Beitrag #101
17.12.2015, 10:25
Lieber Newt,
herzlichen Gückwunsch!
Aber auch ältere (behördliche) Akten können einen zusätzlichen Eintrag/Vermerk erhalten - ähnlich/gleich wie im Geburtenbuch am Standesamt -, und betroffene Universitätsorgane könnten eine Benachrichtigung über diesen Eintrag/Vermerk erhalten, das wäre doch alles kein Problem?! Denn wie Du richtig meintest, bleibt der Mensch - mit seiner Leistung - hinter der Person derselbe...
Und auch (div) Gesetze lassen sich (relativ rasch) abändern, oder? Also, wo liegt das Problem? - Natürlich beim Gesetzgeber! Da wir durch Eva auch einen Einblick Deutschlands haben, wo es rigorose Änderungen, also durchgehend gibt, sträubt sich hier bei uns wer nochmals schnell dagegen?
Äh, wieso darf aber so ein Evidenz-Register abgeändert werden - die Grundlage für diese Einträge wäre ja nach Deinem vorherigem Dagegenhalten genauso nicht rechtens, denn die/der Studierende hat schließlich damals unter dem vorherigem Namen und Geschlecht studiert?!
herzlichen Gückwunsch!
(14.11.2015, 20:39)Mike-Tanja schrieb: ... Aber keines der zeichnenden Universitätsorgane könnte sich an eine Tanja N. [vormals Mike N.] erinnern, in den Akten der Universität würde sie nicht aufscheinen.
Aber auch ältere (behördliche) Akten können einen zusätzlichen Eintrag/Vermerk erhalten - ähnlich/gleich wie im Geburtenbuch am Standesamt -, und betroffene Universitätsorgane könnten eine Benachrichtigung über diesen Eintrag/Vermerk erhalten, das wäre doch alles kein Problem?! Denn wie Du richtig meintest, bleibt der Mensch - mit seiner Leistung - hinter der Person derselbe...
(14.11.2015, 20:39)Mike-Tanja schrieb: ... Ausgenommen sind die durch § 62 Abs. 4 AVG gedeckten kleinen Berichtigungen.
Und auch (div) Gesetze lassen sich (relativ rasch) abändern, oder? Also, wo liegt das Problem? - Natürlich beim Gesetzgeber! Da wir durch Eva auch einen Einblick Deutschlands haben, wo es rigorose Änderungen, also durchgehend gibt, sträubt sich hier bei uns wer nochmals schnell dagegen?
(14.11.2015, 20:39)Mike-Tanja schrieb: ... Was weiters sicher möglich wäre: gestützt auf § 27 Abs. 1 Z 2 Datenschutzgesetz - DSG 2000 eine Berichtigung der Daten (Name und Geschlecht) in der Studierendenevidenz (enthält auch verliehene akademische Grade), Datenanwendung (DAN) 0065528/005 der Universtität Wien, verlangen (für andere Unis in DVR-Online nachschauen). Das wäre dann schon einmal eine optimale Grundlage für folgende Verlangen nach Neuaustellung von Bestätigungen, Zeugnissen und eventuell sogar Diplomen...
Äh, wieso darf aber so ein Evidenz-Register abgeändert werden - die Grundlage für diese Einträge wäre ja nach Deinem vorherigem Dagegenhalten genauso nicht rechtens, denn die/der Studierende hat schließlich damals unter dem vorherigem Namen und Geschlecht studiert?!
„NATSUME! NATSUMEe! NATSUMEee!“ — Nyanko-Sensei en.wikipedia.org/wiki/Natsume%27s_Book_of_Friends