Beitrag #8
01.06.2017, 00:01
(31.05.2017, 19:54)Bonita schrieb:(31.05.2017, 18:42)Julia79 schrieb: ... Würde das nicht als Begründung ausreichen...
Natürlich reicht das als Antragsgrund aus, nur ist es trotzdem mit höheren Gebühren/Kosten verbunden als wenn "nur" der Vorname geändert werden muss; Warum da so ein Unterschied gemacht wird, erschließt sich mir allerdings auch nicht...
Hmm, vielleicht verstehe ich das falsch, aber ich würde das so interpretieren das allein schon das Vorhandensein eines Grunds (wie dem oben) genügt damit nur folgende Gebühren anfallen:
Zitat:Für den AntragZusätzlich
- Generell: 14,30 Euro
- Elektronischer Antrag mit Bürgerkarte (z.B. Handy-Signatur): 8,60 Euro
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit Bürgerkarte (z.B. Handy-Signatur): 2,30 Euro pro Bogen
(Quelle hier: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/...30500.html)