Beitrag #7
23.01.2020, 22:56
(23.01.2020, 16:02)Ultear schrieb: https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__45b.html [Unterstreichung eingefügt]Abgesehen davon kann ich nur davon abraten, so...
Absatz 1: "Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung können gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag durch eine andere in § 22 Absatz 3 vorgesehene Bezeichnung ersetzt oder gestrichen werden soll."
[hier gekürzt]
Das heißt entweder "kein weiblich und männlich" oder man bekommt "divers" !
(23.01.2020, 15:08)Katzenmutti Lydia schrieb: [hier gekürzt] Standesbeamte machen sich strafbar, wenn sie die PÄ/VÄ nach 45b PStG verweigern....oder mit ähnlich "stimmungsfördernden" Gedanken (oder Worten) in ein Behördenverfahren einzusteigen.
- Sag' Du mir, in welche Schublade ich passe! -