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Normale Version: Zeugnisse nach Personenstandsänderung
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(29.10.2015, 03:12)newt schrieb: [ -> ]
(29.10.2015, 02:38)Elisabeth I. schrieb: [ -> ][...]
Sachlich: Der Leiter irrt sich. Gerhold hat dazu nichts zu vermelden, außer eine (nämlich: seine) Privatmeinung abzusondern.

Blöde Geschichte daran allerdings: Dadurch, dass Gerhold Richter am Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ist, könnte er im gegebenen Fall einer von dir eingebrachten Bescheidbeschwerde (dazu an anderer Stelle) im Instanzenzug zuständig werden.

darum meinte der leiter des studienrefarates, er fragt gleich "den schmied" ob das abschlusszeugnis auf den neuen namen ausgestellt werden darf oder nicht...da das ganze sowieso irgendwann beim Dr Dr Gerhold landen würde...

"Ich trau mich nicht, ich trau mich nicht, oh bitte hilf mir, weiser Schmied ..." ;-)

Auf gut Deutsch: Es ist ihm sowieso klar, dass ein offizielles "Nein" seitens der Uni nicht unwidersprochen bleiben wird.
Andererseits ist mir nicht klar, wieso die positive Erledigung - sprich: Zweit-/Duplikatsausstellung - beim weisen "Schmied" Gerhold landen sollte. Wenn alle zufrieden sind, gibts auch kein Instanzenverfahren beim Verwaltungsgericht.

(29.10.2015, 03:12)newt schrieb: [ -> ]
(29.10.2015, 02:38)Elisabeth I. schrieb: [ -> ]Dann müsste er in seinem Erkenntnis (= die Art der Erledigung des Verfahrens vor dem BVwG) aber sehr gut abgesichert begründen - unter Zitierung der von ihm herangezogenen §§ etc. pp. - warum er vermeint, es würde sich bei positiver Erledigung um Dokumenten-/Urkundenfälschung handeln. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein derartiges BVwG-Erkenntnis vom VwGH nicht kassiert werden würde.

braucht eine ablehnung überhaupt eine begründung, wenn grundsätzlich von good-will-abhängigkeit die rede ist?
weil wenn nicht, was würde es nützen, die begründung zu bekämpfen?

Natürlich. Sowohl ein (diesfalls: abschlägiger) Bescheid der Uni, als auch ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts BVwG braucht zwangsweise Begründung. Ohne wäre sowohl Bescheid wie Erkenntnis sowieso sofort wegen Mangelhaftigkeit zu kassieren.

Die Begründung (a la "geht nicht, weil § sowieso in Verbindung mit §§ sowieso sagt dies, und § sowieso verhindert das ...") braucht es ja vor allem genau deshalb, dass die Möglichkeit besteht ein Rechtsmittel zu ergreifen: Gegen den Bescheid die sog. Bescheidbeschwerde. Gegen ein in der Instanz ergangenes Erkenntnis des (B/L)VwG eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof VwGH.

Dass es eine good-will-Sache wäre, wird von den beiden - Leiter wie "Schmied" - ja eben gar nicht behauptet. Wenn sie der Meinung von good-will wären, wäre es ja kein Problem für den Leiter, deinem Anliegen zu entsprechen. Behauptet wird hingegen von beiden, dass das nicht zulässig, weil Dokumentenfälschung wäre. Und das müssten sie rechtlich haltbar in ihren schriftlichen Ausfertigungen (Bescheid hie - Erkenntnis da) erst nachweisen (können).

(29.10.2015, 03:12)newt schrieb: [ -> ]
(29.10.2015, 02:38)Elisabeth I. schrieb: [ -> ][...]
Mein nunmehrige Rat - ich wiederhole mich - nun bei der WASt vorstellig zu werden und um Hilfe zu bitten, Wolfgang Wilhelm und sein Team sind genau dafür da.

