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RE: Ö / BM f Ges: Empfehlungen f d Behandlungsprozess (03.07.2017)
(27.11.2017, 13:41)Patricia1975 schrieb: ... Trans-Ambulanz in Linz??? Echt wahr? ...
Das weiß ich nicht, deshalb schrieb ich ev (eventuell)
Bekannt ist mir, dass es neben Wien auch eine in Graz und Innsbruck gibt - vielleicht aber eben noch mehr (anzunehmen im jeweiligen LKH)...
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Patricia1975
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RE: Ö / BM f Ges: Empfehlungen f d Behandlungsprozess (03.07.2017)
In Linz wurde grad mal im Gemeinderat beschlossen, in Linz die Courage zu etablieren. Wenn ich dran denke, dass vermutlich meine Therapeutin und ich die einzigen in Linz sind mit dem know-how dazu und einer psychosozialen Ausbildung... LOL
Bis das alles in Linz mal steht, bin ich Oma...
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RE: Ö / BM f Ges: Empfehlungen f d Behandlungsprozess (03.07.2017)
28.11.2017, 01:15
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28.11.2017, 01:18 von Julia79.)
Eine Frage mal zur Auslegung des Textes:
Zitat:Die von der/von dem Fallführenden zusammengefasste Stellungnahme (a&b) muss einen klaren Konsens hinsichtlich der Kontinuität und Unbeeinflussbarkeit des transsexuellen Wunsches bzw. der angestrebten Geschlechtsrolle aufweisen. Aus dieser Stellungnahme ergibt sich die Indikationsstellung für eine operative Behandlung und die Patientin/der Patient kann zu den entsprechenden qualifizierten Fachärztinnen/Fachärzten, die die jeweiligen operativen Eingriffe vornehmen, überwiesen werden.
Heißt das das sich aus der Stellungnahme alleine, also durch deren Existenz, die Indikationsstellung ergibt, oder muss das Wort "Indikationsstellung" auch explizit im Text vorkommen? Ich habe gerade meine gecheckt, und da steht nur "keine Einwände gegen die gewünschten Behandlung". Ist das ein Problem?
Patricia1975
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RE: Ö / BM f Ges: Empfehlungen f d Behandlungsprozess (03.07.2017)
Steht in meinem klin.psy. Gutachten ebenso ;-)
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RE: Ö / BM f Ges: Empfehlungen f d Behandlungsprozess (03.07.2017)
(28.11.2017, 01:15)Julia79 schrieb: Eine Frage mal zur Auslegung des Textes:
Zitat:Die von der/von dem Fallführenden zusammengefasste Stellungnahme (a&b) muss einen klaren Konsens hinsichtlich der Kontinuität und Unbeeinflussbarkeit des transsexuellen Wunsches bzw. der angestrebten Geschlechtsrolle aufweisen. Aus dieser Stellungnahme ergibt sich die Indikationsstellung für eine operative Behandlung und die Patientin/der Patient kann zu den entsprechenden qualifizierten Fachärztinnen/Fachärzten, die die jeweiligen operativen Eingriffe vornehmen, überwiesen werden.
Heißt das das sich aus der Stellungnahme alleine, also durch deren Existenz, die Indikationsstellung ergibt, oder muss das Wort "Indikationsstellung" auch explizit im Text vorkommen? Ich habe gerade meine gecheckt, und da steht nur "keine Einwände gegen die gewünschten Behandlung". Ist das ein Problem?
Also ich kann jetzt die Frage selbst beantworten. Ich war bei beiden Wiener Ärzten die Genital-OPs machen, und die Formulierung "...keine Einwände..." war für beide gut genug. Vielleicht hab ich mir da auch ein bißchen zuviel Stress gemacht deswegen, aber ich find die Behandlungsempfehlungen in diesem Punkt schon etwas schwammig formliert. Das könnte man auch anders auslegen.
Patricia1975
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RE: Ö / BM f Ges: Empfehlungen f d Behandlungsprozess (03.07.2017)
@Julia - Nachdem sich der VfGH 2009 eingeschaltet hat wurde eben diese "schwammige" Formulierung verwendet. Mein Fallführer, Mag. Wahala und meine zukünft. Gyn Dr. Dines sind an den Behandlungsrichtlinien im BMG beteiligt - das hat alles einen Grund!
Als ich meinen ersten Anlauf hatte 2007, hieß glasklar: Erstmal 50 Stunden Psychotherapie. 12 Monate Alltagstest nachweislich. Und so weiter und so fort. Hinzu kam die ganz klare Auffassung der Verwaltungsbehörden, DASS DU den Beweiszwang hattest, deine Unfruchtbarkeit nachzuweisen bevor mal eine VÄ/PÄ möglich gewesen wäre!
