Gebühren/Kosten für Vor- UND Familien- bzw Nach-Name-Änderungen
RE: Eure schlimmsten Erfahrungen/Erlebnisse/(Jugend-)Sünden :O
Beitrag #11
(31.05.2017, 18:42)Julia79 schrieb: [hier gekürzt]
Würde das nicht als Begründung ausreichen für den folgenden "günstigen" Namensänderunggrund:

"Die Antragstellerin/der Antragstellern kann glaubhaft machen, dass die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht bzw. in ihren/seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und, dass diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können"


(Quelle: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/...30300.html)

Zumindest wenn man an einen Beamten trifft der vielleicht gerade einen guten Tag hat...
Grundsätzlich ist es wohl so, dass der Staat nicht möchte, dass jemand einen einmal registrierten Namen ändert. Das hat mit allen möglichen Dingen zu tun, vom behördlichen Aufwand bis zur Sorge, dass sich auf diese Weise Kriminelle dem Zugriff der Behörden leichter entziehen könnten.

Daher ist bewusst die Gebührenbefreiung nur auf die besonders begründeten Tatbestände (§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 NÄG, z.B. lächerliche oder anstößige Namen oder unzumutbare Nachteile in sozialer Hinsicht durch den Namen) eingeschränkt. Für eine Änderung aus "sonstigen Gründen" muss man bezahlen. Gemeinsam ist, dass es jeweils objektive, für jeden einsichtige Gründe sind, warum z.B. jemand nicht "Schweinebacke" oder "Bin Laden" heißen möchte. Da grinsen die Leute dauernd, und gute Geschäfte wird man vielleicht auch nicht machen als Selbständige/r. Oder weil man einen früheren Familiennamen wieder annehmen möchte, oder weil man einen sogenannten "Datenzwilling" (Name und Geburtsdatum gleich) hat.

Subjektive Gründe, z.B. eine psychologisch tief verankerte und auch begründbare Abneigung gegen den kraft Abstammung geführten Familiennamen, reichen m.E. nicht aus, um den Tatbestand nach § 2 Abs. 1 Z 10 NÄG zu erfüllen, weil der Name, etwa "Mayer", anders als "Bin Laden", nicht die objektive Ursache entsprechender Probleme ist.

Bleibt also die Namensänderung aus "sonstigen Gründen" (§ 2 Abs. 1 Z 11 NÄG), die wird auch bewilligt werden, aber für die gibt es eben gemäß § 6 NÄG keine Gebührenbefreiung. Sad
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RE: Eure schlimmsten Erfahrungen/Erlebnisse/(Jugend-)Sünden :O - von Mike-Tanja - 01.06.2017, 13:30

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