ok, danke, dann mache ich das mal

Übrigens geht das auch per Mail, ich würde es an den "Chef" Wolfgang Wilhelm schicken:
* Kurz die Aussgangssituation geschildert, Leiter macht das nicht weil er sagt dafür keine Rechtsgrundlage zu haben, weil nach Auskunft an ihn - den Leiter - von BVwG-Richter Dr.Dr. Gerhold dies eine Dokumentenfälschung wäre und Leiter obendrein die ÖVP für den Zustand verantwortlich macht (der Querschlag darf schon sein).
* Kurze Beschreibung, dass du dich mit dem Bachelorabschluss mit altem Namen diskriminiert fühlst, weil du damit immer wieder bei Vorlegenmüssen zwangsgeoutet wirst.
* Zitat der Passage von der WASt-Seite auf wien.gv.a-Seite, die ich hier schon zitiert und verlinkt habe.
* Dazu deinen Bachelorabschluss einscannen und mitschicken, am besten in der Originalversion, sowie in zweiter Version so, wie du eine Duplikatsausfertigung vulgo Neusaustellung haben möchtest.
* Mit der Bitte, dass Wilhelm sich für dich einsetzen möchte.
* Dank im Voraus und freundliche Grüße, [newt]

(29.10.2015, 03:12)newt schrieb: [ -> ]
(29.10.2015, 02:38)Elisabeth I. schrieb: [ -> ]Erst wenn das nichts bringt ist immer noch Zeit ein formales Antragsverfahren und im Fall eines ablehnenden Bescheids eines Beschwerdeverfahrens in Gang zu setzen.
[Zitat repariert; Bonita]

ja, das dauert dann jahre, nicht?
[...]

Jein.

* Bescheid von der Uni nach Antragstellung: Uni hat nach Universitätsgesetz vier Monate Zeit, wenn sie es ausreizen wollten oder es auszusitzen versuchen.
* BVwG agiert meist rasch.
* Wirklich lang (Jahre) und teuer würde es erst mit Beschwerde vor dem VwGH.

Aber ich glaube nicht, dass es - unter Einschaltung der WASt und deren "kurzen Dienstweg" - überhaupt soweit kommen wird.
(29.10.2015, 04:53)Bonita schrieb: [ -> ]
(29.10.2015, 04:27)Elisabeth I. schrieb: [ -> ]... Geh, ich bitte dich! Hier gibt es keinen Kampf. Die "rote" Ministerin Heinisch-Hosek hat für ihren Verantwortungsbereich der Schulen etwas angeordnet. Der "schwarze" Minister Mitterlehner möchte dies in seinem Verantwortungsbereich der Universitäten nicht umsetzen. Thats it. Ein Kampf ist was anderes...

Tja, das erinnert mich doch sehr an das Hick-Hack bezüglich div "schwarzer" Erlässe bezüglich NÄ bzw PÄ und "roter" Einwände damals - bis es eben durch (oberste) Gerichte endgültig geklärt wurde Wink

Ja, genau. Aber nicht erst seit dem rot-schwarzen-Hick-Hack. Sondern weil die Betroffenen sich diese Erlass gesteuerten Schikanen jahre- bzw. jahrzehntelang haben gefallen lassen. Die damals sogar noch den zweiten TS-Erlass vom November 1996 ebenso, wie auch den Gesundheitsministeriumserlass (dessen Datum ich gerade nicht parat habe) als ach so tolle Verbesserung bejubelt haben. :-(

Das ging halt dann so lange, bis sich zwei "aufsässige" Frauen diese Dienstanweisung an die Beamte, ohne rechtswirksame Bindungswirkung nach außen, eben nicht mehr gefallen lassen wollten und den Rechtsweg bis hinauf zu den Höchstgerichten beschritten haben. Und damit den zweiten TS-Erlass '96, der den ersten TS-Erlass '83 geändert hatte gekippt haben.
Eine andere Frau hat vor dem OGH einschlägige Rechtsgeschichte geschrieben ...

Kurzum: Die Trans-Community bekommt (jahre-/jahrzehntelang), was sie sich verdient hat ...

So, nun wie versprochen:

(29.10.2015, 04:53)Bonita schrieb: [ -> ]
(29.10.2015, 04:38)Elisabeth I. schrieb: [ -> ]... Insofern hast du natürlich recht mit der möglichen Anlaufstelle neben der WASt. Ich denke aber WASt ist besser, "neben", also doppelt bringt sowieso nichts.

Und hoffentlich kann sich newt auch einen Gang zu einem (obersten) Gericht "leisten", wenn es über WASt bzw Stadt Wien (MA 13 als "übergeorndete Stelle") nicht funktioniert und letztlich auch das Bundesverwaltungsgericht lt DrDr Gerhold "Nein" sagt...


Erstmal: Bis dato war das BVwG nicht involviert, es gibt demnach von dort bisher kein "Nein".

