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Normale Version: Zeugnisse nach Personenstandsänderung
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Hallo MT,
ich hatte dich schon vermisst in dem Thread. Schön, dass du nun doch auch da bist. :-) (Ganz ernst gemeint, keine Verschaukelung.)

Insbesondere in der Frage, ob potentiell das BVwG oder das WVwG zuständig wäre bin ich, ehrlich gesagt, ziemlich geschwommen. Hatte mit den neuen Verwaltungsgerichten selbst noch nichts zu tun, im Gegensatz zu einigen Erfahrungen mit den unseligen UVS, hier: im speziellen mit dem W-UVS.

Zurück zum Ontopic und deinen juristischen Groschen:

(01.11.2015, 22:50)Mike-Tanja schrieb: [ -> ][...]

  1. Betreffend die Konservatorium Wien Privatuniversität Ges.m.b.H. wäre der Antrag auf einen Bescheid ins Leere gegangen. Gemäß § 3 Abs. 5 PUG sind die Rechtsverhältnisse zwischen Studierenden und der Privatuniversität privatrechtlicher Natur. Das muss auch für die Ausstellung von Zeugnissen und Diplomen gelten. Kein öffentlich-rechtliches Studienverhältnis, keine Behörde, kein Bescheid.

[... hier gekürzt ...]

Gestatte, dass ich dir da dagegen rede. § 3 Abs 5 ist eines. Andererseits wird mehrfach im Privatuniversitätengesetz (PUG) auf das Universitätsgesetz 2002 (UG) verwiesen bzw. in manchen Punkten die PU-Studierenden ausdrücklich den Studierenden der öffentlichen Unis gleichgestellt.

§ 3 Abs 1 PUG bezieht sich auf die Verleihung der akademischen Grade:

Zitat:§ 3. (1) Privatuniversitäten sind berechtigt, an die Absolventinnen und Absolventen der an ihr durchgeführten Studien akademische Grade, auch in gleichlautender Bezeichnung mit den im Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, geregelten akademischen Graden, zu verleihen. Die den akademischen Graden des UG gleich lautenden akademischen Grade haben die rechtliche Wirkung der akademischen Grade gemäß UG. Bietet die Privatuniversität gleichlautende akademische Grade wie an Universitäten gemäß UG an, so müssen diese Studien mit den entsprechenden Studien an öffentlichen Universitäten in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig sein.

Sind die akademischen Grade der PUs denen nach UG gleichgestellt bzw. entfalten diese die selben rechtlichen Wirkungen und Möglichkeiten (z.B. Eintragung der akad. PU-Grade in Urkunden und Ausweise), so muss wohl auch der rechtliche Hintergrund der Verleihung und der Rechtsmittel zum UG gleichgestellt sein.

§ 3 Abs 9 führt den Begriff Organ ein:

Zitat:(9) Anlässlich der Übergabe der positiv beurteilten Arbeiten gemäß Abs. 8 kann die Verfasserin oder der Verfasser verlangen, die Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach der Ablieferung auszuschließen. Das Verlangen ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ zu berücksichtigen, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.

Ein Organ hat mE entsprechend rechtliche Handlungsbefugnisse bzw. -verpflichtungen.

Gefunden habe ich diese interessante Publikation: Stichwort? Privatuniversitäten! Eine Praxis-Broschüre., idF 4. Auflage März 2013, Hrsg. Ombudsstelle für Studierende - hochschulombudsmann.at

Darin finde ich (S. 11):

Zitat:Akademische Grade (an Privatuniversitäten)

[...]

In Übereinstimmung mit § 88 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 sind die akademischen Grade „Magistra/Magister“, „Doktorin/Doktor“ sowie „Diplomingenieurin/Diplomingenieur“ dem Namen voranzustellen, alle anderen akademischen Grade (Bakkalaurea/Bakkalaureus, Bachelor, Master, PhD) sind dem Namen nachzustellen.

Das Recht zur Führung akademischer Grade beinhaltet grundsätzlich auch das Recht, diese in öffentliche Urkunden eintragen zu lassen.

Das unberechtigte Führen eines akademischen Grades ist strafbar (§ 32 HS-QSG). Die Verleihung ist aufzuheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen wurde.

Auch das klingt für mich nicht gerade danach, als würde die PU im Zusammenhang mit u.a. der Urkunden der PU-Grade nicht analog wie die öffentlichen Unis nach UG als Behörde agieren.

