Beitrag #74
19.02.2016, 10:40
Ohne diesen thread jetzt schon zur Gänze fertig gelesen zu haben, ich war nun auch schon länger nicht hier im Forum:
Schon weiter vorne in dem thread:
Welche Gesetzeslage wäre das? §§?
Wo soll das in Bezug auf eine Gesetzeslage stehen, dass der AG das verbieten kann oder umgekehrt es wegen der Gesetzeslage eine Zustimmung des AG bedarf?
Sowie auf dieser thread-Seite:
Pardon, hier stimmt nur der zweite Teil, nämlich jener von Besonnenheit und Fingerspitzengefühl.
Die Rechte gibt es sehr wohl. Mit dem Hebammengeschlecht (siehe Zitat unterhalb) kommt man/frau dabei allerdings nur bedingt weiter. Tatsache ist, wenn du geoutet bist und als Frau arbeitest - dabei ist es völlig unerheblich, welches "offizielles Geschlecht" und welchen "offiziellen Namen" du im Personalakt der Firma hast -, dann hast du sehr wohl ein Recht auf eine adäquate Sanitäreinrichtung (WC gleichermaßen wie Waschraum) und ggf. Zugang zum passenden Sozialraum (Umkleide etc.).
Wenn dir der AG verbietet das Damen-WC zu benützen, so muss er dennoch zur Kenntnis und Beachtung nehmen, dass dir die Benützung des für dich gegengeschlechtlichen Herren-WCs unzumutbar ist. In dem Fall muss er dir aus seiner Fürsorgepflicht als AG seiner ANin gegenüber, sehr wohl eine Lösung finden, die dir eine WC-Benützung zu ermöglichen.
Dies ist mE notfalls sogar vor dem Arbeitsgericht bzw. in einem Gleichbehandlungsverfahren erstreitbar.
Eine Kündigung, wie im Anlassfall dieses Threads erfolgt ist, hält mE auch vor keinem Arbeitsgericht. Dies ist eine verbotene Diskriminierungskündigung aufgrund des Geschlechts mit Beweislastumkehr (d.h., dass nicht die Arbeitnehmerin beweisen muss wegen ihrer TS gekündigt worden zu sein, sondern der AG beweisen muss, dass er aus anderen, sachlichen Gründen gekündigt hat).
Das ist korrekt.
Ansonsten aber siehe oberhalb.
Schon weiter vorne in dem thread:
(10.02.2016, 11:37)Granada schrieb: Für die Zukunft meine zwei Cents dazu: grundsätzlich kann der Arbeitgeber Dir verbieten, auf die Damentoilette zu gehen, solange Deine Personenstandsänderung noch nicht durch ist. [...hier gekürzt...] Andere kamen zu mir ins Büro und fragten mich, warum ich überhaupt frage, aber die Gesetzeslage die ich engangs erwähnte, erfordert eben eine Zustimmung des Arbeitgebers. [...hier gekürzt...]
Welche Gesetzeslage wäre das? §§?
Wo soll das in Bezug auf eine Gesetzeslage stehen, dass der AG das verbieten kann oder umgekehrt es wegen der Gesetzeslage eine Zustimmung des AG bedarf?
Sowie auf dieser thread-Seite:
(10.02.2016, 15:59)Granada schrieb: jetzt muß ich doch noch was schreiben, denn ursprünglich ging es um die Benutzung der Damentoilette in der Firma. Hier haben wir keine Rechte, für die man kämpfen könnte, hier geht es nur mit Besonnenheit und Fingerspitzengefühl.
Pardon, hier stimmt nur der zweite Teil, nämlich jener von Besonnenheit und Fingerspitzengefühl.
Die Rechte gibt es sehr wohl. Mit dem Hebammengeschlecht (siehe Zitat unterhalb) kommt man/frau dabei allerdings nur bedingt weiter. Tatsache ist, wenn du geoutet bist und als Frau arbeitest - dabei ist es völlig unerheblich, welches "offizielles Geschlecht" und welchen "offiziellen Namen" du im Personalakt der Firma hast -, dann hast du sehr wohl ein Recht auf eine adäquate Sanitäreinrichtung (WC gleichermaßen wie Waschraum) und ggf. Zugang zum passenden Sozialraum (Umkleide etc.).
Wenn dir der AG verbietet das Damen-WC zu benützen, so muss er dennoch zur Kenntnis und Beachtung nehmen, dass dir die Benützung des für dich gegengeschlechtlichen Herren-WCs unzumutbar ist. In dem Fall muss er dir aus seiner Fürsorgepflicht als AG seiner ANin gegenüber, sehr wohl eine Lösung finden, die dir eine WC-Benützung zu ermöglichen.
Dies ist mE notfalls sogar vor dem Arbeitsgericht bzw. in einem Gleichbehandlungsverfahren erstreitbar.
Eine Kündigung, wie im Anlassfall dieses Threads erfolgt ist, hält mE auch vor keinem Arbeitsgericht. Dies ist eine verbotene Diskriminierungskündigung aufgrund des Geschlechts mit Beweislastumkehr (d.h., dass nicht die Arbeitnehmerin beweisen muss wegen ihrer TS gekündigt worden zu sein, sondern der AG beweisen muss, dass er aus anderen, sachlichen Gründen gekündigt hat).
Zitat: Wenn die PÄ durch ist, dann ist man nach Recht und Gesetz Mann oder Frau und darf natürlich die entsprechende Toilette verwenden. Wem das dann noch immer nicht paßt, dem kann ich wirklich deutlich mit meinem Ausweis winken, aber meiner Art entsprechend ginge ich auch hier besonnen vor.
Das ist korrekt.
Ansonsten aber siehe oberhalb.