Wir kennen nur eine über den Studienleiter via newt doppelt überlieferte "Nein"-Aussage des Juristen Gerhold, der halt, weil er gefragt wurde, seine Rechtsmeinung abgeben hat, die sich mit dem Ergebnis eines ordentlichen Verwaltungsverfahren decken kann - oder auch (eher wahrscheinlich) nicht.
Der, Gerhold, aber auch Richter am BVwG ist und uU, sollte er in einem diesbezüglichen Bescheidbeschwerdeverfahren als Richter zuständig werden, als befangen gelten kann.

Kosten, gutes Stichwort:

* Antrag auf der Uni: kostet nichts (Bachelor-Urkunde vorlegen; ggf. Kopie mit Stempel der "Urschriftbestätigung" verlangen, weil Original bei Duplikat/Zweitausfertigung eingezogen wird; Kopie als verändertes Zweitexemplar dazulegen: "So soll das, was ich haben möchte, aussehen.")

* Im Erfolgsfall: Duplikat/Zweitausfertigung möglicherweise Verwaltungsgebühren (früher: Stempelmarken) pflichtig - kommt aufs erste Original an.

* Im Ablehnungsfall: Bescheid der Uni kostet natürlich auch nichts.

* Kosten der Bescheidbeschwerde für den Instanzenzug vor dem Verwaltungsgericht: "schmale" 30,-- Euro.

* Teuer wird es erst für eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof:
** Beschwerde an sich: 220,-- Euro
** Anwaltspflicht, daher Honorar an diesen; event. zum "Sozialtarif".
** Wobei: "Wer sich keinen Anwalt leisten kann, kann innerhalb der Sechs-Wochen-Frist einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof stellen. Wenn die Verfahrenshilfe bewilligt wird, entfällt die Gebühr und es wird ein Rechtsanwalt bestellt, der den Beschwerdeschriftsatz verfasst. Voraussetzung der Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nicht nur eine entsprechend ungünstige Einkommens- und Vermögenslage des Antragstellers, sondern auch, dass die Beschwerde nicht aussichtslos ist. Die Verfahrenshilfe befreit nur von der staatlichen Gebühr und dem Honorar des beigegebenen Rechtsanwaltes, nicht aber von den Kosten, die im Falle der Abweisung der Beschwerde der Behörde und allfälligen Mitbeteiligten zu ersetzen sind."

Wie das Bescheidbeschwerdeverfahren im Detail abläuft zu im Detail darzustellen kann ich mir ersparen, ist Schritt für Schritt hier auf der Website des BVwG erklärt.

(29.10.2015, 04:53)Bonita schrieb: [ -> ]Wobei mich noch interessieren würde - wenn:

(29.10.2015, 03:54)Elisabeth I. schrieb: [ -> ]... Es handelt sich hier um eine Universität (hier: nicht öffentliche sondern Privatuniversität) und nicht um eine Schule und hat damit mit dem Bildungsministerium, wie auch mit den Schulbehörden/Landesschulräten keinerlei Berührungspunkte...

- dem so ist, wieso wäre dann lt "Studienlehrgangsleiter" der liebe DrDr Gerhold im Bundesverwaltungsgericht zuständigt, wenn dieses selbst meint:

https://www.bvwg.gv.at/fachbereiche/schulrecht.html schrieb:Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Schulbehörden des Bundes. Das sind die Landesschulräte bzw. der Stadtschulrat für Wien. ...

Diesen "Knopf" hätt ich noch gern gelöst bekommen... Undecided

Ich sehe hier keinen "Knopf". Du bist mit dem Link zum "Schulrecht" bei der falschen Abteilung. Weil - wie schon mehrfach gesagt - wir es hier mit Unirecht zu tun haben, das mit Schule und Schulrecht nichts gemein hat.

Möglicherweise haben wir es aber sowieso mit keinem von beidem zu tun, weil es ja nicht direkt um ein Uniproblem geht, sondern um die Fragestellung, ob eine Urkunde (hier: newts Bachelorzeugnis) neu ausgestellt, als Duplikat oder als Zweitschrift ausgestellt werden darf. Wenn ja warum? Wenn nein, warum nicht bzw. warum das eine Dokumenten-/Urkundenfälschung darstellen soll. Um das (im Fall von newt: hoffentlich nicht) zu erfahren, wären wir auf einen abschlägigen Bescheid und in weiterer Folge auf ein BVwG-Erkenntnis im Bescheidbeschwerdeverfahren angewiesen, letzteres im RIS veröffentlicht wird.

