Beitrag #28
10.02.2016, 19:31
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.02.2016, 19:37 von Mike-Tanja.)
(10.02.2016, 01:22)mrs.moustache schrieb: [hier gekürzt}
Nun zu der lage:
Eine muslimische frau scheint mich am frauenwc gesehen zu haben(es besteht so kein persönlicher kontakt). Diese etwas skeptisch zu meiner vorgesetzten und ja- aufgrund ihrer religion... blabla mann, hilfe.
[hier auch gekürzt]
Ich klinke mich halt an dieser Stelle in die Diskussion ein.
Im Gleichbehandlungsrecht geht es um - erraten - Rechtsfragen. Und das Geschlecht ist hier eine rechtliche Kategorie: dychotomisch, zweitgeteilt, schwarz oder weiß, rosa oder blaues Strampelhoserl. Tertium non datur, wie die (Küchen-) Lateinerin sagt, eine dritte Variante gibt es nicht.
Gerade im Gleichbehandlungsrecht wird man beim Versuch, traditionelle und rechtlich einzementierte Geschlechtergrenzen aufzuweichen, auf Skepsis und sogar Widerstand stoßen, denn, machen wir uns nichts vor, auch der traditionelle Feminismus lebt von der scharfen Trennlinie: hier privilegiertes Patriarchat, dort diskriminierte Frauenschaft; tertium - genau! -non datur. Man(n) kann die Grenze zwar überschreiten, und sich auch rechtlich in die Reihen der Frauen einreihen lassen, aber die Grenze selbst darf nicht angetastet werden. Sie markiert gewissermaßen eine Stauschwelle, und aus der durch sie bedingten Fallhöhe des Wassers generiert der traditionelle Feminismus einen Teil seiner Existenzenergie.
Was kann man also tun? Den Versuch, eine Diskriminierung als Frau (auf Grund des Geschlechts, § 3 GlBG) geltend zu machen, wird man vor der PÄ rechtlich nicht "daheb'n". Der einzige gangbare Weg wäre es daher, mit einer Diskriminierung auf Grund der sexuellen Orientierung (§ 17 Abs. 1 5. Fall GlBG) zu argumentieren. Das Problem ist, dass man damit seine eigene Position verwischt und verzerrt, denn mrs.moustache ist ja nicht diskriminiert worden, weil sie lesbisch oder schwul ist. Sie ist diskriminiert worden, weil ihre Geschlechtsidentität ohne amtliche Anerkennung nicht anerkannt worden ist.
Umgekehrt ist der Arbeitgeber nämlich verpflichtet, seine Arbeitnehmer/innen vor jeder "Belästigung" (das ist ein fast unendlich weiter Begriff, der im Gleichbehandlungsrecht vom Pograpschen über berufliches Mobbing bis zum Erzählen boshafter Witze reicht) zu schützen (§ 21 GlBG). Angesichts der Weite und Unbestimmtheit des Belästigungsbegriffs werden viele dem Arbeitgeber Verständnis entgegenbringen, wenn er sich da in einem konkreten Streitfall auf die amtlich gezogenen Geschlechtergrenzen beruft.
Die Broschüre der Gleichbehandlungsanwaltschaft, die jemand dankenswerterweise verlinkt hat, geht auf die heikle Frage der WC-Benützung am Arbeitsplatz bezeichnenderweise nicht ein. Man könnte m.E. leichter Schadenersatz durchsetzen, wenn man einen Job trotz bester Qualifikation nicht bekommen hat, weil man als Tivi en femme zum Vorstellungsgespräch erschienen ist, als mrs.moustaches Problem zu lösen.
Rechtlich schlechte Karten also, wie ich es auch drehe und wende. Also besser in ähnlichen Fällen den menschlichen Weg versuchen? Mit der Kontrahentin reden, ihr die Sache erklären, um Verständnis werben und sie ersuchen, ihre Beschwerde zurückzuziehen?
- Sag' Du mir, in welche Schublade ich passe! -