Zeugnisse nach Personenstandsänderung
RE: zeugnisse
Beitrag #111
(27.10.2015, 19:48)Eva schrieb: Die Presseaussendung zu der Aussage von Angelika findest du hier. Den Originaltext des Ministeriums hier.

Da es sich um eine Institution der Stadt Wien handelt, würde ich die Antidiskriminierungsstelle der Stadt Wien einbeziehen.

Viel Glück.

Die Anweisung des Ministeriums findest Du in dem älteren Post von Eva.
Was Neueres zu diesem Thema gibt es meines Wissens nicht! Und ein Gesetz ganz sicher nicht!
Solltest Du ein abgeschlossenes Universitätsstudium absolviert haben, hast Du Pech gehabt. Die Unis schreiben nicht um!

Die Kammern (Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte ... ) sowie berufsspezifische Verbände und Innungen, etc. machen meiner persönlichen Erfahrung nach kein Problem.
Zitat

RE: Zeugnisse nach Personenstandsänderung
Beitrag #112
(28.09.2020, 12:56)Liz_Gokou schrieb: Heyho

Weiß jemand ob es jetzt schon ein Gesetz gibt für die Änderung eines Zeugnisses nach PÄ/NÄ?

Wenn ja wäre toll den § zu erfahren.

Danke Smile

Ich kann jedenfalls von einer erfreulichen Entwicklung in der Rechtsprechung berichten.

Der EGMR hat der in einem meiner Vor-Postings erwähnten Beschwerde stattgegeben und Österreich wegen Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) verurteilt: EGMR 21.11.2019, App. Nr. 200/15.

Wenn das schon bei einer vom Antragsteller selbst aus sozialen Gründen gewünschten Namensänderung (NÄ) so ist (der Beschwerdeführer sah sich diskriminiert, weil auch nach seiner NÄ in seinem Universitätsdiplom sein früherer "orientalisch klingender" Familienname nachzulesen war), dann muss man umso mehr davon ausgehen, dass aus der Personenstandsänderung eines Transmenschen, deren Offenlegung m.E. ein deutlich schwererer Eingriff in das Privatleben ist, ein Recht auf Neuausstellung aller Arten von Zeugnissen und Diplomen folgt.

Der EGMR wirft, gewollt oder ungewollt, Österreich auch ein Hölzel in diese Richtung, indem die Richter in der Begründung u.a. mehrfach den Fall Christine Goodwin gegen Vereinigtes Königkreich zitieren, einer wichtigen Entscheidung für die Rechte von Transmenschen aus dem Jahr 2002 (wenn auch nur, um das Ausmaß der Pflichten des Staates zur Gewährleistung der Menschenrechte zu illustrieren).

Zitat (Rz 44): "While it is true that there is a general interest of the public in ensuring legal certainty and excluding possibilities of circumvention when it comes to the award of academic degrees, the present case does not concern the award of a degree but merely the amendment of a certificate which had already been granted in the past. The Court cannot see how the issuing of an amended diploma certificate or a duplicate with the new name could adversely affect the reliability of such a document or of the award of the academic degree itself. The Court does not disregard the fact that such measures may constitute a certain administrative burden; however, this in itself cannot justify an unconditional refusal of the applicant’s request, since the university seems free, for example, to impose charges and to put strict requirements in place for such services. In fact, the refusal of the applicant’s request was based purely on formal considerations, without taking into account the specific reasons advanced by him for his request, and therefore without conducting any balancing exercise of the competing interests [...]."

Bin gespannt, wie man das bei durch Bescheid (§ 87 UG) verliehenen akademischen Graden umsetzen wird. Die Rechtslage in Österreich ist nämlich formell unverändert.
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Zitat



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