Die behauptete Zuständigkeit des Dr.Dr. Gerhold im BVwG ergibt sich ggf. aus der dortigen Organisationsverteilung, sodass in seinen richterlichen Zuständigkeitsbereich (neben Asyl- und Familienangelenheiten, wie der Judikatur im RIS zu entnehmen) auch (die) Studienangelenheiten gehören. Diese Vermutung der Zuständigkeit ist aber mehr Glaskugelei.

Das was wir jedoch bisher via newt als Aussagen des Studienleiters wissen, lässt eine gewisse Bekanntheit zwischen ihm und dem BVwG-Richter Gerhold vermuten. Was immer das heißen könnte, wenn du verstehst, worauf ich hinaus will ...

Hoffe nun alle letzte Klarheiten ;-) beseitigt zu haben.
(29.10.2015, 08:39)Elisabeth I. schrieb: [ -> ]... Kosten, gutes Stichwort:

Mit "leisten" meinte ich nicht nur finanzielle Kosten, auf denen man im schlimmsten Falle "sitzen" bliebe, sondern auch "(nervliches) Lust-Vermögen" das als - wohl in dieser Sache (wie es zumindest aussieht) - Individuum "durchsitzen" zu müssen nicht jede/r hat Wink

(29.10.2015, 08:39)Elisabeth I. schrieb: [ -> ]... Erstmal: Bis dato war das BVwG nicht involviert, es gibt demnach von dort bisher kein "Nein".

(29.10.2015, 04:53)Bonita schrieb: [ -> ]Wobei mich noch interessieren würde - wenn:

(29.10.2015, 03:54)Elisabeth I. schrieb: [ -> ]... Es handelt sich hier um eine Universität (hier: nicht öffentliche sondern Privatuniversität) und nicht um eine Schule und hat damit mit dem Bildungsministerium, wie auch mit den Schulbehörden/Landesschulräten keinerlei Berührungspunkte...

- dem so ist, wieso wäre dann lt "Studienlehrgangsleiter" der liebe DrDr Gerhold im Bundesverwaltungsgericht zuständigt, wenn dieses selbst meint:

https://www.bvwg.gv.at/fachbereiche/schulrecht.html schrieb:Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Schulbehörden des Bundes. Das sind die Landesschulräte bzw. der Stadtschulrat für Wien. ...

Diesen "Knopf" hätt ich noch gern gelöst bekommen... Undecided

Ich sehe hier keinen "Knopf". Du bist mit dem Link zum "Schulrecht" bei der falschen Abteilung. Weil - wie schon mehrfach gesagt - wir es hier mit Unirecht zu tun haben, das mit Schule und Schulrecht nichts gemein hat...

Dann würde mich die "passende" Abteilung doch noch sehr interessieren:

https://www.bvwg.gv.at/fachbereiche/start_fb.html schrieb:• Asyl- & Fremdenrecht
○ Asyl- Fremdenrecht
○ Visabeschwerdeverfahren

• Persönliche Rechte & Bildung
○ Datenschutz
○ Denkmalschutz
○ Dienst- und Disziplinarrecht
○ Gerichtsgebühren
○ Schulrecht https://www.bvwg.gv.at/fachbereiche/schulrecht.html
○ Studienförderungsrecht
□ Rechtsgrundlagen https://www.bvwg.gv.at/fachbereiche/star...ng.de.html

• Soziales & Gesundheit
○ Arbeitslosenversicherung
○ Ausländerbeschäftigung
○ Behinderteneinstellung

• Wirtschaft, Kommunikation, Verkehr und Umwelt
○ Agrarförderungen
○ Agrarmarketingbeiträge
○ Angelegenheiten des forstlichen Vermehrungsgutes
○ Eich- und Vermessungswesen
○ Eisenbahnrecht
○ Finanzmarktaufsicht
○ Glücksspielrecht
○ Luftfahrtrecht
○ Marktordnung
○ Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
○ Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes

- mehr gibts da nicht Huh

(29.10.2015, 03:54)Elisabeth I. schrieb: [ -> ]... Möglicherweise haben wir es aber sowieso mit keinem von beidem zu tun, weil es ja nicht direkt um ein Uniproblem geht, sondern um die Fragestellung, ob eine Urkunde (hier: newts Bachelorzeugnis) neu ausgestellt, als Duplikat oder als Zweitschrift ausgestellt werden darf. Wenn ja warum? Wenn nein, warum nicht bzw. warum das eine Dokumenten-/Urkundenfälschung darstellen soll. Um das (im Fall von newt: hoffentlich nicht) zu erfahren, wären wir auf einen abschlägigen Bescheid und in weiterer Folge auf ein BVwG-Erkenntnis im Bescheidbeschwerdeverfahren angewiesen, letzteres im RIS veröffentlicht wird.

