Fernsehtipp: Monika Donner im ORF
RE: Fernsehtipp: Monika Donner im ORF
Beitrag #14
(12.05.2013, 18:55)Monika Donner schrieb: Verspätete Richtigstellung von Felsischen Verdrehungen:

Hallo liebe Aufgeschlossene!

:-)

Michaela P. und ich haben GEMEINSAM den Op-Zwang zu Fall gebracht. Sie erwirkte eine positive Beschwerdeerledigung beim VwGH und ich eine ebensolche beim VfGH. [hier gekürzt]

Monika Donner hat ein für die Sache wichtiges Verfahren beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) gewonnen.

Dabei handelt es sich um das Erkenntnis vom 3. Dezember 2009, Zl. B 1973/08. Dieses Erkenntnis wurde vom VfgH auch in die amtliche Entscheidungssammlung aufgenommen (VfSlg 18929/2009), was die Bedeutung der Sache bekräftigt. Aufgeboben wurde ein ablehnender Bescheid der Personenstandsbehörde 2. Instanz (Landeshauptmann von Oberöstereich) wegen Verletzung des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz in Folge grober Verkennung des Verfahrensrechts (Annahme einer Beweislast zum Nachteil der Antragstellerin).

Mit der Absicht, den "Erlass" (des Bundesministeriums für Inneres vom 12. Jänner 2007, GZ: BMI-VA1300/0013-III/2/2007) als gesetz- und verfassungswidrige (Rechts-) Verordnung zu "knacken", ist Monika Donner aber nicht durchgedrungen. Der VfGH hat diesen als generelle Weisung an die Personenstandsbehörden ("Verwaltungsverordnung" betreffend das Ermittlungs- und Beweisverfahren zu den Fragen geschlechtsangleichender Maßnahmen und Dauerhaftigkeit des Rollenwechsels) abgetan und kein förmliches Normenprüfungsverfahren eingeleitet.

In der Sache von Michaela P***, mit der (und Eva) ich mich beim gestrigen TransX-Abend kurz unterhalten konnte, hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im Erkenntnis vom 27. Februar 2009, Zl. 2008/17/0054, jene Auslegung des § 16 des (alten) Personenstandsgesetzes (PStG) gefunden, die definitiv und unmissverständlich festhält, dass für eine Personstandsänderung eine gaOP keine Voraussetzung ist:

Zitat:Der Verwaltungsgerichtshof geht im Hinblick auf die österreichische Rechtslage davon aus, dass ein schwerwiegender operativer Eingriff, wie etwa die von der belangten Behörde geforderte Entfernung der primären Geschlechtsmerkmale, keine notwendige Voraussetzung für eine deutliche Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem mehrfach erwähnten Erkenntnis vom 30. September 1997 auf die (psychische) Komponente des Zugehörigkeitsempfindens zum anderen Geschlecht hingewiesen. Ist dieses Zugehörigkeitsempfinden aller Voraussicht nach weitgehend irreversibel und nach außen in der Form einer deutlichen Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts zum Ausdruck gekommen, ist der österreichischen Rechtsordnung kein Hindernis zu entnehmen, das eine personenstandsrechtliche Berücksichtigung des für die Allgemeinheit relevanten geschlechtsspezifischen Auftretens hindern würde.

Meiner Meinung nach war mit diesen Sätzen des VwGH der OP-Zwang in Österreich endgültig Geschichte. Sie liegen auch zeitlich vor Monika Donners Erfolg beim VfGH. Auch diese Entscheidung wurde in die amtliche Entscheidungssammlung des Gerichtshofs (VwSlg 17640 A/2009) aufgenommen. Sie "gilt" damit bis zum heutigen Tag und ist m.E. auch für die zukünftige Auslegung des ab 1. November 2013 anzuwendenden § 41 Abs. 1 des (neuen) PStG 2013 maßgeblich.
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