Weiters, auf S. 63 der Broschüre:

Zitat:Verleihungsurkunden für akademische Grade, Mindestinhalte

Gemäß § 3 Abs.1 PUG sind Privatuniversitäten berechtigt, an die Absolventinnen und Absolventen akademische Grade zu verleihen.

In Analogie zu § 87 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 hat die Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

* Familiennamen und die Vornamen, allenfalls den Geburtsnamen
* Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit
* Bezeichnung des abgeschlossenen Studiums (gemäß Akkreditierungsbescheid)
* den verliehenen akademischen Grad mit dem im Akkreditierungsbescheid festgelegten Wortlaut und die vorgesehene Abkürzung des akademischen Grades. Der akademische Grad ist nur in einer Sprache zu verleihen
* Bezeichnung der Privatuniversität (gemäß Akkreditierungsbescheid)
* Bezeichnung und Unterschrift des verleihenden Organs
* Ausstellungsdatum und Ausstellungsort

[...]

Auch hier wieder 1. der Verweis auf UG und 2. der Begriff des Organs, das den akad. PU-Grad verleiht.

Letztlich, auf S. 64, wird ausführlich über die Volksanwaltschaft geschrieben, u.a.:

Zitat:Volksanwaltschaft

[...]

Sie ist eine Einrichtung der Verwaltungskontrolle zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor Fehlverhalten von Ämtern und Behörden und in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Alle können sich an die Volksanwaltschaft wenden, wenn sie von einem Missstand direkt betroffen sind oder sich im Namen anderer Menschen beschweren, für die sie Sorge tragen. Oder ein Verfahren ist abgeschlossen bzw. es steht kein Rechtsmittel mehr zur Verfügung, um diesen Missstand zu beseitigen.

[...]

Die Ombudsstelle für Studierende steht mit der Volksanwaltschaft bei einschlägigen Anlassfällen in direktem Kontakt und ist um gemeinsame Lösungen bemüht.

[Hervorhebung von mir]

Der Punkt der VA würde in dieser PU-bezogenen Broschüre keinen Sinn ergeben, würden die PUs nicht doch als Behörden agieren und sohin gilt wohl auch hier: Behörde > Bescheid > Rechtsmittel.
(29.10.2015, 09:58)Bonita schrieb: [ -> ]... würde mich die "passende" Abteilung doch noch sehr interessieren:

https://www.bvwg.gv.at/fachbereiche/start_fb.html schrieb:...

DDr Gerhold hat jedenfalls mit Unis am BVwG zu tun,
vgl
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg...2_1_00.pdf (betr Uni Graz)
oder
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg...0_1_00.pdf (betr WirtschaftsUni)
oder
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwg...7_1_00.pdf (betr Uni Innsbruck)

Vielleicht hat er dem Studienlehrgangsleiter ad hoc nur deshalb von "Urkundenfälschung" bei TS/PÄ-Änderungswunsch etwas gesagt, weil er sich damit noch nicht eingehend befassen musste?!

Jedenfalls zeigen aktuellere Dokumente vom BVwG ua:

https://www.bvwg.gv.at/allgemeines/taeti...ericht.pdf schrieb:...
TÄTIGKEITSBERICHT 2014
...
5. Zuständigkeiten
Der Aufgabenbereich des Bundesverwaltungsgerichtes ist breit gefächert; die zu
vollziehenden Materien sind in vier Bereiche zusammengefasst und im Folgenden
beispielhaft aufgezählt.
...
Persönliche Rechte & Bildung
o Bildung (Schule und Universitäten)
...

https://www.bvwg.gv.at/amtstafel/Geschae...g_2015.PDF schrieb:...
Geschäftsverteilung 2015
...
§ 24. Zuweisung von Annexsachen
(3) ...
14. bei Rechtssachen nach dem Universitätsgesetz 2002 (UG), wenn sich diese auf die Durchführung derselben Prüfung oder derselben Wahl beziehen;
...

Das wär also geklärt, der BVwG ist für Schulen und Unis zuständig Wink

(29.10.2015, 09:58)Bonita schrieb: [ -> ]...
(29.10.2015, 03:54)Elisabeth I. schrieb: [ -> ]... lässt eine gewisse Bekanntheit zwischen ihm und dem BVwG-Richter ... vermuten ...

