Beitrag #46
15.06.2016, 19:53
(15.06.2016, 19:20)Torsten1993 schrieb: und wie ist das bei der prozesskostenbehilhilfe ?Neben einer (nachweispflichtigen) sozialen Bedürftigkeit darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig (= nur zur Beschäftigung der Gerichte, l'art pour l'art) oder aussichtslos sein. So ist das jedenfalls in Österreich für die Gewährung von Verfahrenshilfe, und ich vermute, dass die Regeln in Deutschland wohl sehr ähnlich sind.
Ich habe gehört das die sowieo nur gewärt wird wenn es gute ausichten auf denn erfolg sind ?
Ist das richtig ? [hier gekürzt]
Eine schlechte Erfolgsprognose heißt nicht, dass eine Sache automatisch aussichtslos ist. Durch eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe darf die Entscheidung in der eigentlichen Sache nicht vorweggenommen werden. Beispiel: wenn jemand bei einem Höchstgericht Verfahrenshilfe für eine "Berufung" gegen dessen Entscheidung (= unzulässig und unmöglich) beantragt, wird die Sache aussichtslos sein ---> keine Verfahrenshilfe. Wenn jemand nach einem für ihn ungünstigen Gutachten über das Ausmaß der Schmerzen ein Urteil in einer Schadenersatzsache wegen der Höhe des Schmerzengeldes anfechten möchte, wird die Prognose nicht gut sein, aussichtslos ist das aber nicht ---> Verfahrenshilfe.
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