Beitrag #13
07.11.2015, 05:18
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.11.2015, 05:22 von Elisabeth I..)
(02.11.2015, 08:26)Bonita schrieb: [... ganz vieles mit einigen Zitaten - siehe etwas weiter oben ...]
Bonita, man/frau sollte sich nicht ausgerechnet an den Auslassungen des rechtskonservativsten Randes der kath. Kirchen(n) orientieren: kath.net und kathnews.com/.de zählen dazu, kein Wunder, dass du in den zugehörigen Foren entsprechendes Zeugs findest.
Der "Priester in Wien 1010 (Stephansdom)", von dem du aus seinem Posting auf kathnews.com/.de zitierst, ist in diesem Forum nicht nur Moderator, sondern seinem Profil nach auch "Kath.Priester des röm.Ritus (Stephansdom) u.Erzpriester des byzant.Ritus (für Ukrainer) / Gymnasiallehrer ( Rk )" mit dessen Hobbys "Lesen (Kirchengeschichte, Zeitgeschichte, Naturwissenschaften u. Theologie, Ostkirchenkunde, Kirchenmusik aller Ostkirchen" - von so einem Typen erwarte ich mir nichts anderes als derartig konservativschwachsinnige Ausgüsse.
Die von dir zitierte kath.net/CWNews-Meldung mit der Zweitüberschrift "Auch eine Eheschließung wäre ungültig" ist schlichtweg Unsinn: Hat ein Priester ein Ehepaar formal korrekt getraut, ist diese kirchliche Ehe erst einmal gültig. Jedenfalls so lange, als sie nicht vor dem Diözesangericht angefochten wird. Doch wer soll das tun?
Da erhebt sich erst einmal die Frage, wer überhaupt Streitpartei im Ehenichtigkeitsverfahren ist und wer Klage erheben kann.
Im Codex des Kanonischen Rechtes (Codex Iuris Canonici (CIC/1983)) heißt es in Can. 1674:
Art. 2 – Das Klagerecht bei der Ehe
Can. 1674 § 1. Die Befugnis zur Klage gegen die Gültigkeit der Ehe haben:
1° die Ehegatten;
2° der Kirchenanwalt, wenn die Nichtigkeit einer Ehe bereits bekannt [ist - Anm.: "ist" fällt mit Wirkung 1. Dezember 2015 mit der Reform von Franziskus weg], deren Gültigmachung aber nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist.
* Klagerecht haben also nach Ziffer 1 die Eheleute: Wenn die Ehe im Einvernehmen zustande kam (also ohne, dass der Umstand der Geschlechtsveränderung dem/der anderen Partner/in verschwiegen wurde und der/die ahnungslos war - was wiederum auch ein staatlicher Anfechtungsgrund wäre), warum sollte der andere Teil auf kirchliche Ehenichtigkeit vor dem Diözesangericht klagen?
* Weiteres Klagerecht hat (nur und ausschließlich) der Kirchenanwalt. Dem muss die behauptete Ehenichtigkeit aber erst bekannt werden. Und wenn sie ihm bekannt wird, muss er selbst erst Klage vor dem Diözesangericht erheben. Inwieweit der Kirchenanwalt tatsächlich aktiv wird, ergibt sich aus den cann. 1430ff.
* Es würde also eines "Blockwarts" (oder ggf. eines/r bösartigen Angehörigen eines der Eheleute) bedürfen, der die von ihm behauptete Ungültigkeit der - für ihn fremden Ehe, worin er unbeteiligter Dritter ist - dem Kirchenanwalt zur Kenntnis bringt.
Auch hier im Kirchenrecht gilt: Wo kein Kläger, da kein Richter. Es ist also ziemlich unwahrscheinlich, dass eine im Einvernehmen der beteiligten Eheleute mit dem sie trauenden Priester geschlossene kirchliche Ehe vor einem Diözesangericht zur Ehenichtigkeit gebracht wird.
Womit ganz klar ist: Die kirchliche Trans-Eheschließung ist, wie eingangs postuliert, gültig, solang nicht durch ein Ehenichtigkeitsverfahren das Gegenteil bewiesen bzw. abgesprochen ist.
So wie es eben aber auch nicht der Realität entspricht, dass Geschiedene bzw. Wiederverheiratete generell vom Empfang der Sakramente der Kommunion und der Buße ausgeschlossen sind, so verhält sich das auch in den Fragestellungen zur kirchlichen Ehe. Ich kenne genügend Priester, die sich einen Dinef darum scheren, was Rom sich als Ausschließungsgründe für die Sakramente einst ausgedacht hat und daran im vergangenen 20. wie im heutigem 21. Jahrhundert unverbesserlich daran festhält. Diese Priester spenden die Kommunion an jene, die zur Kommunion kommen und fragen nicht, ob die Person das kirchenrechtlich nun darf oder nicht: Völlig egal, ob die Person geschieden, wiederverheiratet, ausgetreten, anders christlich, jüdisch, muslimisch oder sonst was ist. Alle Menschen sind Kinder Gottes. Analog auch zur Abnahme der Beichte. Wer nicht glaubt, wird ohnedies weder zur Kommunion noch zur Beichte gehen.
Und ebenso wette ich darauf, dass es genügend kath. Priester gibt, die sich einen Dinef darum scheren, welchen geschlechtswechselnden Hintergrund eine/r der beiden oder beide der Eheleute haben. Die sich auch nichts darum scheren - so die bisherige Ehelosigkeit glaubhaft dargelegt ist durch Vorlage der Taufscheine der beiden bzw. ggf. ob eine/r der beiden in der Trauungspfarre ggf verankert und damit bekannt ist -, ob die "Erlaubnis" von der Taufschein- u/o von der Wohnsitzpfarre eingeholt ist.
Glaub mir, ich kenn mich da ganz gut aus, ich war selbst jahrzehntelang in diversen fortschrittlichen Pfarren verankert und habe einst auch bei einem "ungehorsamen" Priester geheiratet. Der auch Paaren mit (zivil) wiederverheiratetem Teil anstelle einer Trauung eine Segnungszeremonie angedeihen hat lassen (sinngemäß zitiert): "Solang ich Dinge und Tiere segnen darf, solang darf ich noch lang auch Menschen segnen, die sich lieben und sich die kirchliche Treue versprechen."
Man/frau suche sich, wenn er oder sie auf eine kirchliche Trauung Wert legt, den passenden Priester. Ein gute Anlaufstelle dafür wäre z.B. die Pfarrer-Initiative (PI) rund um Helmut Schüller und Co. mit ihrem "Aufruf zum Ungehorsam".
Wie die "ticken" lässt sich u.a. aktuell ablesen an einer PI-Presseaussendung zum Coming-Out des schwulen Theologen und suspendierten Priesters Msgr. Krzysztof Charamsa ("Zehn gebotene Thesen: Das Manifest von Krzysztof Charamsa"), seines Zeichens abgesetzter Assistenzsekretär der Internationalen Theologischen Kommission der Kongregation für die Glaubenslehre.