sprich: Zweit-/Duplikatsausstellung - beim weisen "Schmied" Gerhold landen sollte. Wenn alle zufrieden sind, gibts auch kein Instanzenverfahren beim Verwaltungsgericht.
(29.10.2015, 03:12)newt schrieb:(29.10.2015, 02:38)Elisabeth I. schrieb: Dann müsste er in seinem Erkenntnis (= die Art der Erledigung des Verfahrens vor dem BVwG) aber sehr gut abgesichert begründen - unter Zitierung der von ihm herangezogenen §§ etc. pp. - warum er vermeint, es würde sich bei positiver Erledigung um Dokumenten-/Urkundenfälschung handeln. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein derartiges BVwG-Erkenntnis vom VwGH nicht kassiert werden würde.
braucht eine ablehnung überhaupt eine begründung, wenn grundsätzlich von good-will-abhängigkeit die rede ist?
weil wenn nicht, was würde es nützen, die begründung zu bekämpfen?
Natürlich. Sowohl ein (diesfalls: abschlägiger) Bescheid der Uni, als auch ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts BVwG braucht zwangsweise Begründung. Ohne wäre sowohl Bescheid wie Erkenntnis sowieso sofort wegen Mangelhaftigkeit zu kassieren.
Die Begründung (a la "geht nicht, weil § sowieso in Verbindung mit §§ sowieso sagt dies, und § sowieso verhindert das ...") braucht es ja vor allem genau deshalb, dass die Möglichkeit besteht ein Rechtsmittel zu ergreifen: Gegen den Bescheid die sog. Bescheidbeschwerde. Gegen ein in der Instanz ergangenes Erkenntnis des (B/L)VwG eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof VwGH.
Dass es eine good-will-Sache wäre, wird von den beiden - Leiter wie "Schmied" - ja eben gar nicht behauptet. Wenn sie der Meinung von good-will wären, wäre es ja kein Problem für den Leiter, deinem Anliegen zu entsprechen. Behauptet wird hingegen von beiden, dass das nicht zulässig, weil Dokumentenfälschung wäre. Und das müssten sie rechtlich haltbar in ihren schriftlichen Ausfertigungen (Bescheid hie - Erkenntnis da) erst nachweisen (können).
(29.10.2015, 03:12)newt schrieb:(29.10.2015, 02:38)Elisabeth I. schrieb: [...]
Mein nunmehrige Rat - ich wiederhole mich - nun bei der WASt vorstellig zu werden und um Hilfe zu bitten, Wolfgang Wilhelm und sein Team sind genau dafür da.
ok, danke, dann mache ich das mal
Übrigens geht das auch per Mail, ich würde es an den "Chef" Wolfgang Wilhelm schicken:
* Kurz die Aussgangssituation geschildert, Leiter macht das nicht weil er sagt dafür keine Rechtsgrundlage zu haben, weil nach Auskunft an ihn - den Leiter - von BVwG-Richter Dr.Dr. Gerhold dies eine Dokumentenfälschung wäre und Leiter obendrein die ÖVP für den Zustand verantwortlich macht (der Querschlag darf schon sein).
* Kurze Beschreibung, dass du dich mit dem Bachelorabschluss mit altem Namen diskriminiert fühlst, weil du damit immer wieder bei Vorlegenmüssen zwangsgeoutet wirst.
* Zitat der Passage von der WASt-Seite auf wien.gv.a-Seite, die ich hier schon zitiert und verlinkt habe.
* Dazu deinen Bachelorabschluss einscannen und mitschicken, am besten in der Originalversion, sowie in zweiter Version so, wie du eine Duplikatsausfertigung vulgo Neusaustellung haben möchtest.
* Mit der Bitte, dass Wilhelm sich für dich einsetzen möchte.
* Dank im Voraus und freundliche Grüße, [newt]
(29.10.2015, 03:12)newt schrieb:(29.10.2015, 02:38)Elisabeth I. schrieb: Erst wenn das nichts bringt ist immer noch Zeit ein formales Antragsverfahren und im Fall eines ablehnenden Bescheids eines Beschwerdeverfahrens in Gang zu setzen.[Zitat repariert; Bonita]
ja, das dauert dann jahre, nicht?
[...]
Jein.
* Bescheid von der Uni nach Antragstellung: Uni hat nach Universitätsgesetz vier Monate Zeit, wenn sie es ausreizen wollten oder es auszusitzen versuchen.
* BVwG agiert meist rasch.
* Wirklich lang (Jahre) und teuer würde es erst mit Beschwerde vor dem VwGH.
Aber ich glaube nicht, dass es - unter Einschaltung der WASt und deren "kurzen Dienstweg" - überhaupt soweit kommen wird.