Die behauptete Zuständigkeit des Dr.Dr. Gerhold im BVwG ergibt sich ggf. aus der dortigen Organisationsverteilung, sodass in seinen richterlichen Zuständigkeitsbereich (neben Asyl- und Familienangelenheiten, wie der Judikatur im RIS zu entnehmen) auch (die) Studienangelenheiten gehören. Diese Vermutung der Zuständigkeit ist aber mehr Glaskugelei.

Das was wir jedoch bisher via newt als Aussagen des Studienleiters wissen, lässt eine gewisse Bekanntheit zwischen ihm und dem BVwG-Richter Gerhold vermuten. Was immer das heißen könnte, wenn du verstehst, worauf ich hinaus will ...

Hoffe nun alle letzte Klarheiten ;-) beseitigt zu haben.

Stimmt, das vermuten oder deuten wir hier nur Cool

(29.10.2015, 06:41)Elisabeth I. schrieb: [ -> ]... per Mail, ich würde es an den "Chef" Wolfgang Wilhelm schicken:
* Kurz die Aussgangssituation geschildert, Leiter macht das nicht weil er sagt dafür keine Rechtsgrundlage zu haben, weil nach Auskunft an ihn - den Leiter - von BVwG-Richter Dr.Dr. Gerhold dies eine Dokumentenfälschung wäre und Leiter obendrein die ÖVP für den Zustand verantwortlich macht (der Querschlag darf schon sein).
* Kurze Beschreibung, dass du dich mit dem Bachelorabschluss mit altem Namen diskriminiert fühlst, weil du damit immer wieder bei Vorlegenmüssen zwangsgeoutet wirst.
* Zitat der Passage von der WASt-Seite auf wien.gv.a-Seite, die ich hier schon zitiert und verlinkt habe.
* Dazu deinen Bachelorabschluss einscannen und mitschicken, am besten in der Originalversion, sowie in zweiter Version so, wie du eine Duplikatsausfertigung vulgo Neusaustellung haben möchtest.
* Mit der Bitte, dass Wilhelm sich für dich einsetzen möchte.
* Dank im Voraus und freundliche Grüße, [newt]
...
Aber ich glaube nicht, dass es - unter Einschaltung der WASt und deren "kurzen Dienstweg" - überhaupt soweit kommen wird.

Eventuell auch noch der WASt (in einem Nebensatz) mitteilen, dass das Konservatorium schließlich eine Körperschaft der Stadt Wien (MA 13) mit dessen Rektor ist - erkennt man, wie wir hier im Thread auch merkten, nicht unbedingt auf den 1. Blick - wenn auch noch der damoklesartige Ausspruch von dort bez BVwG über dem Ganzen hängt...
liebe leute,


neueste info:

ich soll einen antrag schriftlich einreichen inklusive kopien meiner neuen identitätsdokumente und dann sollte es nun angeblich funktionieren...


Smile


danke und liebe grüße, newt
Glückwunsch Smile
Ebenfalls! Heart

Wobei - ein bisserl überraschend ist das nun doch?! [Bild: tongue.gif]
ich danke euch allen Heart lichst
und melde mich sobald es neuigkeiten gibt
(29.10.2015, 12:57)newt schrieb: [ -> ]liebe leute,

neueste info:

ich soll einen antrag schriftlich einreichen inklusive kopien meiner neuen identitätsdokumente und dann sollte es nun angeblich funktionieren...

Smile

danke und liebe grüße, newt

Ja da schau aber her! :-)

Geht doch.
Doch noch Einsicht.

