Beitrag #72
29.10.2015, 08:39
(29.10.2015, 04:53)Bonita schrieb:(29.10.2015, 04:27)Elisabeth I. schrieb: ... Geh, ich bitte dich! Hier gibt es keinen Kampf. Die "rote" Ministerin Heinisch-Hosek hat für ihren Verantwortungsbereich der Schulen etwas angeordnet. Der "schwarze" Minister Mitterlehner möchte dies in seinem Verantwortungsbereich der Universitäten nicht umsetzen. Thats it. Ein Kampf ist was anderes...
Tja, das erinnert mich doch sehr an das Hick-Hack bezüglich div "schwarzer" Erlässe bezüglich NÄ bzw PÄ und "roter" Einwände damals - bis es eben durch (oberste) Gerichte endgültig geklärt wurde
Ja, genau. Aber nicht erst seit dem rot-schwarzen-Hick-Hack. Sondern weil die Betroffenen sich diese Erlass gesteuerten Schikanen jahre- bzw. jahrzehntelang haben gefallen lassen. Die damals sogar noch den zweiten TS-Erlass vom November 1996 ebenso, wie auch den Gesundheitsministeriumserlass (dessen Datum ich gerade nicht parat habe) als ach so tolle Verbesserung bejubelt haben. :-(
Das ging halt dann so lange, bis sich zwei "aufsässige" Frauen diese Dienstanweisung an die Beamte, ohne rechtswirksame Bindungswirkung nach außen, eben nicht mehr gefallen lassen wollten und den Rechtsweg bis hinauf zu den Höchstgerichten beschritten haben. Und damit den zweiten TS-Erlass '96, der den ersten TS-Erlass '83 geändert hatte gekippt haben.
Eine andere Frau hat vor dem OGH einschlägige Rechtsgeschichte geschrieben ...
Kurzum: Die Trans-Community bekommt (jahre-/jahrzehntelang), was sie sich verdient hat ...
So, nun wie versprochen:
(29.10.2015, 04:53)Bonita schrieb:(29.10.2015, 04:38)Elisabeth I. schrieb: ... Insofern hast du natürlich recht mit der möglichen Anlaufstelle neben der WASt. Ich denke aber WASt ist besser, "neben", also doppelt bringt sowieso nichts.
Und hoffentlich kann sich newt auch einen Gang zu einem (obersten) Gericht "leisten", wenn es über WASt bzw Stadt Wien (MA 13 als "übergeorndete Stelle") nicht funktioniert und letztlich auch das Bundesverwaltungsgericht lt DrDr Gerhold "Nein" sagt...
Erstmal: Bis dato war das BVwG nicht involviert, es gibt demnach von dort bisher kein "Nein".
Wir kennen nur eine über den Studienleiter via newt doppelt überlieferte "Nein"-Aussage des Juristen Gerhold, der halt, weil er gefragt wurde, seine Rechtsmeinung abgeben hat, die sich mit dem Ergebnis eines ordentlichen Verwaltungsverfahren decken kann - oder auch (eher wahrscheinlich) nicht.
Der, Gerhold, aber auch Richter am BVwG ist und uU, sollte er in einem diesbezüglichen Bescheidbeschwerdeverfahren als Richter zuständig werden, als befangen gelten kann.
Kosten, gutes Stichwort:
* Antrag auf der Uni: kostet nichts (Bachelor-Urkunde vorlegen; ggf. Kopie mit Stempel der "Urschriftbestätigung" verlangen, weil Original bei Duplikat/Zweitausfertigung eingezogen wird; Kopie als verändertes Zweitexemplar dazulegen: "So soll das, was ich haben möchte, aussehen.")
* Im Erfolgsfall: Duplikat/Zweitausfertigung möglicherweise Verwaltungsgebühren (früher: Stempelmarken) pflichtig - kommt aufs erste Original an.
* Im Ablehnungsfall: Bescheid der Uni kostet natürlich auch nichts.