Stimmt, das vermuten oder deuten wir hier nur Cool ...

Da gibts noch ein "Zuckerl" dazu: http://www.konservatorium-wien.ac.at/stu...a-gerhold/ Big Grin
Ich hab da mal eine Frage und da ihr alle Textwände mit endlosen Zitaten schreibt fehlt mir einfach komplett der überblick bei diesem Thread.

Ich hab ein Arbeitszeugnis von der TU Wien mit meinen alten Namen und Personalpronomen. Ich schrieb also die Abteilung an wo ich angestellt war und bat um eine Änderung. Zurück bekam ich damals:

Zitat:Sehr geehrte Frau XXX,
leider ist eine Änderung nicht möglich. Das Zeugnis wurde damals auf den korrekten Namen ausgestellt.

Das war ein schlagendes Argument. Ich wollte dann eigentlich mit der WASt Kontakt aufnehmen. Jedoch bin ich nie dazu gekommen. Habt ihr vielleicht einen Tipp was man da machen könnte?
Ui, ein Arbeitszeugnis ist doch gar kein übliches (Abschluß-) Zeugnis einer Uni, und Arbeits- resp Dienst-Zeugnisse unterliegen wohl nicht dem selben Recht wie zB das von newt...

https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitszeu...6sterreich

Soweit mir bekannt ist, kann man vom Arbeitgeber ein richtiges/vollständiges Dienstzeugnis verlangen - damals war es korrekt, heute (nach einer NÄ/PÄ) aber nicht mehr;

Es gestaltet sich meiner bescheiden Meinung nach ähnlich wie bei newt - es diskriminiert Dich (Zwangsouting bei neuem Arbeitgeber) nach Deiner NÄ/PÄ, wenn Dein Dienstzeugnis nicht neu ausgestellt wird...

Die WASt ist sicherlich eine Anlaufstelle - und eventuell weiß hierbei die Arbeiterkammer http://wien.arbeiterkammer.at/ auch etwas dazu?!
(03.11.2015, 16:42)Mar schrieb: [ -> ]Ich hab da mal eine Frage und da ihr alle Textwände mit endlosen Zitaten schreibt fehlt mir einfach komplett der überblick bei diesem Thread.

Liebe Mar,
da ich für diese "Textwände" mitverantwortlich bin, entschuldige ich mich dafür bei dir. ;-)

(03.11.2015, 16:42)Mar schrieb: [ -> ][... Arbeitszeugnis - alter Namen/Personalpronomen. ... Ablehnung Änderung ...]

TU Wien schrieb:Sehr geehrte Frau XXX,
leider ist eine Änderung nicht möglich. Das Zeugnis wurde damals auf den korrekten Namen ausgestellt.

Das war ein schlagendes Argument.

Nun, es ist in der Tat ein "schlagendes" Argument - ein "niederschlagendes" nämlich.

MT ist zwar, wie sie in ihrem Posting weiter vorn im Thread anhand ihrer Punkte 2ff. dargestellt hat, in ihrer juristischen Einschätzung der Meinung, dass eine Neuausstellung eines Zeugnisses aus den von ihr dargebrachten rechtlichen Gründen nicht möglich sei.

Ich bin von MT abweichend der Meinung, dass es sehr wohl gute Gründe gibt, die es rechtlich möglich machen - ob es nun eine wirkliche "Neuausstellung", ein "Duplikat" oder eine "Zweitschrift" sein muss/darf, sei dabei dahin gestellt.

Dafür spricht auch aus der gelebten Praxis:
  • Die Dienstanweisung der Bildungsministerin Heinisch-Hosek (HH) an die Landesschulräte et al., dass auf Anfrage Betroffener "Zweitausfertigungen" (wie HH es nennt) von deren Schulzeugnissen auszustellen sind.
  • In früherer Zeit von mindestens zwei Schulen (HTLs in Wien) problemlos ausgestellte Zeugnisse mit neuem Namen und Pronomen, ansonsten wort- und datumsgleich als "Duplikat".
  • Dass z. B. problemlos eine (und wohl nicht die einzige) Ingenieururkunde (zuständig das Wirtschaftsministerium, wie immer es jeweils gerade heißt) neu ausgestellt wurde (im konkreten Fall unter neuer Aktenzahl als "Duplikat-Ingenieururkunde" mit dem Vermerk der Originalausstellung und Aktenzahl der Erstausstellung auf dessen Rückseite.
  • Last but not least: Neu ausgestellte Arbeitszeugnisse - hier: zweier - privater Arbeitgeber mit aktuellem Ausstellungsdatum, selbstverständlich mit neuem Namen/Pronomen und, in einem der beiden Fälle, sogar mit der zum Zeitpunkt der Beschäftigung noch nicht verliehenen Standesbezeichnung Ing. ebenso wie mit aktueller Adresse.
  • Ich gehe davon aus, dass sich diese Beispielliste beliebig lang von anderen fortsetzen ließe.

