Beitrag #81
03.11.2015, 07:23
Hallo MT,
ich hatte dich schon vermisst in dem Thread. Schön, dass du nun doch auch da bist. :-) (Ganz ernst gemeint, keine Verschaukelung.)
Insbesondere in der Frage, ob potentiell das BVwG oder das WVwG zuständig wäre bin ich, ehrlich gesagt, ziemlich geschwommen. Hatte mit den neuen Verwaltungsgerichten selbst noch nichts zu tun, im Gegensatz zu einigen Erfahrungen mit den unseligen UVS, hier: im speziellen mit dem W-UVS.
Zurück zum Ontopic und deinen juristischen Groschen:
Gestatte, dass ich dir da dagegen rede. § 3 Abs 5 ist eines. Andererseits wird mehrfach im Privatuniversitätengesetz (PUG) auf das Universitätsgesetz 2002 (UG) verwiesen bzw. in manchen Punkten die PU-Studierenden ausdrücklich den Studierenden der öffentlichen Unis gleichgestellt.
§ 3 Abs 1 PUG bezieht sich auf die Verleihung der akademischen Grade:
Sind die akademischen Grade der PUs denen nach UG gleichgestellt bzw. entfalten diese die selben rechtlichen Wirkungen und Möglichkeiten (z.B. Eintragung der akad. PU-Grade in Urkunden und Ausweise), so muss wohl auch der rechtliche Hintergrund der Verleihung und der Rechtsmittel zum UG gleichgestellt sein.
§ 3 Abs 9 führt den Begriff Organ ein:
Ein Organ hat mE entsprechend rechtliche Handlungsbefugnisse bzw. -verpflichtungen.
Gefunden habe ich diese interessante Publikation: Stichwort? Privatuniversitäten! Eine Praxis-Broschüre., idF 4. Auflage März 2013, Hrsg. Ombudsstelle für Studierende - hochschulombudsmann.at
Darin finde ich (S. 11):
Auch das klingt für mich nicht gerade danach, als würde die PU im Zusammenhang mit u.a. der Urkunden der PU-Grade nicht analog wie die öffentlichen Unis nach UG als Behörde agieren.
Weiters, auf S. 63 der Broschüre:
Auch hier wieder 1. der Verweis auf UG und 2. der Begriff des Organs, das den akad. PU-Grad verleiht.
Letztlich, auf S. 64, wird ausführlich über die Volksanwaltschaft geschrieben, u.a.:
[Hervorhebung von mir]
Der Punkt der VA würde in dieser PU-bezogenen Broschüre keinen Sinn ergeben, würden die PUs nicht doch als Behörden agieren und sohin gilt wohl auch hier: Behörde > Bescheid > Rechtsmittel.
ich hatte dich schon vermisst in dem Thread. Schön, dass du nun doch auch da bist. :-) (Ganz ernst gemeint, keine Verschaukelung.)
Insbesondere in der Frage, ob potentiell das BVwG oder das WVwG zuständig wäre bin ich, ehrlich gesagt, ziemlich geschwommen. Hatte mit den neuen Verwaltungsgerichten selbst noch nichts zu tun, im Gegensatz zu einigen Erfahrungen mit den unseligen UVS, hier: im speziellen mit dem W-UVS.
Zurück zum Ontopic und deinen juristischen Groschen:
(01.11.2015, 22:50)Mike-Tanja schrieb: [...]
- Betreffend die Konservatorium Wien Privatuniversität Ges.m.b.H. wäre der Antrag auf einen Bescheid ins Leere gegangen. Gemäß § 3 Abs. 5 PUG sind die Rechtsverhältnisse zwischen Studierenden und der Privatuniversität privatrechtlicher Natur. Das muss auch für die Ausstellung von Zeugnissen und Diplomen gelten. Kein öffentlich-rechtliches Studienverhältnis, keine Behörde, kein Bescheid.
[... hier gekürzt ...]
Gestatte, dass ich dir da dagegen rede. § 3 Abs 5 ist eines. Andererseits wird mehrfach im Privatuniversitätengesetz (PUG) auf das Universitätsgesetz 2002 (UG) verwiesen bzw. in manchen Punkten die PU-Studierenden ausdrücklich den Studierenden der öffentlichen Unis gleichgestellt.
