Namens-Personenstand Änderung ( DE )
RE: Namens-Personenstand Änderung ( DE )
Beitrag #8
(23.01.2020, 16:02)Ultear schrieb: https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__45b.html
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Das heißt entweder "kein weiblich und männlich" oder man bekommt "divers" !
In der Praxis nicht, weil einige trans das tatsächlich so gemacht bzw geschafft haben; Auch haben trans/inter-Verbände diese Vorgehensweise angeregt, vgl https://www.dgti.org/images/pdf/Informat...b_PStG.pdf oder https://www.bundesverband-trans.de/unser...tseintrag/

Allerdings sollte man sich - als trans - dabei "nicht erwischen lassen", nur zu behaupten intersexuell zu sein, weils eine "Rückabwicklung" geben könnte, vgl:
https://www.spiegel.de/politik/deutschla...0168763966 schrieb:Diversität
Für wen gilt das Gesetz zur dritten Option?
Ein neues Gesetz sollte Diskriminierung von Intersexuellen beenden. Nun berufen sich auch Transsexuelle darauf.
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03.01.2020
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Eine ärztliche Bescheinigung, ein kurzes Gespräch mit dem Standesbeamten, 26 Euro Bearbeitungsgebühr. Mehr war nicht nötig, um Martina Vetter amtlich zu Martin Vetter zu machen, inklusive neuer Geburtsurkunde. Es schien ihm, als wäre die Transformation einfach, von der Frau, als die Vetter erzogen wurde, zum Mann, als der er sich fühlt.
Martin Vetter heißt in Wirklichkeit anders, er ist 20 Jahre alt, ein Mann mit weichen Gesichtszügen und blondem Haar. Martin Vetter ist mit weiblichen Geschlechtsorganen geboren worden.
Aber er ist sich sicher, dass er keine Frau ist. Er nimmt Hormone und bereitet sich auf eine Brust-OP vor. Hinter ihm liegen tränenreiche Gespräche mit seiner Mutter und Phasen der Depression. Die amtliche Änderung seines Geschlechts im Mai 2019 hatte sich Martin Vetter als Abschluss eines schwierigen Prozesses vorgestellt. Tatsächlich war es der Beginn eines Dramas mit ungewissem Ausgang.
Nur vier Wochen dauerte Vetters Harmonie zwischen amtlichem und gelebtem Geschlecht. Dann kam ein Brief von seinem Standesamt in Nordrhein-Westfalen, Betreff: "Rückabwicklung der Änderungen nach § 45b PStG". Der neue Paragraf des Personenstandsgesetzes, so teilte das Amt mit, gelte lediglich für intersexuelle Personen, also Menschen, die seit Geburt beide Geschlechtsmerkmale in sich vereinten und somit körperlich keinem Geschlecht eindeutig zugeordnet werden können. "Personen mit transsexuellem Hintergrund" könnten von der Regelung nicht profitieren. Man müsse das Geburtenregister folglich "berichtigen" und aus Martin wieder Martina machen.
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https://www.personenstandsrecht.de/Share...ister.html schrieb:RUNDSCHREIBEN · VERFASSUNG · 29.04.2019
Personenstandswesen
Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben
RdSchr. d. BMI v. 10.4.2019 - V II 1 - 20103/27#17 -
per E-Mail an Innenministerien/Senatsverwaltungen für Inneres der Länder
Am 22. Dezember 2018 ist das "Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben" in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird die Möglichkeit eröffnet, bei der Geburt von Kindern, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht eindeutig zugeordnet werden können (intersexuelle Menschen), auch die Geschlechtsangabe "divers" zu wählen (§ 22 Abs. 3 PStG). Personen mit einer solchen Variante der Geschlechtsentwicklung können ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen darüber hinaus später auch selbst durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt ändern lassen (§ 45b PStG).
