Beitrag #79
20.02.2016, 00:01
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.02.2016, 18:43 von Mike-Tanja.)
(19.02.2016, 11:46)Elisabeth I. schrieb:(19.02.2016, 11:14)Foxy Knoxy schrieb: Innerhalb der vereinbarten Probezeit ist eine Kuendigung beiderseits ohne Angabe von Gruenden moeglich. Dies war hier wohl der Fall, wenigstens offiziell.
Anm.: Als ich mein Erstposting in dem Thread, auf das du dich damit offensichtlich beziehst, abgesetzt hatte, habe ich das mit der Probezeit noch nicht gelesen (worauf ich auch gleich zu Beginn in dem Posting hingewiesen habe, noch nicht den ganzen Thread gelesen zu haben).
Zur Sache:
Ja, grundsätzlich hast du damit recht.
Da es sich hier allerdings um eine Kündigung im Zusammenhang mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts handelt - der "sachliche" Grund des Zu-spät-Kommens anhand der Vorgeschichte eindeutig klar nur vorgeschoben war -, sieht die Sache mE anders aus.
Erinnerlich hat schon mal ein Arbeitgeber ein derartiges Verfahren vor der Datenschutzkommission verloren und musste Schadenersatz an den Ex-Arbeitnehmer zahlen, wegen verbotener, weil - salopp gesagt - homophober Kündigung während bzw. trotz noch bestehender Probezeit. [hier gekürzt]
Datenschutzkommission??? Eher die Gleichbehandlungskommission (für die Privatwirtschaft), wie ich annehme.
(19.02.2016, 10:40)Elisabeth I. schrieb: [hier gekürzt]
Eine Kündigung, wie im Anlassfall dieses Threads erfolgt ist, hält mE auch vor keinem Arbeitsgericht. Dies ist eine verbotene Diskriminierungskündigung aufgrund des Geschlechts mit Beweislastumkehr (d.h., dass nicht die Arbeitnehmerin beweisen muss wegen ihrer TS gekündigt worden zu sein, sondern der AG beweisen muss, dass er aus anderen, sachlichen Gründen gekündigt hat). [hier auch gekürzt]
Das bezieht sich wohl auf § 12 Abs 7 und 12 GlBG. Dazu muss aber der/die Diskriminierte zunächst einmal beweismäßig glaubhaft machen (= herabgesetztes Beweismaß, Wahrscheinlichkeits-, nicht Wahrheitsbeweis), dass hinter der (nicht begründungsbedürftigen) Beendigung des Dienstverhältnisses während der Probezeit ein verpöntes Motiv steckt (und nur dieses Motiv, also in unserem Fall etwa die Diskriminierung einer Transfrau). Nur wenn das gelingt, dann muss der Dienstgeber sich anschließend freibeweisen. Freibeweisen, das heißt, dass er beweisen muss, dass keine Beendigung aus diskriminierenden Motiven vorliegt. Er muss keine sachlichen Gründe beweisen, weil man für die Beendigung eines Dienstverhältnisses auf Probe keine Gründe angeben muss.
Ich glaube, dass schon die Glaubhaftmachung der diskriminierenden Motive hier nicht gelingen wird. Genausowenig wie meiner Meinung nach der Beweis gelingen wird, dass tatsächlich jemand gesagt hat, mrs.moustache werde (auf der Damentoilette) Sexualstraftaten begehen. Soweit ich das verstanden habe, hat der Dienstgeber von Anfang an über mrs.moustache und ihre Transidentität Bescheid gewusst. Wer wird da schon glauben, dass sie später aus diesem Grund gefeuert worden ist?
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