Jetzt reicht mir die Stellungnahme meinesR PT und das Magistrat hat zu kuschen!!
Also mit dem VfGH im Rücken - lasst die Formulierung so!!
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RE: Ö / BM f Ges: Empfehlungen f d Behandlungsprozess (03.07.2017)
03.01.2018, 20:17
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.01.2018, 20:23 von Julia79.)
(03.01.2018, 19:21)Patricia1975 schrieb: Also mit dem VfGH im Rücken - lasst die Formulierung so!!
Versteh mich nicht falsch ich finde es eh super das es so ist wie es jetzt (anscheinend) ist. Ich fände es nur sinnvoll wenn man die Kriterien aus den Behandlungsempfehlungen auch ablesen könnte anstatt raten (und hoffen) zu müssen das es passt.
Auch das ganze Theater mit 3x Stellungnahme und dann nochmal 2x vor der Hormonbehandlung wird ja in der Praxis (sinnvollerweise) nicht so gehandhabt wie es lt. Richtline eigentlich vorgesehen wäre. Zumindest war's bei mir nicht so und auch bei anderen mit denen ich geredet habe nicht.
Patricia1975
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RE: Ö / BM f Ges: Empfehlungen f d Behandlungsprozess (03.07.2017)
Also die graf. Darstellung des BMG bis zur HRT ist recht simpel. Dreier-Diagnose (Psych., Psy., Psy.Ther. Gutachten) - danach Stellungnahme von Psychiater dass alles gut ist. Dann noch ne Untersuchung von Gyn oder Uro und ab geht die Post.
Dafür ist aber auch ein "Fallführer" ganz klar im Gesetz vorgesehen, der/die dich da durch bringt.
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RE: Ö / BM f Ges: Empfehlungen f d Behandlungsprozess (03.07.2017)
(03.01.2018, 21:11)Patricia1975 schrieb: [hier gekürzt]
Dafür ist aber auch ein "Fallführer" ganz klar im Gesetz vorgesehen, der/die dich da durch bringt.
Wie ist das, bitte, gemeint?
Es gibt in Österreich, anders als in Deutschland, kein Gesetz, das die Transition in medizinischer oder rechtlicher Hinsicht regelt. Es wäre nicht gegen das Gesetz, wenn eine PÄ rein aufgrund einer PV (Parteienvernehmung) in Verbindung mit einem Augenschein der Standesbeamtin bzw. des Standesbeamten (--> äußeres Erscheinungsbild, Annäherung an das Identitätsgeschlecht) bewilligt würde. Beides sind im Verwaltungsverfahren gesetzlich vorgesehene, frei zu würdigende Beweismittel. Man braucht von Gesetzes wegen kein psychologisches Gutachten o.ä., auch die glaubwürdige Versicherung der Antragstellerin, sich diversen Therapien (Psychotherapie, HRT) zu unterziehen und im Identitätsgeschlecht fest verankert zu sein, kann genügen.
Der ganze Richtlinien-Hokuspokus hat aus meiner Sicht einen Hauptzweck: möglichst vielen Angehörigen von Gesundheitsberufen ein Gschaftel und damit eine Verdienstmöglichkeit zu sichern. Nebenzweck ist es, den Beamten der Personenstandsbehörden komplizierte Entscheidungen abzunehmen und die PÄ prozessual auf die Frage der Vorlage diverser "Papiere" , die man sich halt vorher "besorgen" muss, zu reduzieren.
- Sag' Du mir, in welche Schublade ich passe! -
Patricia1975
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RE: Ö / BM f Ges: Empfehlungen f d Behandlungsprozess (03.07.2017)
@Mike - ging ja nicht um die PÄ/VÄ - dafür genügt eben die Stellungnahme deines PT/Fallführers. Also meine alleinige Versicherung genügt da sicher nicht.
Zumindest steht das in den Behandlungsrichtlinien/standards-of-care des BMG anders. Und ich halte mich lieber an diese.
Mir ist schon klar, dass selbst das BMG diese als Empfehlungen beschreibt. De iure kann man da einiges reininterpretieren. De facto sieht es aber anders aus, da etwa 100% aller Verwaltungsangestellten nicht ihren freien Willen aktivieren wenn man als TS dort auftaucht, sondern sich dann strikt an eben diese SOC halten.
Ist so bleibt so - wenn ich mich drüber ärgere, änderts nichts.
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