Beitrag #3
28.09.2016, 18:04
Der Unterschied zwischen einem Verfahren und einem Prozess sind aber eher juristische Details.
Ein unbedarfter Laie könnte etwas doof aus der Wäsche gucken, wenn er hört es ist kein Prozess und trotzdem zur persönlichen Anhörung vor Gericht geladen wird. Oder wenn er einen Kostenvorschuss an die Gerichtskasse leisten muss, obwohl es keinen Streitwert hat.
Nun, um den Ablauf kurz zu schildern und entsprechende Punkte anzumerken, die ähnlich einem Gerichtsverfahren erscheinen:
1. Formlosen Antrag auf Namens- und Personenstandsänderung einreichen. Wobei der Antrag natürlich eine Begründung und einen Bezug auf die entsprechenden Parapraphen des TSG beinhalten muss. Musterschreiben gibt es entweder bei so ziemlich jeder SHG (oder auch bei mir).
Wichtig: Es sind die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben.Also nicht unbedingt das Amtsgericht am eigenen Wohnort. Da kann man den Antrag auch einreichen, der wird dann weitergeleitet, aber dann dauert es ein paar Wochen extra bist man eine Antwort erhält und evtl. sind die Rechtspfleger am Wohnort etwas unschlüssig und überfragt.
2. Dann kommt irgendwann die Bestätigung, dass das Verfahren eröffnet wurde, sowieso die Aufforderung einen Vorschuss auf die Verfahrenskosten zu leisten. Wie hoch der sein soll legt die Gerichtskasse fest, aber ich würde mal von ca. 1500 Euro ausgehen. Wer sich das nicht leisten kann, kann Gerichtskostenbeihilfe beantragen. (Den Antrag kann man auch gleich mit dem anderen Antrag abgeben, wenn man weiß, das man nicht so viel Geld hat, spart Zeit).
3. Wenn das Verfahren läuft, legt der zuständige Richter die Reihenfolge fest, ob er zu erst die persönliche Anhörung des Antragstellers ansetzt oder erst die zwei psychologischen Gutachten in Auftrag gibt.
4. Nachdem die Gutachten vorliegen und der Anhörung war, fällt der zuständige Richter einen Beschluss und gibt dem Anliegen recht (oder eben auch nicht). Der ist dann vorläufig, das ganze geht dann noch an die Vertretung des öffentlichen Intresses und wenn keine der beteiligten Parteien Einspruch erhebt, wird der Beschluss nach 30 Tagen rechtskräftig.
Im übrigen dauert das ganze Verfahren im Durchschnitt 6 Monate, man kann sich also auf eine lange Wartezeit einstellen.
Ein unbedarfter Laie könnte etwas doof aus der Wäsche gucken, wenn er hört es ist kein Prozess und trotzdem zur persönlichen Anhörung vor Gericht geladen wird. Oder wenn er einen Kostenvorschuss an die Gerichtskasse leisten muss, obwohl es keinen Streitwert hat.
Nun, um den Ablauf kurz zu schildern und entsprechende Punkte anzumerken, die ähnlich einem Gerichtsverfahren erscheinen:
1. Formlosen Antrag auf Namens- und Personenstandsänderung einreichen. Wobei der Antrag natürlich eine Begründung und einen Bezug auf die entsprechenden Parapraphen des TSG beinhalten muss. Musterschreiben gibt es entweder bei so ziemlich jeder SHG (oder auch bei mir).
Wichtig: Es sind die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben.Also nicht unbedingt das Amtsgericht am eigenen Wohnort. Da kann man den Antrag auch einreichen, der wird dann weitergeleitet, aber dann dauert es ein paar Wochen extra bist man eine Antwort erhält und evtl. sind die Rechtspfleger am Wohnort etwas unschlüssig und überfragt.
2. Dann kommt irgendwann die Bestätigung, dass das Verfahren eröffnet wurde, sowieso die Aufforderung einen Vorschuss auf die Verfahrenskosten zu leisten. Wie hoch der sein soll legt die Gerichtskasse fest, aber ich würde mal von ca. 1500 Euro ausgehen. Wer sich das nicht leisten kann, kann Gerichtskostenbeihilfe beantragen. (Den Antrag kann man auch gleich mit dem anderen Antrag abgeben, wenn man weiß, das man nicht so viel Geld hat, spart Zeit).
3. Wenn das Verfahren läuft, legt der zuständige Richter die Reihenfolge fest, ob er zu erst die persönliche Anhörung des Antragstellers ansetzt oder erst die zwei psychologischen Gutachten in Auftrag gibt.
4. Nachdem die Gutachten vorliegen und der Anhörung war, fällt der zuständige Richter einen Beschluss und gibt dem Anliegen recht (oder eben auch nicht). Der ist dann vorläufig, das ganze geht dann noch an die Vertretung des öffentlichen Intresses und wenn keine der beteiligten Parteien Einspruch erhebt, wird der Beschluss nach 30 Tagen rechtskräftig.
Im übrigen dauert das ganze Verfahren im Durchschnitt 6 Monate, man kann sich also auf eine lange Wartezeit einstellen.
Zu viel Wahrheit wird nicht erkannt; Zu viel Tod am Wegesrand.
Erst auf den zweiten Blick; Erkennst du was dahinter steckt.
Erst auf den zweiten Blick; Erkennst du was dahinter steckt.