Beitrag #80
01.11.2015, 22:50
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.11.2015, 10:05 von Mike-Tanja.)
Ich hoffe, dass diese Sache sich jetzt einvernehmlich lösen lässt.
Ich möchte trotzdem noch ein paar (juristische) Groschen nach- und einwerfen.
- Betreffend die Konservatorium Wien Privatuniversität Ges.m.b.H. wäre der Antrag auf einen Bescheid ins Leere gegangen. Gemäß § 3 Abs. 5 PUG sind die Rechtsverhältnisse zwischen Studierenden und der Privatuniversität privatrechtlicher Natur. Das muss auch für die Ausstellung von Zeugnissen und Diplomen gelten. Kein öffentlich-rechtliches Studienverhältnis, keine Behörde, kein Bescheid.
- Beurkundungen (wie Zeugnisse) und die PÄ, das ist ein rechtlich kitzliges und kaum/gar nicht durchleuchtetes Feld. Es ist aus meiner Sicht klar, dass die PÄ (nach § 41 Abs. 1 PStG 2013) nicht zurückwirkt (Wortlaut der Bestimmung, Unterstreichungen von mir: "Die Personenstandsbehörde hat eine Eintragung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist."). Heißt: Ein öffentlich-rechtlicher Akt, etwa die Verleihung eines akademischen Grades durch die Universität Wien, wird nicht unrichtig, wenn drei Jahre nach der Verleihung eines Bachelor-Grades am 1.10.2012 durch eine Änderung im Personenstandsregister aus Josef N. Josefine N. geworden ist.
- Bei der Geburtsurkunde ist das kein Problem. Die gibt ja nur den Stand der Personenstandsregister am Ausstellungstag wider, und dort lautet das Geschlecht ab der PÄ eben "weiblich".
- Bei Zeugnissen und Diplomen wäre es jedenfalls immer eine Neuausstellung, kein Duplikat (weil ja anderer Inhalt). Man kann das m.E. lösen, wenn man die Gesetze nicht streng logisch-systematisch sondern pragmatisch-zielorientiert versteht. Transmenschen sollen durch die PÄ ohne unnötiges Zwangsouting leben und ihre erworbenen Qualifikationen nutzen können. Ohne entsprechende Diplome & Zeugnisse wäre das irgendwie unvollständig. Es spricht etwa nichts dagegen, dass die Universität eine Urkunde ausstellt, dass Josefine N. aufgrund der am 1.10.2012 erfolgten Verleihung berechtigt ist, einen Bachelor-Grad zu führen. Dass die Verleihung an Josef N. erfolgt ist, muss man ja nicht dazuschreiben.
Moderationshinweis: Ich habe beide Zeugnisse-Themen zusammengelegt.
- Sag' Du mir, in welche Schublade ich passe! -