§ 3 Abs 1 PUG bezieht sich auf die Verleihung der akademischen Grade:
Zitat:§ 3. (1) Privatuniversitäten sind berechtigt, an die Absolventinnen und Absolventen der an ihr durchgeführten Studien akademische Grade, auch in gleichlautender Bezeichnung mit den im Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, geregelten akademischen Graden, zu verleihen. Die den akademischen Graden des UG gleich lautenden akademischen Grade haben die rechtliche Wirkung der akademischen Grade gemäß UG. Bietet die Privatuniversität gleichlautende akademische Grade wie an Universitäten gemäß UG an, so müssen diese Studien mit den entsprechenden Studien an öffentlichen Universitäten in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig sein.
Sind die akademischen Grade der PUs denen nach UG gleichgestellt bzw. entfalten diese die selben rechtlichen Wirkungen und Möglichkeiten (z.B. Eintragung der akad. PU-Grade in Urkunden und Ausweise), so muss wohl auch der rechtliche Hintergrund der Verleihung und der Rechtsmittel zum UG gleichgestellt sein.
§ 3 Abs 9 führt den Begriff Organ ein:
Zitat:(9) Anlässlich der Übergabe der positiv beurteilten Arbeiten gemäß Abs. 8 kann die Verfasserin oder der Verfasser verlangen, die Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach der Ablieferung auszuschließen. Das Verlangen ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ zu berücksichtigen, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.
Ein Organ hat mE entsprechend rechtliche Handlungsbefugnisse bzw. -verpflichtungen.
Gefunden habe ich diese interessante Publikation: Stichwort? Privatuniversitäten! Eine Praxis-Broschüre., idF 4. Auflage März 2013, Hrsg. Ombudsstelle für Studierende - hochschulombudsmann.at
Darin finde ich (S. 11):
Zitat:Akademische Grade (an Privatuniversitäten)
[...]
In Übereinstimmung mit § 88 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 sind die akademischen Grade „Magistra/Magister“, „Doktorin/Doktor“ sowie „Diplomingenieurin/Diplomingenieur“ dem Namen voranzustellen, alle anderen akademischen Grade (Bakkalaurea/Bakkalaureus, Bachelor, Master, PhD) sind dem Namen nachzustellen.
Das Recht zur Führung akademischer Grade beinhaltet grundsätzlich auch das Recht, diese in öffentliche Urkunden eintragen zu lassen.
Das unberechtigte Führen eines akademischen Grades ist strafbar (§ 32 HS-QSG). Die Verleihung ist aufzuheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen wurde.
Auch das klingt für mich nicht gerade danach, als würde die PU im Zusammenhang mit u.a. der Urkunden der PU-Grade nicht analog wie die öffentlichen Unis nach UG als Behörde agieren.
Weiters, auf S. 63 der Broschüre:
Zitat:Verleihungsurkunden für akademische Grade, Mindestinhalte
Gemäß § 3 Abs.1 PUG sind Privatuniversitäten berechtigt, an die Absolventinnen und Absolventen akademische Grade zu verleihen.
In Analogie zu § 87 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 hat die Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
* Familiennamen und die Vornamen, allenfalls den Geburtsnamen
* Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit
* Bezeichnung des abgeschlossenen Studiums (gemäß Akkreditierungsbescheid)
* den verliehenen akademischen Grad mit dem im Akkreditierungsbescheid festgelegten Wortlaut und die vorgesehene Abkürzung des akademischen Grades. Der akademische Grad ist nur in einer Sprache zu verleihen
* Bezeichnung der Privatuniversität (gemäß Akkreditierungsbescheid)
* Bezeichnung und Unterschrift des verleihenden Organs
* Ausstellungsdatum und Ausstellungsort
[...]
Auch hier wieder 1. der Verweis auf UG und 2. der Begriff des Organs, das den akad. PU-Grad verleiht.
Letztlich, auf S. 64, wird ausführlich über die Volksanwaltschaft geschrieben, u.a.:
Zitat:Volksanwaltschaft
[...]
Sie ist eine Einrichtung der Verwaltungskontrolle zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor Fehlverhalten von Ämtern und Behörden und in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Alle können sich an die Volksanwaltschaft wenden, wenn sie von einem Missstand direkt betroffen sind oder sich im Namen anderer Menschen beschweren, für die sie Sorge tragen. Oder ein Verfahren ist abgeschlossen bzw. es steht kein Rechtsmittel mehr zur Verfügung, um diesen Missstand zu beseitigen.
[...]
Die Ombudsstelle für Studierende steht mit der Volksanwaltschaft bei einschlägigen Anlassfällen in direktem Kontakt und ist um gemeinsame Lösungen bemüht.
[Hervorhebung von mir]
Der Punkt der VA würde in dieser PU-bezogenen Broschüre keinen Sinn ergeben, würden die PUs nicht doch als Behörden agieren und sohin gilt wohl auch hier: Behörde > Bescheid > Rechtsmittel.