Beitrag #89
24.02.2016, 01:59
(22.02.2016, 23:24)Mike-Tanja schrieb:
Ich habe meine Sicht der Rechtslage bereits gründlich erläutert, es käme nur ein für Nicht-Jurist/inn/en langweiliger Hick-Hack heraus, wenn ich jetzt auf verschiedene Argumente von Elisabeth I. eingehe, usw.
Lese ich da einen leicht säuerlichen o.a. Unterton heraus? Ist halt deine Sicht der Rechtslage gegen meine Sicht der Rechtslage.
Dass meine Sicht oft die richtige ist, hat sich nicht nur in so manchen eigenen (zwangsläufig veranlasst) geführten Rechtsgängen bis zu den Höchstgerichten der letzten Jahrzehnte bestätigt, sondern auch in jenen Transthemen, die in den letzten Jahren erfolgreich von mutigen Transfrauen höchtsgerichtlich bekämpft wurden. Themen, wo mir ab Mitte der 1990er Jahre so manche gestandene JuristInnen - darunter auch angesehene PolitikerInnen (wie die von mir hochgeschätzte Heide Schmidt) und nicht zuletzt der damalige für Personenstandssachen zuständige Sektionschef im Justizministerium (Stormann), aber auch div. AnwältInnen, denen ich u.a. in eigener Sache erfolgreich erklären musste, wo es lang geht - entgegengehalten haben, dass meine Sichtweisen der Rechtslage falsch sind, dass meine Ansätze die Transdiskriminierungen aufgrund der berüchtigten Transerlässe wirksam höchtsgerichtlich zu bekämpfen, nicht funktionieren würden.
Die Zeitgeschichte hat mir in diesen Punkten recht gegeben, wo ich mit meiner Meinung zuvor einsam allein war, und von so einigen als die dumme Nichtjuristin u/o Träumerin belächelt wurde.
(22.02.2016, 23:24)Mike-Tanja schrieb:
Ich möchte nur auf ein grundsätzliches Problem hinweisen, dass bisher noch nicht so ganz klar aufgezeigt worden ist.
[...hier gekürzt...]
Gleichbehandlung ist nichts Absolutes. Diskriminierung kann gerechtfertigt sein, und das gilt sowohl für die nach Geschlechtern getrennten Toiletten überhaupt als auch für die Frage, welches Klo eine Transfrau im Konfliktfall - und nur da wird die ganze Frage überhaupt schlagend! - zu benützen hat. Natürlich kann und darf eine Transfrau (ohne PÄ) die Damentoilette benützen, wenn keine Kollegin sich daran stößt, und ein Dienstgeber, der es ihr aus Prinzip verbieten möchte, würde sich tatsächlich auch meines Erachtens ins Unrecht setzen.
Mit diesem grundsätzlichen Problem bin ich im Wesentlichen mit dir.
Mir ging es vor allem darum, dass es eben nicht ganz so einfach ist, der Transfrau - gleichwohl ob mit oder ohne PÄ - die Benützung der Damentoilette zu verbieten, wenn nicht gleichzeitig der Transfrau eine adäquate, sie nicht diskriminierende Lösung zur Verfügung gestellt wird. Der Verweis auf, bzw. die Anweisung die Männertoilette zu benützen, ist nämlich nicht als automatisch adäquat und diskriminierungsfrei anzusehen. Und schon gar stellt demnach die Missachtung eines derart ausgesprochenen quasi "Häuslverbots" keinen zulässigen Kündigungsgrund dar, ohne seitens des DGs mit dem GlBG in Konflikt zu geraten. (Höchstgerichtlich ausjudiziert ist dieser Problembereich nebstbei auch noch nicht.)
Und so wie du richtig schreibst, dass Gleichbehandlung nichts Absolutes ist, so ist auch die Frage nach dem Geschlecht nach dem GlBG nichts Absolutes, sprich: Das GlBG stellt nicht (allein) auf das im Personenstandsregister eingetragene Geschlecht Frau-Mann ab, sondern berücksichtigt nach herrschender Rechtsmeinung auch das Identitätsgeschlecht, die Geschlechtsidentität. Und letzteres muss nicht einmal dem dualen Geschlechtsystem entsprechend sein, um vom Geschlechtsbegriff des GlBG umfasst zu sein. Wie ich ja weiter oben bereits aus der Kurzinformation der Gleichbehandlungsanwaltschaft zur Transproblematik zitiert hatte.
In diesem Sinn möchte ich unsere Threadstarterin mrs.moustache ausdrücklich und herzlich ermuntern, sich mit ihrem Problem an die Gleichbehandlungsanwaltschaft zu wenden, die dann im gegebenen Fall mit ihr gemeinsam eine Beschwerde bei der Gleichbehandlungskommission einreicht. Das ist völlig risikolos und verursacht keine Kosten.
Und selbst wenn als Ergebnis nichts anderes herauskommen würde, dass der Fall bei bei der Gleichbehandlungsanwaltschaft "nur" dokumentiert ist, so ist doch etwas für die Nichtdiskriminierung später nachkommender Transgender-Generationen gewonnen, weil die Problematik letztlich sowohl unter den JuristInnen, als auch bei den (zumindestens vernünftigeren) DienstgeberInnen nicht unbeachtet bleibt.
(Zusätzlicher Hinweis: Erinnerlich hemmt auch das Beschwerdeverfahren nach dem GlBG die Klagsfrist zur allfälligen Einbringung einer Klage wegen unzulässiger Kündigung vor dem Arbeitsgericht ASG, das in der ersten Instanz sowohl kostenfrei für die (Ex-)Dienstnehmerin ist, als auch ohne anwaltliche Vertretung geführt werden kann.)