(03.11.2015, 16:42)Mar schrieb: [ -> ]Ich wollte dann eigentlich mit der WASt Kontakt aufnehmen. Jedoch bin ich nie dazu gekommen. Habt ihr vielleicht einen Tipp was man da machen könnte?

Mit dem ersten Satz hast du dir die Antwort auf deine Frage schon gegeben: WASt ist sicher eine gute Anlaufstelle. Wenn du in dem Thread zurückblätterst findest du irgendwo weiter vorne einen "Waschzettel" den ich an die OP betreffend der Kontaktaufnahme mit der WASt geschrieben habe.

Oder ggf. wie von Bonita zuvor vorgeschlagen, es bei der AK zu versuchen. WASt erscheint mir in dem Zusammenhang jedoch weiterhin als zielführender. Handelt es sich doch bei Vorlegen müssen von Zeugnissen mit dem alten Namen/Pronomen um ein unerwünschtes Zwangsouting und sohin um einen klaren Fall von Diskriminierung.

Ich würde es weiter versuchen - es wäre nicht das erste Zeugnis, das neu oder als Duplikat ausgestellt wird (siehe Beispielliste oben). Obendrein handelt es sich hier mit der TU ja um einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, der z. B. mutmaßlich auch über die Volksanwaltschaft gezwungen werden könnte.

Generell noch gesagt:

Eines der Probleme auf dem Gebiet ist, dass es - wie bereits hinlänglich in diesem Thread erörtert - weder eine Rechtsgrundlage dafür gibt; wie es genauso wenig eine Rechtsgrundlage dagegen gibt. Und es - im Gegensatz zu Deutschland - in Österreich noch keine diesbezügliche Judikatur gibt, auf die sich Arbeitgeber/Unis/Schulen/etc. auf der einen, sowie Betroffene auf der anderen Seite stützen können.

Viel Erfolg!
hmpf das das so anstrengend sein muss... Meine HTL Zeugnisse habe ich auch alle ohne anstand bekommen (bis auf das die Zeugnisse 2x ausgestellt worden sind weil die Personalpronomen vergessen worden sind und ich immer noch "Sport und Bewegung - Knaben" stehen hab gab es auch keine Probleme.)
(03.11.2015, 20:04)Mar schrieb: [ -> ]hmpf das das so anstrengend sein muss...

Na was, nicht anstrengend möchtest es auch noch haben? Du stellst aber Ansprüche! ;-)

Zurück zu ernsthaft: Ich habe es überlesen gehabt:

(03.11.2015, 16:42)Mar schrieb: [ -> ][...] Ich schrieb also die Abteilung an wo ich angestellt war und bat um eine Änderung. Zurück bekam ich damals: [...Ablehnung ...]

Die Abteilung, in der du angestellt warst, ist für derartige Sachen weder zuständig noch kompetent. Auf gut deutsch: Die Ablehnung deines Begehrens war demnach eine Privatmeinung des/der dir Antwortenden.

Die richtige Stelle in deinem Fall ist die Personaladministration auf der TU Wien. Ich nehme an, dass dort der Fachbereich für allgemeines Personal der auf dein ehemaliges Anstellungsverhältnis passende ist.

Ich an deiner Stelle würde es demnach noch einmal an der TU direkt probieren, diesmal aber bei der genannten Personaladministration. Mail an den Amtsdirektor als Fachbereichsleiter.