<unernst>Die lesen wohl bei uns hier mit ...</unernst>

War augenscheinlich doch nicht vergeblich, was du ihnen so alles vorgelegt und was du argumentiert hast, wenn aus dem sofortigen "Njet" nach der Nachdenkpause (und vermutlich auch: Nach-Recherche-Pause) ein scheints vorsichtiges "Ja" nachgeliefert wird. *daumenhoch*

Wie nächtens betreffend Mail an die WASt angeregt auch an dieser Stelle nochmals vorgeschlagen:

* Kopie von deinem Zeugnis machen und so darauf umändern, wie du es gerne in der Duplikats-/Zweitausstellung dann haben möchtest.

* Für den Fall, dass das Erstoriginal eingezogen wird (wahrscheinlich!) eine Kopie mit Stempel der Urschriftbestätigung* mit beantragen. (Vorausgesetzt du legst Wert darauf, die alte Version zumindest in Kopie weiterhin in deinem Lebensarchiv zu haben - manchereine/r will ja eher ihr/sein altes Leben "wegwerfen".)

Bleibt:
Wünsche guten Erfolg!

Wir harren deines Berichts, wie es weiter- bzw. hoffentlich gut ausgegangen ist. :-)

-----
* Stempel Urschriftbestätigung sieht textlich so aus:

| Es wird bestätigt, daß diese - von der Partei besorgte
| Abschrift (Photokopie) mit der aus .... Bogen bestehenden
| mit ....... S ....... g gestempelten Urschrift - beglaubigten
| Abschrift - übereinstimmt.
|
| Wien, am .................... ..........................
| Rundsiegel Unterschrift

Hier in der Fassung von 1992 nach alter Rechtschreibung, Schilling/Groschen statt Euro/Cent und noch auf Stempelmarken bezogen; 1 Bogen = 1 Blatt bis zur Größe A3, vorn und hinten bedruckt/beschriftet möglich. Zutreffendes wird eingesetzt, Unzutreffendes gestrichen.
Na bitte hat ja doch noch geklappt, grats Smile

Ich hoffe, dass diese Sache sich jetzt einvernehmlich lösen lässt.

Ich möchte trotzdem noch ein paar (juristische) Groschen nach- und einwerfen.
  1. Betreffend die Konservatorium Wien Privatuniversität Ges.m.b.H. wäre der Antrag auf einen Bescheid ins Leere gegangen. Gemäß § 3 Abs. 5 PUG sind die Rechtsverhältnisse zwischen Studierenden und der Privatuniversität privatrechtlicher Natur. Das muss auch für die Ausstellung von Zeugnissen und Diplomen gelten. Kein öffentlich-rechtliches Studienverhältnis, keine Behörde, kein Bescheid.
  2. Beurkundungen (wie Zeugnisse) und die PÄ, das ist ein rechtlich kitzliges und kaum/gar nicht durchleuchtetes Feld. Es ist aus meiner Sicht klar, dass die PÄ (nach § 41 Abs. 1 PStG 2013) nicht zurückwirkt (Wortlaut der Bestimmung, Unterstreichungen von mir: "Die Personenstandsbehörde hat eine Eintragung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist."). Heißt: Ein öffentlich-rechtlicher Akt, etwa die Verleihung eines akademischen Grades durch die Universität Wien, wird nicht unrichtig, wenn drei Jahre nach der Verleihung eines Bachelor-Grades am 1.10.2012 durch eine Änderung im Personenstandsregister aus Josef N. Josefine N. geworden ist.
  3. Bei der Geburtsurkunde ist das kein Problem. Die gibt ja nur den Stand der Personenstandsregister am Ausstellungstag wider, und dort lautet das Geschlecht ab der PÄ eben "weiblich".
  4. Bei Zeugnissen und Diplomen wäre es jedenfalls immer eine Neuausstellung, kein Duplikat (weil ja anderer Inhalt). Man kann das m.E. lösen, wenn man die Gesetze nicht streng logisch-systematisch sondern pragmatisch-zielorientiert versteht. Transmenschen sollen durch die PÄ ohne unnötiges Zwangsouting leben und ihre erworbenen Qualifikationen nutzen können. Ohne entsprechende Diplome & Zeugnisse wäre das irgendwie unvollständig. Es spricht etwa nichts dagegen, dass die Universität eine Urkunde ausstellt, dass Josefine N. aufgrund der am 1.10.2012 erfolgten Verleihung berechtigt ist, einen Bachelor-Grad zu führen. Dass die Verleihung an Josef N. erfolgt ist, muss man ja nicht dazuschreiben.

Moderationshinweis: Ich habe beide Zeugnisse-Themen zusammengelegt.
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