Beitrag #7
23.01.2017, 20:18
(23.01.2017, 19:10)Eva_Tg schrieb: [hier gekürzt, Hervorhebung von Mike-Tanja]Problem: ein auf dem Gesetz beruhender Leistungskatalog muss sowohl dem Verfassungsgebot der Gleichheit vor dem Gesetz entsprechen (er darf also bspw. nicht lauten:"Transfrauen [Diagnose F-64.0] haben Anspruch auf eine FFS") und darf andererseits nicht so weit formuliert sein, dass er eine Lawine von Kostenansprüchen über die Kassen hereinbrechen lässt (er darf also bspw. auch nicht lauten: "Jede Frau, deren Gesicht nicht den Durchschnittsmaßen einer Frau gleichen Alters entspricht, hat Anspruch auf eine plastisch-chirurgische Korrektur").
Ich glaube auch nicht, dass der Sache juristisch beizukommen ist, sondern nur (gesundheits)politisch, indem nämlich solche Eingriffe in den Leistungskatalog aufgenommen werden. Das würde mehr Rechtssicherheit schaffen als solche Einzelurteile.
Und es spricht ja nichts dagegen, die Leistungen so auszuformulieren, dass bei Transidentität im Bedarfsfall auch solche Eingriffe übernommen werden müssen. Wenn die HRT keine sichtbare Veränderung bringt und die Betroffene psychisch darunter leidet, dann sollten die Kassen das als letzte Möglichkeit in Betracht ziehen.
Die Kassen haben natürlich berechtigte Sorgen, dass über diesen Umweg ein Einfallstor für Ansprüche auf Leistungen der plastischen Chirurgie aufgemacht wird, für die die Kassen jetzt regelmäßig nur in Ausnahmefällen (Entstellungen u.dgl.) zahlen müssen. Denn wenn man Transfrauen die FFS bezahlt, gibt es wenig sachliche Gründe, einer Cisfrau, die Depressionen o.ä. wegen ihres Aussehens nachweisen kann, z.B. eine Nasenkorrektur auf Rechnung der Kasse zu verweigern.
- Sag' Du mir, in welche Schublade ich passe! -