Als Inhalt:
  • Anliegen der Neuausstellung / eines Duplikats mit deinem neuen Namen/Pronomen.
  • Hinweisen, dass altes Zeugnis für dich nachteilig, weil bei jeder Vorlage mit Zwangsouting verbunden und du dies als Diskriminierung empfindest.
  • Verweis darauf, dass du bereits deine HTL-Zeugnisse geändert hast (und dies sich mit dem Heinisch-Hosek-Erlass deckt).
  • Verweis auf die Seite der WASt auf wien.gv.at: Auf die Ausstellung neuer Dokumente wie etwa Schul-, Universitäts- oder Dienstzeugnisse besteht ein solcher Rechtsanspruch jedoch nicht. Diese müssen mit den ausstellenden Einrichtungen im Einzelfall ausgehandelt werden. Dadurch können für Transgender-Personen soziale und wirtschaftliche Nachteile entstehen. Sie müssen entweder ein Zwangsouting durch unpassende Zeugnisse in Kauf nehmen oder können notwendige Dokumente bei der Arbeitssuche nicht beibringen. [fette Hervorhebung von mir.]
  • Gruß und Dank im Voraus, [Mar]

Gegebenfalls als Anhang:
  • Scan von deiner neuen Geburtsurkunde
  • Scan von FS oder Pass oder sonst einem amtlichen Ausweis
  • Scan von der ersten Seite deines neuen Maturazeugnisses bzw. des höchstklassigen HTL-Zeugnis falls ohne Matura
  • Scan von deinem zu ändernden TU-Arbeitszeugnis
  • zweite Version vom Arbeitszeugnis in der Form verändert, wie du das Zeugnis gerne mit neuem Namen/Pronomen haben möchtest.

Das sollte mMn dann funktionieren, wenn der Amtsleiter nicht ganz mit Unverständnis geschlagen ist.

Sollte wider Erwarten dir der Amtsleiter dennoch abschlägig antworten, könntest du dein Mail mit den Attachments und der Antwort an die für Personal zuständige Vizerektorin mailen und sie bitten, sich der Sache anzunehmen.

Danach geht dann immer noch die schon beschriebene Möglichkeit dich an die WASt zu wenden.

(03.11.2015, 20:04)Mar schrieb: [ -> ]Meine HTL Zeugnisse habe ich auch alle ohne anstand bekommen (bis auf das die Zeugnisse 2x ausgestellt worden sind weil die Personalpronomen vergessen worden sind und ich immer noch "Sport und Bewegung - Knaben" stehen hab gab es auch keine Probleme.)

Letzteren Satzteil in der Klammer verstehe ich nun nicht so ganz: Steht das mit dem Knabensport immer noch, selbst auf den bereits 2x ausgestellten Zeugnissen drauf? Oder hast du die 2. Version genau deswegen bekommen, damit der Schnitzer behoben wurde?

Ansonsten gefragt: Wie hat man es bei dir gelöst?
* Duplikat draufgeschrieben, aber mit dem Originaldatum?
* Duplikat draufgeschrieben, aber mit dem neuen Ausstellungsdatum?
* Wie vor, jedoch ohne den Duplikatsvermerk?
Zu ersteren danke für die hilfe Big Grin jetzt ist das ganze schon viel einfacher

(03.11.2015, 22:53)Elisabeth I. schrieb: [ -> ]Letzteren Satzteil in der Klammer verstehe ich nun nicht so ganz: Steht das mit dem Knabensport immer noch, selbst auf den bereits 2x ausgestellten Zeugnissen drauf? Oder hast du die 2. Version genau deswegen bekommen, damit der Schnitzer behoben wurde?

Ansonsten gefragt: Wie hat man es bei dir gelöst?
* Duplikat draufgeschrieben, aber mit dem Originaldatum?
* Duplikat draufgeschrieben, aber mit dem neuen Ausstellungsdatum?
* Wie vor, jedoch ohne den Duplikatsvermerk?

Ja das mit den knabensport steht leider immer noch. Hab das leider auch erst nach einem halben Jahr später gemerkt (und wollte dann auch nicht mehr nachhacken in der Schule) und im letzten Monat hatten einige Leute mein Zeugniss in der Hand und da bekam ich dann doch immer wieder mal schiss. Das da wer nachfragen könnte. Bis jetzt ist es niemanden zum glück aufgefallen.

