Beitrag #1
17.10.2017, 13:07
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.12.2017, 11:46 von Mike-Tanja.
Bearbeitungsgrund: inhaltliche Präzisierunge
)
Für eine kleine Sensation hat der heute veröffentlichte Beschluss des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) gesorgt (Medieninformation vom 17.10.2017), die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Trennung in heterosexuelle Ehe und homosexuelle Eingetragene Partnerschaft (EP) zu prüfen: Beschluss vom 12. Oktober 2017, GZ: E 230-231/2016-27.
Bemerkenswert ist vor allem die Breite des Prüfungsbeschlusses. Da der VfGH, der in dieser Frage sonst sehr zurückhaltend ist, beschlossen hat, die Verfassungsmäßigkeit des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes (EPG) zur Gänze zu prüfen, erschließt sich meiner Einschätzung nach die Neigung der Höchstrichter/innen, das EPG gleich zur Gänze zu kassieren und die Ehe durch Aufhebung der Worte "verschiedenen Geschlechts" in § 44 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) für gleichgeschlechtliche Paare zu öffnen (da ergäben sich dann aber ein paar Übergangsprobleme - was passiert mit "Verpartnerten", wenn das EPG wegfällt? -, die der VfGH vermutlich nicht selbst beheben kann).
Ob das so kommt, ist noch nicht entschieden. Ich bin aber trotzdem sehr überrascht, denn erst in den Erkenntnissen (Urteilen) vom 29.9.2011, VfSlg 19492/2011 (Kurzfassung in RIS-Rechtssatz) und vom 9.10.2012, VfSlg 19682/2012, hat der VfGH die gleichen Fragen verneint. Allerdings waren es damals in einem der Anlassfälle Heteros, die eine EP eingehen wollten. Seither bin ich davon ausgegangen, dass der VfGH eine materielle Gleichstellung von Ehe und Eingetragener Partnerschaft für ausreichend erachtet, Leitsatz aus VfSlg 19682/2012: "Keine Bedenken gegen die Regelungen über die Beschränkung des Zugangs zur Ehe auf verschiedengeschlechtliche Paare sowie die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde im Zusammenhang mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft im Hinblick auf den diesbezüglichen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers."
Es wäre erstaunlich, wenn der VfGH nun schon nach so kurzer Zeit seine Ansicht wieder ändert. Gleichzeitig wird dieser Beschluss die Nachbesetzung der demnächst freiwerdenden Richterstellen im VfGH (darunter der Präsident) unter Garantie zu einem wichtigen Punkt auf der Agenda einer möglichen Schwarztürkis-Blauen Bundesregierung machen.
Bemerkenswert ist vor allem die Breite des Prüfungsbeschlusses. Da der VfGH, der in dieser Frage sonst sehr zurückhaltend ist, beschlossen hat, die Verfassungsmäßigkeit des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes (EPG) zur Gänze zu prüfen, erschließt sich meiner Einschätzung nach die Neigung der Höchstrichter/innen, das EPG gleich zur Gänze zu kassieren und die Ehe durch Aufhebung der Worte "verschiedenen Geschlechts" in § 44 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) für gleichgeschlechtliche Paare zu öffnen (da ergäben sich dann aber ein paar Übergangsprobleme - was passiert mit "Verpartnerten", wenn das EPG wegfällt? -, die der VfGH vermutlich nicht selbst beheben kann).
Ob das so kommt, ist noch nicht entschieden. Ich bin aber trotzdem sehr überrascht, denn erst in den Erkenntnissen (Urteilen) vom 29.9.2011, VfSlg 19492/2011 (Kurzfassung in RIS-Rechtssatz) und vom 9.10.2012, VfSlg 19682/2012, hat der VfGH die gleichen Fragen verneint. Allerdings waren es damals in einem der Anlassfälle Heteros, die eine EP eingehen wollten. Seither bin ich davon ausgegangen, dass der VfGH eine materielle Gleichstellung von Ehe und Eingetragener Partnerschaft für ausreichend erachtet, Leitsatz aus VfSlg 19682/2012: "Keine Bedenken gegen die Regelungen über die Beschränkung des Zugangs zur Ehe auf verschiedengeschlechtliche Paare sowie die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde im Zusammenhang mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft im Hinblick auf den diesbezüglichen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers."
Es wäre erstaunlich, wenn der VfGH nun schon nach so kurzer Zeit seine Ansicht wieder ändert. Gleichzeitig wird dieser Beschluss die Nachbesetzung der demnächst freiwerdenden Richterstellen im VfGH (darunter der Präsident) unter Garantie zu einem wichtigen Punkt auf der Agenda einer möglichen Schwarztürkis-Blauen Bundesregierung machen.
- Sag' Du mir, in welche Schublade ich passe! -