Beitrag #22
29.03.2013, 14:56
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.03.2013, 14:56 von Bonita.)
(29.03.2013, 14:38)Angelika schrieb: ... Der Unterschied besteht darin, dass in der Geburtsurkunde von Kindern die schon vor der PÄ gezeugt wurden, der Männername des Vaters steht und auch stehen bleibt, wärend es darum geht ob bei einem nach der GA-OP gezeugten Kind der weibliche Name der Vater im Geburtenbuch, und somit in der Geburtsurkunde des Kindes eingetragenn werden muss.
Freilich, das ist der eine Unterschied; Aber rechtlich gesehen müsste es doch so sein - auch wenn die Transfrau "im nachhinein" der/die (sorry, dabei sträuben sich meine linguistischen Ohren/Augen) Vater wird -, dass es im Falle einer künstlichen Befruchtung (im Ausland) dennoch ihre Keimzellen sind und sie somit zum "biologischen Vater" wird, der in Österreich per Gesetz Rechte und Pflichten hat... Genauso wie ein Kind das Anrecht hat zu wissen, wer seine biologischen Eltern sind... Oder hab ich da was verschlafen?!
„NATSUME! NATSUMEe! NATSUMEee!“ — Nyanko-Sensei en.wikipedia.org/wiki/Natsume%27s_Book_of_Friends