Also ich hab mir das Zeugnis genau angeschaut und es steht nirgends wo Duplikat drauf. Ich musste auch meine alten abgeben. Das Datum ist das Orginaldatum von damals.
(03.11.2015, 14:01)Bonita schrieb: [ -> ][hier gekürzt]
Jedenfalls zeigen aktuellere Dokumente vom BVwG ua:

https://www.bvwg.gv.at/allgemeines/taeti...ericht.pdf schrieb:...
TÄTIGKEITSBERICHT 2014
...
5. Zuständigkeiten
Der Aufgabenbereich des Bundesverwaltungsgerichtes ist breit gefächert; die zu
vollziehenden Materien sind in vier Bereiche zusammengefasst und im Folgenden
beispielhaft aufgezählt.
...
Persönliche Rechte & Bildung
o Bildung (Schule und Universitäten)
...

https://www.bvwg.gv.at/amtstafel/Geschae...g_2015.PDF schrieb:...
Geschäftsverteilung 2015
...
§ 24. Zuweisung von Annexsachen
(3) ...
14. bei Rechtssachen nach dem Universitätsgesetz 2002 (UG), wenn sich diese auf die Durchführung derselben Prüfung oder derselben Wahl beziehen;
...

Das wär also geklärt, der BVwG ist für Schulen und Unis zuständig Wink
[hier auch gekürzt]

Das BVwG ist Rechtsmittelinstanz (Beschwerdegericht) für Verfahren "nach dem Universtätsgesetz 2002 (UG)", also (u.a.) für studienrechtliche Verfahren an den Universitäten gemäß UG, das sind die dort eingerichteten öffentlichen Universitäten, deren Organen gemäß § 46 UG Behördenqualität zukommt, die also Bescheide erlassen können.

Eine analoge Anwendung von § 46 UG auf Privatuniversitäten kommt schon deswegen nicht in Frage, als das PUG zwar eine Satzung aber keine zwingende Bestellung bestimmter Organe (wie Rektor oder Senat) vorsieht (für Feinspitze: diese Auslegung würde eine verfassungswidrige Rechtslage ergeben, Verletzung des Grundrechts auf Entscheidung des "gesetzlichen Richters"/einer durch Gesetz geregelten Behörde gemäß Art 83 Abs. 2 B-VG). Es gibt auch keinen Grund für einen solchen Lückenschluss per Gesetzesanalogie, da - ich wiederhole mich - das Studienverhältnis an Privatuniversitäten nach klarer Anordnung des Gesetzgebers privatrechtlicher Natur ist. Dazu folgendes Zitat aus den Gesetzesmaterialien zum PUG (dieses war Artikel 2 des QSRG): "Wie schon bisher ist das Rechtsverhältnis zwischen den Studierenden und der Privatuniversität privatrechtlicher Natur und wird nicht - wie an öffentlichen Universitäten - im Hoheitsbereich geregelt" (Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1222 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR XXIV. GP, Seite 27, Unterstreichung von mir). Klarer geht's wohl nicht.

Und bezeichnenderweise gibt's auch schon einige Entscheidungen des BVwG zum Studienrecht an öffentlichen Universitäten aber keine einzige zu Studien an Privatuniversitäten. Wie auch?

Man müsste also die vertragliche Grundlage des Studiums an der jeweiligen Privatuniversität (also etwa die Satzung) näher prüfen und im Streitfall auf Ausstellung eines geänderten Diploms oder Zeugnisses vor einem Zivilgericht klagen. Rechtsfragen und Prozessrisiko entsprechen dabei etwa dem, was bei Neuausstellung von Arbeitszeugnissen gilt.
(03.11.2015, 18:03)Elisabeth I. schrieb: [ -> ][hier gekürzt] MT ist zwar, wie sie in ihrem Posting weiter vorn im Thread anhand ihrer Punkte 2ff. dargestellt hat, in ihrer juristischen Einschätzung der Meinung, dass eine Neuausstellung eines Zeugnisses aus den von ihr dargebrachten rechtlichen Gründen nicht möglich sei. [hier auch gekürzt]

Das habe ich nicht geschrieben. Dodgy Ich habe lediglich auf die Probleme dabei, etwa sinngemäß den Unterschied zwischen Willens- und Wissensurkunden, hingewiesen und, ganz im Gegenteil, meiner Überzeugung Ausdruck gegeben, dass eine Gesetzesauslegung geboten ist, die dem Sinn der gesetzlich geregelten PÄ (= Schutz vor Diskriminierung) Geltung verschafft.

Aber das wird nicht immer leicht sein. Undecided
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