Beitrag #7
31.08.2016, 20:36
(31.08.2016, 01:46)Madleine schrieb: Das pdf lädt nicht runter bei mir?Ich glaube, das war nur so gemeint, dass die Behörden (wer immer in der Schweiz dafür zuständig ist) eine Ehe anlässlich einer PÄ nicht auflösen oder in eine EP umwandeln können.
Kannst du das nochmal erklären?
" In der Schweiz darf die Ehe nicht aufgelöst oder in eine eingetragene Partnerschaft umgewandelt werden!"
dh. PÄ ist in der Schweiz für Verheiratete nicht möglich, oder was?
In Österreich war es ja so, dass in der bösen alten Zeit die Personenstandsbehörden angewiesen waren, einen Trans-Menschen vor die Alternative zu stellen: Scheidung oder Verzicht auf die PÄ (weil § 28 Ehegesetz eine "Amtswegige" , d.h. eine Ehenichtigkeitsklage des Staatsanwalts, nicht hergibt). Diese Praxis hat der Verfassungsgerichtshof dann 2006 durch die Entscheidung VfSlg 17849/2006 abgestellt. Die ist also erst zehn Jahre vorbei, die böse alte Zeit. Sollte man fast feiern!
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