Da vermehrt Fragen in Bezug auf die Anwendung dieser neuen Regelung aufgetreten sind, weise ich auf Folgendes hin:
I. Die neue Regelung in § 22 Abs. 3 PStG und in § 45b PStG erfasst nur intersexuelle Menschen, also Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung, die körperlich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden können. Der Begriff "Variante der Geschlechtsentwicklung" ist die deutsche Fassung der bei der Konsensuskonferenz in Chicago 2005 international festgelegten Definition für "Differences of Sex Development", kurz DSD. Danach liegt eine Variante der Geschlechtsentwicklung nur bei solchen Diagnosen vor, bei denen die Geschlechtschromosomen, das Genitale oder die Gonaden inkongruent sind. Eine Variante der Geschlechtsentwicklung im Sinne der Norm liegt dagegen z. B. nicht vor, wenn die Veränderung des Geschlechts aufgrund der Einnahme von Hormonen selbst herbeigeführt worden ist.
II. Transsexuelle Menschen werden vom Geltungsbereich der neuen Regelung nicht erfasst. Für sie gilt weiterhin das Verfahren nach dem Transsexuellengesetz. Transsexuelle Menschen haben ein eindeutiges biologisches Geschlecht, das aber nicht mit dem empfundenen Geschlecht übereinstimmt 
III. Inzwischen gibt es vermehrt Hinweise auf Fälle, in denen transsexuelle die allein für intersexuelle Menschen geschaffene Regelung für sich in Anspruch nehmen. So sollen ärztliche Bescheinigungen vorgelegt worden sein, obwohl eine Variante der Geschlechtsentwicklung tatsächlich nicht vorliegt. Zwar muss die geforderte ärztliche Bescheinigung keine genaue Diagnose enthalten und der Standesbeamte wird regelmäßig auch auf die Richtigkeit einer ärztlichen Bescheinigung vertrauen können. Dennoch ist er verpflichtet, die Bescheinigung als Nachweis unter folgenden Aspekten zu prüfen:
  • Die Bescheinigung darf nur ausstellen, wer über eine ärztliche Approbation (= staatliche Zulassung) verfügt. Das sind in erster Linie die einschlägigen Fachärzte. Psychologen ohne zusätzliche ärztliche Approbation können die ärztliche Bescheinigung dagegen nicht ausstellen.
  • Bestehen berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung, z.B. weil die betroffene Person parallel ein Verfahren nach dem Transsexuellengesetz betreibt, ist der Sachverhalt weiter aufzuklären. Dazu kann z. B. eine Konkretisierung der ärztlichen Bescheinigung dahingehend verlangt werden, dass eine Variante der Geschlechtsentwicklung nach der in der Konsensuskonferenz in Chicago 2005 international festgelegten Definition bestätigt wird. Können die Zweifel nicht ausgeräumt werden, ist die Ablehnung der Beurkundung in Betracht zu ziehen.
  • Ergibt sich zusätzlich der Verdacht der Ausstellung einer unrichtigen ärztlichen Bescheinigung nach § 278 StGB, ist Nummer 70 PStG-VwV zu beachten.
IV. Die neue Regelung sieht nur zwei Ausnahmefälle vor, in denen ersatzweise die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zugelassen ist, weil die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nicht oder nur unter nicht zumutbaren Bedingungen zu erlangen wäre. Dafür müssen kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen:
  1. Es liegt eine Variante der Geschlechtsentwicklung nach o. g. Definition vor.
  2. Es hat deshalb eine medizinische Behandlung gegeben.
  3. Die betreffende Person verfügt jedoch nicht über eine ärztliche Bescheinigung dieser Behandlung.
  4. Ein aktueller Nachweis ist entweder
    - wegen der erfolgten Behandlung nicht mehr möglich oder
    - eine dafür erforderliche Untersuchung wäre unzumutbar (Retraumatisierung). 
Der Wortlaut der eidesstattlichen Versicherung sollte alle oben aufgeführten einschlägigen Voraussetzungen umfassen. Wenn der Verdacht einer falschen Versicherung an Eides statt (§ 156
StGB) besteht, ist ebenfalls eine Mitteilung nach Nummer 70 PStG-VwV zu prüfen.
V. Wird die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung oder unter den o. g. Voraussetzungen die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verweigert, darf die Erklärung nach § 45b PStG nicht beurkundet werden.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie diese Anwendungshinweise den Standesämtern Ihres Zuständigkeitsbereiches zur Kenntnis geben würden.
Im Auftrag
Prell
[Bild: avatar_202.jpg] „NATSUME! NATSUMEe! NATSUMEee!“ — Nyanko-Sensei en.wikipedia.org/wiki/Natsume%27s_Book_of_Friends
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