Beitrag #108
27.03.2017, 18:32
(27.03.2017, 13:43)Bonita schrieb:Ich will mich jetzt nicht wiederholen....(17.12.2015, 13:49)Mike-Tanja schrieb: ... damit erworbene Rechte...
Ich verstehs trotz allem nicht - dieses Recht hat sich eine Person erarbeitet, um darauf gründend arbeiten zu können - wenn sich die Formalien dieser Person ändern, müsste somit auch eine urkundliche Neuausstellung über dieses Recht möglich sein; [hier gekürzt]
Aber der EGMR wirft Österreich in der Frage 1, zu der er gerne eine Stellungnahme hätte, meiner Meinung nach ein Hölzel, wie es gehen könnte (leicht korrigiert):
Zitat:In particular, where there proceedings available to the applicant in which he could have received a document under his new name showing that he has received an academic degree from the Karl-Franzens University of Graz?In anderen Worten: Könnte die Uni nicht einfache irgendeine Bestätigung ("Wissensurkunde") mit dem neuen Namen ausstellen, wonach der Antragsteller ein Studium abgeschlossen hat und berechtigt ist, einen akademischen Grad zu führen? Muss ja vielleicht ned unbedingt "Sponsionsurkunde" drüberstehen, ned wahr? So ähnlich, wie ich das ja schon in diesem Beitrag (Punkt 4.) skizziert habe.
- Sag' Du mir, in welche Schublade ich passe! -