Beitrag #89
04.11.2015, 14:03
(03.11.2015, 14:01)Bonita schrieb: [hier gekürzt]
Jedenfalls zeigen aktuellere Dokumente vom BVwG ua:
https://www.bvwg.gv.at/allgemeines/taeti...ericht.pdf schrieb:...
TÄTIGKEITSBERICHT 2014
...
5. Zuständigkeiten
Der Aufgabenbereich des Bundesverwaltungsgerichtes ist breit gefächert; die zu
vollziehenden Materien sind in vier Bereiche zusammengefasst und im Folgenden
beispielhaft aufgezählt.
...
Persönliche Rechte & Bildung
o Bildung (Schule und Universitäten)
...
https://www.bvwg.gv.at/amtstafel/Geschae...g_2015.PDF schrieb:...
Geschäftsverteilung 2015
...
§ 24. Zuweisung von Annexsachen
(3) ...
14. bei Rechtssachen nach dem Universitätsgesetz 2002 (UG), wenn sich diese auf die Durchführung derselben Prüfung oder derselben Wahl beziehen;
...
Das wär also geklärt, der BVwG ist für Schulen und Unis zuständig
[hier auch gekürzt]
Das BVwG ist Rechtsmittelinstanz (Beschwerdegericht) für Verfahren "nach dem Universtätsgesetz 2002 (UG)", also (u.a.) für studienrechtliche Verfahren an den Universitäten gemäß UG, das sind die dort eingerichteten öffentlichen Universitäten, deren Organen gemäß § 46 UG Behördenqualität zukommt, die also Bescheide erlassen können.
Eine analoge Anwendung von § 46 UG auf Privatuniversitäten kommt schon deswegen nicht in Frage, als das PUG zwar eine Satzung aber keine zwingende Bestellung bestimmter Organe (wie Rektor oder Senat) vorsieht (für Feinspitze: diese Auslegung würde eine verfassungswidrige Rechtslage ergeben, Verletzung des Grundrechts auf Entscheidung des "gesetzlichen Richters"/einer durch Gesetz geregelten Behörde gemäß Art 83 Abs. 2 B-VG). Es gibt auch keinen Grund für einen solchen Lückenschluss per Gesetzesanalogie, da - ich wiederhole mich - das Studienverhältnis an Privatuniversitäten nach klarer Anordnung des Gesetzgebers privatrechtlicher Natur ist. Dazu folgendes Zitat aus den Gesetzesmaterialien zum PUG (dieses war Artikel 2 des QSRG): "Wie schon bisher ist das Rechtsverhältnis zwischen den Studierenden und der Privatuniversität privatrechtlicher Natur und wird nicht - wie an öffentlichen Universitäten - im Hoheitsbereich geregelt" (Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1222 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR XXIV. GP, Seite 27, Unterstreichung von mir). Klarer geht's wohl nicht.
Und bezeichnenderweise gibt's auch schon einige Entscheidungen des BVwG zum Studienrecht an öffentlichen Universitäten aber keine einzige zu Studien an Privatuniversitäten. Wie auch?
Man müsste also die vertragliche Grundlage des Studiums an der jeweiligen Privatuniversität (also etwa die Satzung) näher prüfen und im Streitfall auf Ausstellung eines geänderten Diploms oder Zeugnisses vor einem Zivilgericht klagen. Rechtsfragen und Prozessrisiko entsprechen dabei etwa dem, was bei Neuausstellung von Arbeitszeugnissen gilt.
- Sag' Du mir, in welche Schublade ich passe! -