* Kosten der Bescheidbeschwerde für den Instanzenzug vor dem Verwaltungsgericht: "schmale" 30,-- Euro.
* Teuer wird es erst für eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof:
** Beschwerde an sich: 220,-- Euro
** Anwaltspflicht, daher Honorar an diesen; event. zum "Sozialtarif".
** Wobei: "Wer sich keinen Anwalt leisten kann, kann innerhalb der Sechs-Wochen-Frist einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof stellen. Wenn die Verfahrenshilfe bewilligt wird, entfällt die Gebühr und es wird ein Rechtsanwalt bestellt, der den Beschwerdeschriftsatz verfasst. Voraussetzung der Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nicht nur eine entsprechend ungünstige Einkommens- und Vermögenslage des Antragstellers, sondern auch, dass die Beschwerde nicht aussichtslos ist. Die Verfahrenshilfe befreit nur von der staatlichen Gebühr und dem Honorar des beigegebenen Rechtsanwaltes, nicht aber von den Kosten, die im Falle der Abweisung der Beschwerde der Behörde und allfälligen Mitbeteiligten zu ersetzen sind."
Wie das Bescheidbeschwerdeverfahren im Detail abläuft zu im Detail darzustellen kann ich mir ersparen, ist Schritt für Schritt hier auf der Website des BVwG erklärt.
(29.10.2015, 04:53)Bonita schrieb: Wobei mich noch interessieren würde - wenn:
(29.10.2015, 03:54)Elisabeth I. schrieb: ... Es handelt sich hier um eine Universität (hier: nicht öffentliche sondern Privatuniversität) und nicht um eine Schule und hat damit mit dem Bildungsministerium, wie auch mit den Schulbehörden/Landesschulräten keinerlei Berührungspunkte...
- dem so ist, wieso wäre dann lt "Studienlehrgangsleiter" der liebe DrDr Gerhold im Bundesverwaltungsgericht zuständigt, wenn dieses selbst meint:
https://www.bvwg.gv.at/fachbereiche/schulrecht.html schrieb:Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Schulbehörden des Bundes. Das sind die Landesschulräte bzw. der Stadtschulrat für Wien. ...
Diesen "Knopf" hätt ich noch gern gelöst bekommen...
Ich sehe hier keinen "Knopf". Du bist mit dem Link zum "Schulrecht" bei der falschen Abteilung. Weil - wie schon mehrfach gesagt - wir es hier mit Unirecht zu tun haben, das mit Schule und Schulrecht nichts gemein hat.
Möglicherweise haben wir es aber sowieso mit keinem von beidem zu tun, weil es ja nicht direkt um ein Uniproblem geht, sondern um die Fragestellung, ob eine Urkunde (hier: newts Bachelorzeugnis) neu ausgestellt, als Duplikat oder als Zweitschrift ausgestellt werden darf. Wenn ja warum? Wenn nein, warum nicht bzw. warum das eine Dokumenten-/Urkundenfälschung darstellen soll. Um das (im Fall von newt: hoffentlich nicht) zu erfahren, wären wir auf einen abschlägigen Bescheid und in weiterer Folge auf ein BVwG-Erkenntnis im Bescheidbeschwerdeverfahren angewiesen, letzteres im RIS veröffentlicht wird.
Die behauptete Zuständigkeit des Dr.Dr. Gerhold im BVwG ergibt sich ggf. aus der dortigen Organisationsverteilung, sodass in seinen richterlichen Zuständigkeitsbereich (neben Asyl- und Familienangelenheiten, wie der Judikatur im RIS zu entnehmen) auch (die) Studienangelenheiten gehören. Diese Vermutung der Zuständigkeit ist aber mehr Glaskugelei.
Das was wir jedoch bisher via newt als Aussagen des Studienleiters wissen, lässt eine gewisse Bekanntheit zwischen ihm und dem BVwG-Richter Gerhold vermuten. Was immer das heißen könnte, wenn du verstehst, worauf ich hinaus will ...
Hoffe nun alle letzte Klarheiten ;-) beseitigt zu haben.