Beitrag #1
03.03.2015, 12:47
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.03.2015, 12:52 von Bonita.)
[Im Titel "2014" hinzugefügt; Bonita]
Da hier sehr viel Unsicherheit bezüglich der notwendigen Schritte bis zur Zulassung zur Hormonersatztherapie (HRT) gemäß den neuen Behandlungsempfehlungen für Transsexualität des BMGs besteht, habe ich versucht, diese zusammen zu fassen.
Diese Unsicherheit besteht nicht nur bei uns, sondern ist auf das BMG zurückzuführen, die die Behandlungsempfehlungen seit dem Sommer 2014 vier bis fünf mal auf Druck von verschiedenen Seiten novelliert hat.
Vorab ist zu sagen, dass sich im Vergleich zu früher (vor dem Sommer 2014) am Prinzip der Art der Behandlung und des Weges nicht viel geändert hat.
Im Detail ist der Weg jedoch viel mühsamer und bürokratischer geworden. Natürlich auch teurer, da mehr Gutachten und ein neu geschaffener Fallführender bis zur Zulassung zur Hormontherapie notwendig sind.
Die Behandlungsempfehlungen in der neuesten Fassung kannst Du dir bei verschiedenen Seiten herunterladen (BMG, TransX, Courage....).
Der erste Schritt ist, eine Psychotherapeutin zu finden und einen Anfangsstatus mit 3 Diagnosen, eine klinisch psychologische, eine psychiatrische und eine psychotherapeutische, zu erheben. Darin muss übereinstimmend stehen, dass Du an der psychischen Störung (Krankheit) Geschlechtsdysphorie (DSM 5) oder Transsexualität (F64.0), mit großer Wahrscheinlichkeit für immer, leidest.
Dann ernennst Du entweder die Psychotherapeutin oder die Psychologin zur Fallführenden, die alles zusammenfasst.
Im Anschluss daran beginnt Deine eigentliche Therapie bei der Psychologin oder der Psychotherapeutin. Eine fixe Mindeststundenanzahl ist nicht mehr festgeschrieben sondern es ist Ermessenssache der Therapeutin, bzw. der Fallführenden.
Zulassung zu Hormontherapie:
Nach einer gewissen Therapiezeit musst Du entweder eine gynäkologische oder eine urologische Untersuchung machen lassen. Darüber hinaus ist eine Stellungnahme eines Psychologen oder eines Psychotherapeuten und die Stellungnahme eines Psychiaters erstellen zu lassen. Die Fallführende muss dass dann noch zusammenfassen.
Im Anschluss daran kannst Du Dich bei einem Endokrinologen melden und auf einen Behandlungsplatz für die HRT warten.
Die Hormontherapie ist psychotherapeutisch "bei Bedarf" zu begleiten.
Zusammengefasst benötigst Du bis zum Beginn der HRT auf Basis der neuen Behandlungsempfehlungen mindestens 6 Diagnosen bzw. Stellungnahmen diverser ÄrztInnen und TherapeutInnen sowie 2 Stellungnahmen der Fallführenden. Zusätzlich dazu natürlich eine gewisse, nicht mehr als Mindeststundenanzahl definierte, Anzahl an Therapiestunden.
Zu Geschlechtsdysphorie (DSM 5) zur Info die Definition von Dysphorie:
Als Dysphorie wird eine Störung des emotionalen Erlebens bezeichnet, wobei es sich in der Regel um eine „banale Alltagsverstimmung“ ohne Krankheitswert handelt, etc. (siehe Wiki). Nach dieser Definition frage ich mich, was soll dieser ganze Tamtam des BMG und der Krankenkassen.
Da hier sehr viel Unsicherheit bezüglich der notwendigen Schritte bis zur Zulassung zur Hormonersatztherapie (HRT) gemäß den neuen Behandlungsempfehlungen für Transsexualität des BMGs besteht, habe ich versucht, diese zusammen zu fassen.
Diese Unsicherheit besteht nicht nur bei uns, sondern ist auf das BMG zurückzuführen, die die Behandlungsempfehlungen seit dem Sommer 2014 vier bis fünf mal auf Druck von verschiedenen Seiten novelliert hat.
Vorab ist zu sagen, dass sich im Vergleich zu früher (vor dem Sommer 2014) am Prinzip der Art der Behandlung und des Weges nicht viel geändert hat.
Im Detail ist der Weg jedoch viel mühsamer und bürokratischer geworden. Natürlich auch teurer, da mehr Gutachten und ein neu geschaffener Fallführender bis zur Zulassung zur Hormontherapie notwendig sind.
Die Behandlungsempfehlungen in der neuesten Fassung kannst Du dir bei verschiedenen Seiten herunterladen (BMG, TransX, Courage....).
Der erste Schritt ist, eine Psychotherapeutin zu finden und einen Anfangsstatus mit 3 Diagnosen, eine klinisch psychologische, eine psychiatrische und eine psychotherapeutische, zu erheben. Darin muss übereinstimmend stehen, dass Du an der psychischen Störung (Krankheit) Geschlechtsdysphorie (DSM 5) oder Transsexualität (F64.0), mit großer Wahrscheinlichkeit für immer, leidest.
Dann ernennst Du entweder die Psychotherapeutin oder die Psychologin zur Fallführenden, die alles zusammenfasst.
Im Anschluss daran beginnt Deine eigentliche Therapie bei der Psychologin oder der Psychotherapeutin. Eine fixe Mindeststundenanzahl ist nicht mehr festgeschrieben sondern es ist Ermessenssache der Therapeutin, bzw. der Fallführenden.
Zulassung zu Hormontherapie:
Nach einer gewissen Therapiezeit musst Du entweder eine gynäkologische oder eine urologische Untersuchung machen lassen. Darüber hinaus ist eine Stellungnahme eines Psychologen oder eines Psychotherapeuten und die Stellungnahme eines Psychiaters erstellen zu lassen. Die Fallführende muss dass dann noch zusammenfassen.
Im Anschluss daran kannst Du Dich bei einem Endokrinologen melden und auf einen Behandlungsplatz für die HRT warten.
Die Hormontherapie ist psychotherapeutisch "bei Bedarf" zu begleiten.
Zusammengefasst benötigst Du bis zum Beginn der HRT auf Basis der neuen Behandlungsempfehlungen mindestens 6 Diagnosen bzw. Stellungnahmen diverser ÄrztInnen und TherapeutInnen sowie 2 Stellungnahmen der Fallführenden. Zusätzlich dazu natürlich eine gewisse, nicht mehr als Mindeststundenanzahl definierte, Anzahl an Therapiestunden.
Zu Geschlechtsdysphorie (DSM 5) zur Info die Definition von Dysphorie:
Als Dysphorie wird eine Störung des emotionalen Erlebens bezeichnet, wobei es sich in der Regel um eine „banale Alltagsverstimmung“ ohne Krankheitswert handelt, etc. (siehe Wiki). Nach dieser Definition frage ich mich, was soll dieser ganze Tamtam des BMG und der Krankenkassen.